FAQ Kindesnachzug nach DE

Geheiratet - und wie weiter? Wie kommt der Ehepartner nach Deutschland? Oder vielleicht besser in die Gegenrichtung, Übersiedlung nach Russland? Dürfen die Kinder mitkommen?

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Norbert
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FAQ Kindesnachzug nach DE

Beitrag von Norbert »

Ausgangslage ist, dass der russische Partner nach Deutschland möchte, aber minderjährige Kinder aus einer früheren Partnerschaft hat und gern mitnehmen möchte. Den Kindesnachzug regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welches 2013 leicht modifiziert wurde:
§ 32
Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
In Russland wird bei Scheidungen leider nie über das Sorgerecht für Kinder entschieden. Dies wäre ein extra Verfahren und ohne grobe Pflichtenverletzungen des zweiten Elternteils wird ihm das Sorgerecht fast nie entzogen. Gründe wären fehlende Unterhaltszahlungen, Gewalt, Drogenabhängigkeit, ... siehe russische Familiengesetzgebung. (Eine Änderung ist 2013 in Planung, aber aktuell noch nicht umgesetzt.) Angenommen der zweite Erziehungsberechtigte bleibt in Russland, so gilt zunächst Absatz 3 - er muss zustimmen.

Eine Ausnahme ist in Absatz 4 definiert, wo es jedoch nur "kann" heißt, nicht aber "muss". Dieser Absatz betont das "Kindeswohl" - hier kann die Ausländerbehörde schon kritisch hinterfragen, wie denn das Kindeswohl gewährleistet ist, wenn der zweite Erziehungsberechtigte den Umzug nicht gut heißt. Bezieht man sich auf diesen Absatz, wird also viel genauer hinterfragt, ob für das Kind auch ausreichend Geld da ist, ob es dem Kind in der bisherigen Heimat beim zweiten Elternteil oder den Großeltern nicht besser gefallen könnte (insbesondere wenn das Kind im Moment dort ist, der erste Elternteil aber schon in Deutschland), ob eine Integration realistisch ist, etc.

Wie in Absatz 2 definiert, sind Sprachkenntnisse erst ab 16 Jahren zwingend. § 19 sind Hochqualifizierte, § 25 Flüchtlinge aus humanitären Gründen und § 26 Absatz 3 sind Asylbewerber - diese drei Gruppen betreffen die hier im Forum "üblichen" Fälle also nicht. Unter 16 Jahren können sie aber bei einem Nachzug nach Absatz 4 dennoch geprüft werden - unter dem Blickwinkel des Kindeswohls.

Eine weitere Analyse dieser Regeln hat Manuchka hier verfasst: http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?f=119&t=16064
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