FAQ: Doppelte Staatsangehörigkeit eines Kindes

Du willst eine russisch-deutsche Ehe eingehen, die allgemeinen Tipps im Internet helfen Dir aber nicht mehr weiter? Oder Du bist schon russisch-deutsch verheiratet und hast einen guten Rat für andere binationale Ehen? Dann melde Dich hier zu Wort!

Moderator: Dietrich

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fremantle

FAQ: Doppelte Staatsangehörigkeit eines Kindes

Beitrag von fremantle »

Hat ein Kind Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, stellt sich immer wieder die Frage, welche Staatsangehörigkeit dann das Kind hat, bzw. ob die "Doppelte" Staatsangehörigkeit des Kindes irgendwann abgegeben werden muss.

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Abstammungsrecht. Hat also ein Elternteil des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit (StA), erhält automatisch auch das Kind diese, egal, wo das Kind zur Welt kam. (Staatsangehörigkeitsgesetz StAG §4 (1). Nur dem deutschen Standesamt bzw. Konsulat muss die Geburt auch angezeigt werden. Falls es der Vater ist, der die deutsche StA hat, muss ggf. die Abstammung nachgewiesen werden. Der Mutter glaubt man die Geburt auch so. Dieses Kind muss auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Volljährigkeit abgeben.

Das Kind erhält auch die Deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil der bei Geburt des Kindes mind. 8 Jahre in Deutschland seinen Aufenthalt hat und freizügiger EU-/EWR-Bürger/Schweizer ist oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU bzw. Niederlassungserlaubnis hat (§4 (3) StAG). Dieses Kind muss sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, welche Staatsbürgerschaft es abgibt (§29 (1) StAG)

Infos dazu hier: http://www.info4alien.de/einbuergerung/ ... kinder.htm
Der Gesetzestext hier: http://bundesrecht.juris.de/rustag/
Zuletzt geändert von fremantle am 01 Jul 2007, 23:51, insgesamt 4-mal geändert.
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