Führerschein

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Moderator: Admix

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Bobsie
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Re: Führerschein

Beitrag von Bobsie »

Wenn Du einen gemeldeten Wohnsitz in D hast, wird es schwer werden, die Behörden davon zu überzeugen....
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bella_b33
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Re: Führerschein

Beitrag von bella_b33 »

Boobsie,
Woher kommen diese eigenartigen Annahmen?
Bobsie hat geschrieben: 02 Okt 2018, 20:12 und dann musst Du Dir die Frage gefallen lassen, warum der russische Führerschein
Niemand wird fragen, eigene Erfahrung. Und für den abwegigen Fall, sagt man halt die Wahrheit: "Ich bin oft in Russland und muss das sowieso irgendwann angehen".
Bobsie hat geschrieben: 02 Okt 2018, 20:37 Wenn Du einen gemeldeten Wohnsitz in D hast, wird es schwer werden, die Behörden davon zu überzeugen....
Wen von was zu überzeugen? Es war ja, bis vor ein paar Jahren eh so, daß man ab Vid na Shittelstwo nen RU FS brauchte(mit VID kann man ja immernoch nen Wohnsitz im Ausland haben).....und da hat auch keiner gefragt, ob man irgendwo noch nen Wohnsitz hat.

Warum ich sowas schreibe....nun, ich hab selber Bekannte, die per Visum in RU waren und nen FS gemacht haben....erst vor ein paar Monaten.
Ich selber hab nur ne Theorieprüfung abgelegt, als ich mein VID erhalten hab....auch ganz ohne irgendwelche komischen Fragen. Rein, Prüfung, raus, Passfoto, FS ausgedruckt, kontrolliert, einlaminiert, fertig!
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Bobsie
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Re: Führerschein

Beitrag von Bobsie »

Dann sind sie in Deutschland noch keiner Kontrolle untergekommen. Wo kein Kläger, auch kein Richter.
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Bobsie
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Re: Führerschein

Beitrag von Bobsie »

Meine Frau hätte in D auch mit ihrem russischen Führerschein herumfahren können. Bis sie irgendwann mal erwischt worden wäre. Vielleicht auch nie.
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bella_b33
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Re: Führerschein

Beitrag von bella_b33 »

Boobsie,
Deine Frau hat Wohnsitz in Ru oder in DE? Mit Wohnsitz in RU(also nur vorübergehenden Aufenthalten in DE) kann sie natürlich in DE ganz normal herumfahren
Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt allerdings insbesondere dann nicht, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, und ihre Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.

Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.

Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie mitführen, wenn dieser:

nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder
nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder
nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen.
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern gefertigt werden.
Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.

Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
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Re: Führerschein

Beitrag von Bobsie »

bella_b33 hat geschrieben: 02 Okt 2018, 21:34 Boobsie,
Deine Frau hat Wohnsitz in Ru oder in DE? Mit Wohnsitz in RU(also nur vorübergehenden Aufenthalten in DE) kann sie natürlich in DE ganz normal herumfahren
Ich schrieb hätte, das war vor 10 Jahren, als wir in D lebten. Mit Wohnsitz in D! Also noch ein halbes Jahr mit RUS Führerschein in D herumfahren und Schluss.
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bella_b33
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Re: Führerschein

Beitrag von bella_b33 »

Ja, schriebst Du. Ich will hier auch Niemanden zum Fahren ohne Führerschein ermutigen, das kostet sicher einiges an Strafe.
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Re: Führerschein

Beitrag von m1009 »

Was mir grad auffaellt... Ich hab noch einen PL Fuehrerschein, ABCDE. Absolviert in der vor EU Zeit.... der muesste doch inzwischen uneingeschraenkt gueltig sein, oder?
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Re: Führerschein

Beitrag von Bobsie »

Musst Du bei einer Kontrolle vorzeigenn dann weisst Du Bescheid :lol:
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bella_b33
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Re: Führerschein

Beitrag von bella_b33 »

@m1009
Ja, warum auch nicht...
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