Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

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manuchka
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von manuchka »

fugen hat geschrieben:Gibt es einen Unterschied zwischen Menschen die selbst nicht in D geboren sind und denen die in D geboren sind?!
Nein, wenn bei der Geburt des Kindes mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Dann gilt das Abstammungsprinzip, das Kind hat per Gesetz mit seiner Geburt automatisch die dt. Staatsangehörigkeit, egal wo es geboren wurde und selbst wenn die Staatsangehörigkeit nicht in Form eines Passes sofort "registriert" wird.
Evtl. ja, wenn die Staatsangehörigkeit anders als durch Abstammung von einem dt. Elternteil erworben wurde.
Du erntest, was du säst.
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fugen
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von fugen »

Admix hat geschrieben:Erkläre doch mal ein bisschen ausführlicher, warum Deine Tochter angeblich die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben muß.
Alternativ: Wie wäre es mit einem Schritt zur Seite? ;)
Ich kann es dir nicht sagen warum, wenn ich es könnte würde ich keine doofen Fragen stellen ;-)

Bis zu dem Zeitpunkt, gut 9 Monate her, war ich auch überzeugt dass man die bei der Grburt erworbene Staatsbürgerschaft behält.

Hab jetzt alles gelesen und bin noch unsicher, weil eben so Diplomaten einem doch glaubwürdiger erscheinen :-))
Obwohl es ja überall geschrieben steht.

Macht der Gesetzgeber einen Unterschied ob der deutsche Elternteil geborener Deutscher oder, wie in meinem Fall, Spätaussiedler?

Ps: manuchka bei dem in D geboren oder nicht geboren geht es um mich, weil ich eben nicht auf deutschen Territorium geboren wurde.
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Dietrich
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von Dietrich »

fugen hat geschrieben:Ps: manuchka bei dem in D geboren oder nicht geboren geht es um mich, weil ich eben nicht auf deutschen Territorium geboren wurde.
Also wenn es bei diesem Fall überhaupt eine Frage "in Deutschland geboren oder nicht" gibt, dann nur für deine Tochter.

Wenn du zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher warst, dann ist die Sache klar. Es gibt in dieser Hinsicht keine Deutschen erster und zweiter Klasse.

Wie du in dem alten Diskussionsthema ersehen kannst, existiert lediglich bei den Russen ein Unterschied, ob deine Tochter in Russland oder im Ausland begoren wurde.

Dieser Unterschied ist aber trotzdem nicht relevant, da sie in beiden Fällen ihre russische Staatsbürgerschaft nach dem Abstammungsprinzip erworben hat und demnach sie diese nach deutschem Recht parallel zu ihrer deutschen behalten darf. Lebenslang, wenn sie es denn möchte.
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fugen
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von fugen »

Dietrich hat geschrieben:Wenn du zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher warst, dann ist die Sache klar. Es gibt in dieser Hinsicht keine Deutschen erster und zweiter Klasse.
Das habe ich auch gedacht, bis ich beim Arbeitsamt war, kurz bevor ich nach Ru gefahren bin ;-)

Da wurde ich auch gefragt aus welchem Land ich immigriert bin ;-)
Ich habe geantwortet dass ich einen deutschen Pass habe, reicht es nicht aus?! Zur Antwort bekam ich ein Nein ;-)

Die Ämter sind sowieso ein Fall für sich!

In Frankfurt wohnhaft bekam ich ein Führungszeugnis mit Staatsangehörigkeit deutsch und im Westerwald, zwei Monate später, war es schon deutsch und kasachisch obwohl ich nie einen kasachischen Pass hatte und auch aus der Sowjetunion raus bin.

Alles nicht so einfach :-))
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Zejtnot
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von Zejtnot »

Wir reden um den heißen Brei. Die Frage ist:

War mindestens einer der beiden Eltern bei der Geburt Deutscher? Wenn ja, behält das Kind beide Staatsbürgerschaften lebenslang, egal wo es geboren wurde. *

Oder waren beide Eltern bei der Geburt keine Deutschen und nur mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland (wie viele Türken)? In diesem Fall gilt (noch) das Optionsmodell und das Kind muss sich mit der Volljährigkeit entscheiden.

Dies ist in den Gesetzen ganz klar geregelt und sollte in keiner einzigen Behörde außer Frage stehen! Wenn Deine Behörde das anders sieht, hier die rechtlichen Details:

Das Optionsmodell ist beschrieben in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
(1) Ein Deutscher, der [...] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit [...] zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. [...]
Diese Pflicht, sich zu entscheiden, gilt also ausschließlich für die fett und rot markierten Fälle. In § 4 sieht man recht klar, dass für Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil Absatz 1 gilt und nicht Absatz 3 (mit der Pflicht zur späteren Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten):
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. [...]
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Noch Fragen?

* Disclaimer: Sollte das Kind im Laufe des Lebens noch eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen, dann kann es gezwungen werden, dafür die deutsche abzugeben. Aber darum geht es uns hier ja nicht.
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von fugen »

Ja, ein deutscher Elternteil bei Geburt.

Alles klar, alle Unklarheiten weg.

Vielen Dank, Zejtnot

Nur zur Neugierde:

Paragraph 4 Abs. 1

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

In unserem Fall ist die Feststellung/Anerkennung ja nicht erforderlich, weil wir verheiratet sind!? Verstehe ich das richtig?

Abs. 4 ist auch interessant für euch, wenn ihr Großeltern werdet. Wenn man dieses nicht weiß steht man doof da :-/
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manuchka
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von manuchka »

Richtig, wenn verheiratet, ist eine Anerkennung nicht notwendig, weil der dt. Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei einem in der Ehe geborenem Kind der Ehemann der Kindsvater ist.
Du erntest, was du säst.
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Zejtnot
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von Zejtnot »

fugen hat geschrieben:Abs. 4 ist auch interessant für euch, wenn ihr Großeltern werdet. Wenn man dieses nicht weiß steht man doof da :-/
Danke für den Hinweis. Das war auch für mich neu.

Für alle anderen: Wenn beispielsweise mein Sohn in Ausland geboren wurde und seine Kinder wiederum im Ausland zur Welt kommen während er keinen deutschen Hauptwohnsitz hat, so haben diese Kinder keinen automatischen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Den zweiten und dritten Satz begreife ich aber nicht wirklich. Das sind mir zu viel "nicht" und "nur" ... Juristengeschwurbel.
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fugen
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von fugen »

Zweiter Satz: Der/Die Enkel/in bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit wenn du innerhalb eines Jahres einen Antrag stellts zum Eintrag ins Geburtenregister. Es gilt der Tag ab eingang des Antrags.

Dritter Satz: Der/Die Enkel/in bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Anträge wenn beide Elternteile vor dem 31. Dez. 1999 geboren wurden. Wenn dies nicht der Fall ist dann wieder Anträge auf einen Eintrag ins Geburtenregister stellen.

Ich vermute fast meine Kumpels haben die deutsche/russische Staatsangehörigkeit, weil vor dem 31.12.99 geboren. Alles was danach eingebürgert wird muss sich entscheiden wenn die Staatsangehörigkeit nicht durch das Geburtsrecht übertragen wurde.

Keine Gewähr auf Richtigkeit und Verbesserungen werde gerne gehört [kalt] [frust]
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Re: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Kindern

Beitrag von Zejtnot »

fugen hat geschrieben:Ich vermute fast meine Kumpels haben die deutsche/russische Staatsangehörigkeit, weil vor dem 31.12.99 geboren. Alles was danach eingebürgert wird muss sich entscheiden wenn die Staatsangehörigkeit nicht durch das Geburtsrecht übertragen wurde.
Nö, dann würde ja in § 29 auch explizit Absatz 4 genannt, da steht aber nur Absatz 3. (Und in Absatz 4 steht nicht, dass die Anerkennung auf Antrag mit der Anerkennung nach Absatz 3 gleichzusetzen ist.)
fugen hat geschrieben:Zweiter Satz: Der/Die Enkel/in bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit wenn du innerhalb eines Jahres einen Antrag stellts zum Eintrag ins Geburtenregister. Es gilt der Tag ab eingang des Antrags.
Hätte ich auch so verstehen wollen, aber wieso steht dann dort dieses Wörtchen "nicht": "Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird ..."
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