Dave hat geschrieben:Ich warte mal ab, um einschätzen zu können, was und wen Du damit gemeintLawrenz hat geschrieben:Schmeichler, Schleimer und um den Bart reden
führt zu
einer unreflektierten Selbstüberschätzung des so angesprochenen und hat als
Resultat, dass man unbeirrt und mutig einen u.U. falschen Weg geht.
hast.
http://www.russland-aktuell.ru/ueber_uns/impressum/Sowas kann eben viel Ärger
bringen, vor allem, da ja noch nicht mal ein nach deutschen Standart nötiges
Impressum vorhanden ist.
Pass auf, dass Du Dir mit Deinen Postings nicht selbst den Wind aus den
Segeln nimmst.
Dave
Der Schmeichler und Schleimerabsatz ist nicht personenbezogen gewesen
sondern allgemein.
Ich wollte damit ausdrücken wohin so ein Verhalten führen kann.
Nachfolgend eine Information für dich wie ein, wie ich geschrieben hatte
„nach deutschen Standart nötiges Impressum“, auszusehen hätte.
Zitat:
Fragt sich nur noch, was in das Impressum hinein muss.
Hier wird das Gesetz in § 6 TDG recht deutlich: Folgende Informationen sind
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der Telediensteanbieter niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer.
5. Für einige Berufssparten kommt noch einiges hinzu. Hier verweist die Norm
auf andere EG-Richtlinien, die die Berufsausbildung regeln. Zu diesen so
geregelten Berufen gehören u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, die noch folgende zusätzliche Daten im Impressum angeben
müssen:
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist und
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind.
6. Für alle Telediensteanbieter, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, gilt, diese Nummer muss
ebenfalls im Impressum angegeben werden.
Soweit die Regelung für Teledienste. Für Anbieter von Mediendiensten sind
die notwendigen Angaben im MDStV geregelt; sie gehen nicht ganz so weit.
Nach § 6 des MDStV hat der Anbieter für seine Angebote Namen und Anschrift
sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten anzugeben.
"Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden,
müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich
zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist."
(Quelle Juraforum)
OLG Köln
Urteil vom 13.02.2004 6 U 109/03
Auszug aus der Urteilsbegründung zur Veröffentlichung der Telefonnummer
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die
Begründung des Landgerichts trägt die klageabweisende Entscheidung nicht.
Denn aus § 6 Nr. 2 TDG folgt, dass Diensteanbieter, zu denen unstreitig auch
die Beklagte zählt, für geschäftsmäßige Teledienste nicht nur den Namen und
die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auch Angaben bereitzuhalten
haben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt
damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die
unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die
Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss. Denn die Angabe der
Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der
E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post)
zwingend vor. Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem
juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der
Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und
"zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen. Der Gesetzestext
"unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG
neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten
muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so
verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeit eine
Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss. Selbst
das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beklagte
neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die
andere angegeben hat.
:Zitat
Gruss
Lawrenz

