Banknoten bei Grenzübertritt
Moderator: zimdriver
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Banknoten bei Grenzübertritt
Hallo Zusammen,
Möchte Euch gern den Inhalt einer eMail zur Kenntnis geben, die ich zum Antrag einer Ausnahmegenehmigung heute erhalten habe.
Gruß Frank
Betreff:
Antwort: Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Bezug:
Ihr Mail vom 12.03.2023
Sehr geehrter Herr Schröter,
die Deutsche Bundesbank ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen der EU. Die verbindliche Auslegung der einschlägigen Gesetze ist jedoch Sache der zuständigen Gerichte. Insofern handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank; diese steht unter dem Vorbehalt einer anderen Auslegung durch diese Stellen. Bei den Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Finanzsanktionsverordnungen enthalten sind, handelt es sich in der Regel um Ge- und Verbote, die kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die folgenden allgemeinen Hinweise geben:
Gemäß Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die in Art. 5i Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegte Legalausnahme, nach der das Verbot nicht für Verkauf, Lieferung, Verbringen oder Ausfuhr von Euro-Banknoten und von Banknoten anderer Währungen der Mitgliedstaaten der Union gilt, sofern dies für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich ist, ist dabei eng auszulegen. Wir verweisen insofern auch auf die auf der Homepage der Bundesbank veröffentlichten FAQ, Punkt J.4. (Link).
Für den von Ihnen dargelegten Zweck (Grundstückserwerb) ist nach unserer unverbindlichen Rechtsauffassung keine der in Artikel 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 genannten Legalausnahmen einschlägig.
Im Übrigen sieht die Verordnung auch keine Genehmigungsmöglichkeit zur Ausfuhr von Banknoten vor. Ihrem Ersuchen nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann daher nicht entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Bayern
Mayrhofer Rosenberger
Möchte Euch gern den Inhalt einer eMail zur Kenntnis geben, die ich zum Antrag einer Ausnahmegenehmigung heute erhalten habe.
Gruß Frank
Betreff:
Antwort: Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Bezug:
Ihr Mail vom 12.03.2023
Sehr geehrter Herr Schröter,
die Deutsche Bundesbank ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen der EU. Die verbindliche Auslegung der einschlägigen Gesetze ist jedoch Sache der zuständigen Gerichte. Insofern handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank; diese steht unter dem Vorbehalt einer anderen Auslegung durch diese Stellen. Bei den Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Finanzsanktionsverordnungen enthalten sind, handelt es sich in der Regel um Ge- und Verbote, die kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die folgenden allgemeinen Hinweise geben:
Gemäß Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die in Art. 5i Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegte Legalausnahme, nach der das Verbot nicht für Verkauf, Lieferung, Verbringen oder Ausfuhr von Euro-Banknoten und von Banknoten anderer Währungen der Mitgliedstaaten der Union gilt, sofern dies für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich ist, ist dabei eng auszulegen. Wir verweisen insofern auch auf die auf der Homepage der Bundesbank veröffentlichten FAQ, Punkt J.4. (Link).
Für den von Ihnen dargelegten Zweck (Grundstückserwerb) ist nach unserer unverbindlichen Rechtsauffassung keine der in Artikel 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 genannten Legalausnahmen einschlägig.
Im Übrigen sieht die Verordnung auch keine Genehmigungsmöglichkeit zur Ausfuhr von Banknoten vor. Ihrem Ersuchen nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann daher nicht entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Bayern
Mayrhofer Rosenberger
Frank
Re: Banknoten bei Grenzübertritt
... und ich stelle mir jetzt vor, dass die Auskunft völlig anders gewesen wäre, d.h. das Deutschland eine Möglichkeit für Ausnahmen sieht und diese erteilt. Dann lege ich diese Ausnahmegenehmigung den polnischen Zöllnern an der Grenze zu Kaliningrad (der Außengrenze der EU) vor ... muss ich meine theoretischen Überlegungen jetzt noch weiter ausführen?
Ich habe mich vor einigen Monaten an das Zentrale Zollamt in Deutschland gewandt. Mir ging es damals nur darum, von kompetenter Stelle einen (staatlichen) Standpunkt zu erhalten. Ich habe erhalten was ich wollte und ich weiß, dass ich maximal 100 Euro in kleinen Fünf-Euro-Scheinen mitführe, ein kleiner Teil davon in Zloty. Tja, so sind die Zeiten ...
Uwe Niemeier
Ich habe mich vor einigen Monaten an das Zentrale Zollamt in Deutschland gewandt. Mir ging es damals nur darum, von kompetenter Stelle einen (staatlichen) Standpunkt zu erhalten. Ich habe erhalten was ich wollte und ich weiß, dass ich maximal 100 Euro in kleinen Fünf-Euro-Scheinen mitführe, ein kleiner Teil davon in Zloty. Tja, so sind die Zeiten ...
Uwe Niemeier
Re: Banknoten bei Grenzübertritt
Dann immer schön weitermachen, aber illegal.
So wie ich meine Rente nach RUS hole.
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Banknoten bei Grenzübertritt
domizil hat geschrieben:
Zuletzt geändert von Tonicek am 18 Mär 2023, 17:02, insgesamt 2-mal geändert.
Go further, go slower. Experience more.
Banknoten bei Grenzübertritt
Diese Regelung gilt aber nur an EU - Grenzen?domizil hat geschrieben:... hm, mir tut da nur das Geld leid, welches "ich" schwer verdient habe und das die Polen leicht einkassieren....
Zuletzt geändert von Tonicek am 07 Jun 2023, 15:06, insgesamt 1-mal geändert.
Go further, go slower. Experience more.
Re: Banknoten bei Grenzübertritt
Das ist schoen, biodeutsch, herargumentiert...
Neulich (Februar 2023) , ich schrieb es bereits, 3 Erwachsene EU Personen. 3x 10.000 EUR hoechst offiziell, FIN -> RUS.
lerne schweigen ohne zu platzen.
Re: Banknoten bei Grenzübertritt
so ist es.. sind Regeln menschenfeindlich muss man sie brechen....ich habe da auch keine Mühe damit
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Re: Banknoten bei Grenzübertritt
Da Dienstleister wie ProFee immer noch Geld nach Russland problemlos transferieren, habe ich das Thema wieviel EUR im Geldsack sein dürfen nun ad acta gelegt. Die zwei RUB pro EUR, die der Kurs schlechter ist als beim Bargeldtausch sind ja verschmerzbar. Und bei entsprechender Herkunftnachweisführung kann man dort 100.000 RUB pro Tag senden. ... da ist die Datscha schnell beisammen
Frank
Re: Banknoten bei Grenzübertritt
Es ist sicher ratsam, wenn man öfter nach Russland ein russisches Konto nebst einer Karte zu haben.
Für diejenigen, die nicht so oft nach Russland kommen, müssen sicher aktuell im Moment mit der Banknotenmenge aufpassen!
Es gibt aber scheinbar keine feste Regelung der EU dazu. Jedes Land händelt es scheinbar anders. Wer schon einmal mit dem Auto nach Russland war, wird mich verstehen. Denn in Lettland sind die Kontrollen und Vorgaben diesbezüglich deutlich strenger als in Estland. Zumindest kann man in Estland 300 Euro pro Person angeben und hat damit keine Probleme. Das braucht man an der lettischen Grenze nicht zu versuchen, die gestehen offiziell nur 60 Euro zu. Dort wird auch selten noch darüber diskutiert. Auch in andere Währungen sind da keine Lösung........
Für diejenigen, die nicht so oft nach Russland kommen, müssen sicher aktuell im Moment mit der Banknotenmenge aufpassen!
Es gibt aber scheinbar keine feste Regelung der EU dazu. Jedes Land händelt es scheinbar anders. Wer schon einmal mit dem Auto nach Russland war, wird mich verstehen. Denn in Lettland sind die Kontrollen und Vorgaben diesbezüglich deutlich strenger als in Estland. Zumindest kann man in Estland 300 Euro pro Person angeben und hat damit keine Probleme. Das braucht man an der lettischen Grenze nicht zu versuchen, die gestehen offiziell nur 60 Euro zu. Dort wird auch selten noch darüber diskutiert. Auch in andere Währungen sind da keine Lösung........
„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ (Mahatma Gandhi)