Charles hat geschrieben: ↑13 Jul 2024, 19:57Die Mutter ist Russin. Und ich dachte, in Russland erfolgt die Vergabe der Staatsbürgerschaft nach der Abstammungsregel.
Nicht in allen Fällen. Die genaue Regelung in Russland ist im Artikel 13 des Gesetzes über Staatsbürgerschaft definiert.
https://www.consultant.ru/document/cons ... 3da111160/
Frei übersetzt:
1. Ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Geburt, wenn am Tag der Geburt des Kindes:
1) beide Elternteile oder der einzige Elternteil die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzen;
2) einer seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt und der andere Elternteil staatenlos ist;
3) ein Elternteil die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt und der andere Elternteil ein ausländischer Staatsbürger ist (vorausgesetzt, das Kind wurde in der Russischen Föderation geboren);
4) ein Elternteil die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt und der andere Elternteil ein ausländischer Staatsbürger ist (vorausgesetzt, das Kind wurde außerhalb der Russischen Föderation geboren und hat bei der Geburt nicht die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates erworben);
5) beide Elternteile oder der einzige Elternteil sind ausländische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Russischen Föderation (vorausgesetzt, das Kind wurde in der Russischen Föderation geboren und hat bei der Geburt nicht die Staatsbürgerschaft (Nationalität) eines ausländischen Staates erworben).
Sprich: Abstammungsregel nur bei Geburt in Russland. Bei Geburt im Ausland nur, wenn beide Eltern Russen sind oder das Kind sonst staatenlos wäre.
Aber mit einem russischen Elternteil kann die Staatsbürgerschaft sehr einfach anerkannt werden, dies ist dann ein anderer Artikel des Gesetzes.
Charles hat geschrieben: ↑13 Jul 2024, 19:31Irgendwo habe ich gehört, meine Tochter müsse sich ab einem gewissen Alter für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Das glaube ich aber nicht. Ich habe auch das Gegenteil schon gelesen.
In Deutschland war dies so, wenn beide Eltern Ausländer waren und das Kind in Deutschland zur Welt kam, während die Eltern einen deutschen Aufenthaltstitel hatten. Dann bekam das Kind auch die deutsche Staatsbürgerschaft, musste sich aber später entscheiden.
Dies ist vor einiger Zeit entfallen, wenn das Kind ausreichend lange in Deutschland aufgewachsen und verwurzelt war.
Für Kinder binationaler Eltern galt es nie.
Was die neuen Gesetzesprojekte in Russland hier für Änderungen bringen, das ist noch offen.