FAQ: Eheschließung in Deutschland

Du willst eine russisch-deutsche Ehe eingehen, die allgemeinen Tipps im Internet helfen Dir aber nicht mehr weiter? Oder Du bist schon russisch-deutsch verheiratet und hast einen guten Rat für andere binationale Ehen? Dann melde Dich hier zu Wort!

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Zeppelin
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FAQ: Eheschließung in Deutschland

Beitrag von Zeppelin »

Auf der Homepage vom Standesamt I in Berlin steht alles, was man allgemein dazu sagen kann.

Hier der übernommene Text:
(Quelle: http://www.berlin.de/standesamt1/partne ... eschl.html)

Für die Anmeldung der Eheschließung erforderliche Unterlagen

Im Folgenden werden die Unterlagen genannt, die im Regelfall vorzulegen sind. Ob noch weitere Urkunden oder Bescheinigungen für die Prüfung der Ehefähigkeit benötigt werden, kann erst nach Rücksendung der Antragsformulare und der angegebenen Unterlagen festgestellt werden, da dies vom Einzelfall abhängig ist. Im konkreten Fall sollte daher das zuständige Standesamt um Auskunft gebeten werden.

Für jeden Verlobten sind bei der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt I in Berlin in der Regel erforderlich:

* vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular Beitrittserklärung („Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung“) jeweils mit Hinweis auf den anderen Verlobten und ein Formular „Zusatzvordruck zur Anmeldung einer Eheschließung“ für beide Verlobte zusammen (auf der folgenden Seite können Sie die Formulare Beitrittserklärungen und Zusatzerklärung mit entsprechenden Ausfüllhinweisen aufrufen)

* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums (das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln und wird in der Regel beim Wohnsitzstandesamt geführt) oder – wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird – aktuelle Abstammungsurkunde bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe

* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde) oder einen Staatsangehörigkeitsausweis

* wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war: Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, die Heiratsurkunden aller Vorehen

* wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)

* wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war: ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde

* eine amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung, sofern diese im Wohnsitzstaat zu erhalten ist

* ggf. Abmeldebestätigungen der Meldebehörde (sofern ein inländischer Wohnsitz bestanden hat)

* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)

* ggf. Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder

* für einen ausländischen Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde

* oder wenn der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt: Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses mit weiteren Unterlagen (abhängig vom jeweiligen Staat) und Verdienstbescheinigungen für beide Verlobte. In diesem Fall sollte die Ablichtung des vollständigen Reisepasses des ausländischen Verlobten zur Vorlage beim Kammergericht von einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigt sein.


Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.*)

Ist bei der Eheschließung ein Beteiligter (Verlobter, Zeuge) nicht der deutschen Sprache mächtig, ist von den Eheschließenden ein Dolmetscher mitzubringen. Die Kosten für den Dolmetscher sind von den Eheschließenden zu tragen.

Die Gebühren betragen derzeit für die Anmeldung der Eheschließung im Regelfall 55,00 EUR bzw. 33,00 EUR bei zwei deutschen Verlobten. Hinzu kommen weitere Gebühren für die Eheschließung und die dann auszustellenden Urkunden.

Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise:

Erst nach abschließender Prüfung der übersandten Anträge und Unterlagen kann das gewünschte Standesamt ermächtigt werden. Klären Sie bitte zu gegebener Zeit selbst den Termin mit dem von Ihnen ausgewählten Standesamt.

Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Anmeldungen der Eheschließung so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Kammergericht in Berlin) zu berücksichtigen sind. Eine verbindliche Terminfestlegung sollten Sie erst treffen, wenn Sie die Mitteilung erhalten, dass der Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. Anderenfalls kann von Seiten des Standesamts I in Berlin die Einhaltung Ihres Wunschtermins nicht garantiert werden.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung, dass die Eheschließung erfolgen kann, sollte die Ehe geschlossen werden, da sonst eine erneute Anmeldung der Eheschließung erforderlich ist.

Auf der folgenden Seite können Sie die Formulare Beitrittserklärungen und Zusatzerklärung mit entsprechenden Ausfüllhinweisen aufrufen.

Wichtige weitere Informationen: Apostillen

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wichtiger Hinweis (persönliche Anmerkungen von Zeppelin):

Sofern die Möglichkeit besteht, dass der russ. Part bei der Anmeldung der Eheschließung in D anwesend sein kann, lassen sich viele Aufwendungen drastisch reduzieren, vorausgesetzt, der russ. Part kann recht gut deutsch bzw. es wird ein fähiger Sprachmittler dabei (muss kein offiziellen Dolmetscher sein) mitgenommen.
Dann entfällt die "Beitrittserklärung", einschließlich deren Beglaubigung und Übersetzungen, sofern er den russ. Reise- und Inlandspass bei sich hat (möglichst auch alles, was an sonstigen Dokumenten zum Personenstand schon vorhanden ist.)

Ferner entfallen beglaubigte Passkopien (unsere Standesbeamte hat die Kopien selbst gemacht und die Echtheit beglaubigt.)
Meine Frau hat die Anmeldung der Eheschließung persönlich vor der Standesbeamten unterzeichnet, was die ganze Beitrittserklärung ersparte. Ferner wurde ihr genau erklärt, in welcher Form sie die von ihr geforderten Urkunden vorzulegen hatte.

Man vermeidet den möglichen Verdacht einer krummen Tour (Scheinehe zur Aufenthaltsbeschaffung), wenn beide persönlich Anwesend sind.

Die persönliche Vorsprache beider Verlobter beim Standesamt kann im Rahmen jedes erdenklichen legalen Aufenthalts hier erfolgen. Die Ausländerbehörden (ABH) haben damit erst mal gar nicht zu tun und auch nicht die Konsulate!!!
Aber später wird das Standesamt als "Herr des Verfahrens" durchaus in spätere Visaverfahren einbezogen. Da ist ein positives Urteil mehr als Gold wert.

Neuerdings wird (bis auf Weiteres) gefordert, dass ausl. Ehepartner für den Familiennachzug nach D dt. Sprachkenntnisse des Mindestlevels A 1 haben müssen. Wer an eine Eheschließung denkt und dann hier leben will, sollte sich schon mal darauf einstellen.
edit: Inzwischen gibt es hier ein offizielles Merkblatt und eine Broschüre dazu. Darin steht auch, welche Ausnahmeregelungen es gibt.
Die Zeit von der Anmeldung der Eheschließung (in welcher Form auch immer) bis zur letztlichen Entscheidung des OLG ist eh lang genug, um sich die paar Brocken Dt. anzueignen.

Hinweis für Unkundige: Das Verfahren zur "Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (EFZ) (dat heißt wirklich so.)
Um in D heiraten zu können ist ein EFZ zwingend vorgeschrieben. Dieses EFZ besagt, dass Person A und Person B heiraten dürfen, weil es nichts gibt (wie etwa Blutsverwandschaft, weitere Ehen, die noch nicht rechtskräftig gelöst sind, Entmündigung, Minderjährigkeit etc.), was einer Heirat entgegenstünde.

Maßgeblich hierfür ist das internationale Privatrecht (IPR), welches in D aus dem EGBGB, insbes. Art. 13-24 hervorgeht.
Aber die Russische Föderation sieht das Institut eines EFZ nicht vor. Deshalb wird das Befreiungsverfahren notwendig, welches vom Standesamt nach Vorliegen aller Unterlagen beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eingeleitet wird.
Die Eheschließenden haben damit im "Normalfall" nicht mehr zu tun, als die Gebühren dafür zu bezahlen, die sich aber nach dem Einkommen des ausl. Verlobten bemessen. Ist der ausl. Verlobte quasi mittellos für hiesige Verhältnisse, ist die Gebühr eher symbolischer Natur; sprich lächerlich gering.

U.U. muss man damit rechnen, dass das OLG (in Berlin ist es das Kammergericht = KG), zu einer Stellungnahme aufgefordert wird, weil denen z.B. eine etwas größerer Altersunterschied nicht passt o.ä.
Es empfiehlt sich daher, den Aufbau eine Beziehung, die möglicherweise in eine Ehe mündet, von Anfang an möglichst genau mitzuprotokollieren und zu dokumentieren, woran meistens nicht gedacht wird. Irgendwann wird man aber auf solche Belege angewiesen sein.

Im Falle einer russischen Scheidung:
Sollte der russ. Part bereits geschieden sein, bedarf es für eine Eheschließung in D der Bestätigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch die zuständige Justizbehörde - welche auch immer das in der RF sein mag.
Eine standesamtliche Scheidungsurkunde - selbst mit Beglaubigung - reicht dafür nicht aus.
Bitte ergänzen, wenn wer was Genaueres dazu sagen kann.

Kinder:
Hat der ausl. Part. bereits ein Kind oder gar mehrere, besteht zwar auch ein Anspruch auf Familiennachzug nach D, aber nur dann, wenn der russ. Elternteil der Ausreise des Kindes / der Kinder explizit zustimmt.
Oftmals wird dies als Erpressungsmittel für "Abstandszahlungen" missbraucht. Hier gelten die russ. Gesetze, über die D sich nicht hinwegsetzen kann.

Visum zur Eheschließung:
Sofern die Zustimmung des OLG vorliegt, teilt einem das Standesamt mit, dass ein Termin für die Eheschließung vereinbart werden kann. Selbst bekommt man die Entscheidung des OLG nicht in die Hand.
Dann kann der russ. Part ein Visum zur Eheschließung beantragen, wenn er/sie nicht bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel (AT) hier ist.
[edit:] Das Formular für den Visaantrag ist nicht speziell für ein solches "Heiratsvisum" ausgelegt. Es taucht immer wieder die Frage auf, was man bei der "beabsichtigten Aufenthaltsdauer" eintragen soll. Dort kann man getrost die vorgegebenen Antwortoptionen streichen und "dauerhaft" hinschreiben.
Konkrete Informationen zu dem Antragsverfahren findet man in diesem Merkblatt

Wie dort zu entnehmen ist, muss man neuerdings auch gleichzeitig mit dem Visaantrag den Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis einreichen, sowie die Gebühren für dessen Bearbeitung in Höhe von derzeit 60,- € in Russischen Rubeln (Tageskurs) bezahlen. [/edit]

Wenn ausl. Part bereits hier einen AT hat, ist ein solches Visum überflüssig und alles kann vor Ort geklärt werden (Au-Pair, Studium, Geschäft, Besuch...) Es darf nur nicht nachweisbar sein, dass dieser AT unter unrichtigen oder unvollständigen Angaben "erschlichen" wurde.
Bei einem Visum zur Eheschließung ist eine Verpflichtungserklärung (VE) nötig, die die erforderliche Liquidität voraussetzt.
Faustformel: Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen zzgl. Kosten des Aufenthalts + Sicherheitsleistung für mögliche Rückführungskosten.

Alternativen?
Wer meint, den Umweg über DK gehen zu können / müssen / wollen, muss damit rechnen, dass die ganze Prozedur rückwirkend stattfindet, was inzwischen mit Sicherheit zu einer längeren Trennungszeit führt.
Dann schon eher in der Russischen Föderation heiraten - wenn man es nicht gar so eilig hat, hier das Eheleben fortzuführen - und frühzeitig alles für die geplante Übersiedlung 'anleiern'.
Man bedenke, dass bei der Heirat in einem Drittstaat auch dessen Standes-/Familienrecht mit ins Spiel kommt, was bei möglichen späteren Streitigkeiten zu uferlosen juristischen Komplikationen führen kann.

Kommentar:
In dem o.g. Telefonat wurde ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ratsamer ist, die Eheschließung möglichst direkt über das Wohnsitzstandesamt anzumelden und abzuwickeln. Nur wenn das gar nicht geht, muss es halt das StdA I sein. Dann braucht man sich aber noch längst nicht dort trauen lassen. Sobald die Vorbereitungen "in Sack und Tüten" sind, kann man sich ein beliebiges StdA in D für die Trauung aussuchen.
(Trauungen sind zwar grundsätzlich auch beim StdA B I möglich, aber das "Trauungszimmer" hat keine Fenster und ist zudem innen weitgehend in schwarz gehalten. - O-Ton meiner Gesprächspartnerin: "Würden Sie etwa in einer Leichenhalle heiraten wollen?")

*) Unter geeigneten Übersetzern für Urkunden werden i.d.R. sog. 'beeidigte Dolmetscher' verstanden, die vom zust. Landgericht zugelassen sind. Evtl. werden auch die Übersetzungen anerkannt, die von Dolmetschern gefertigt werden, die bei den dt. Konsulaten anerkannt sind.
Auch hier gilt: Vorher den zust. Standesbeamten fragen. Der / die allein entscheidet, ob eine Übersetzung akzeptiert wird.
Ratsam ist zur Kostenreduzierung, den kompletten Wortlaut der Urkunde einschließlich aller Stempelabdrücke und Inhalte schon mal selbst zu übersetzen und von einem 'amtlichen' Dolmetscher nur noch in die korrekte Form bringen und bestätigen zu lassen.
Forumsuser Magdeburg-Moskva ist hierzu ein kompetenter Ansprechpartner!


Abschließend noch eine Anmerkung zum Thema "Eintragung in das Familienbuch", welches hier schon oft und kontrovers diskutiert wurde.
Nach aktuellem Stand der Dinge wird das bisherige Familienbuch nicht mehr in dieser Form fortgeführt.
Dies bedeute aber nicht, dass es abgeschafft würde oder seine Bedeutung verliert.
Vielmehr wird es in andere Register überführt.
Die wichtigste Funktion der Eintragung in diese Register ist für binationale Paare ist, dass damit eine ultimative Anerkennung aller Abstammungs- und Standesurkunden durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt wird.
Im Klartext bedeutet dies, dass auch der ausl. (Ehe-)Part sich von den hiesigen (Dtl.) Behörden z.B. Geburtsurkunden ausstellen lassen kann und dafür nicht die Behörden seines Herkunftsstaates bemühen muss.
Dies ist u.a. bei einer beabsichtigten Einbürgerung und zahlreichen anderen Angelegenheiten relevant...
Heiratet man vor einem dt. Standesamt, erfolgt die Aufnahme der Ehe in das Familienbuch bzw. dessen Nachfolgeinstitutionen mit geringst möglichen Aufwand, da zu diesem Zeitpunkt die Gültigkeit aller relevanten Urkunden bereits festgestellt wurde.

So, das war's für's Erste und wird fortgeschrieben.

Meine zusammenfassende Empfehlung zu der Frage, wo man heiraten sollte: Man sollte in dem Land heiraten, wo man anschließend auch vorerst zu leben gedenkt.
Das Verfahren in Deutschland zu heiraten mag vorerst recht aufwändig wirken, hat aber den Vorteil, dass es äußerst transparent ist und man hinterher wirklich Ruhe hat.
Anderswo zu heiraten ist oftmals vorerst einfacher, aber wenn man dann doch mal gemeinsam nach D übersiedeln möchte, kommt der Rattenschwanz halt hinterher.

Weiterführende Fragen werden gern auf konkrete Anfrage im allgemeinen Thread "Deutsch-Russische" Partnerschaften / Ehen" beantwortet. und dann ggf's. hier zur Ergänzung eingefügt.

Grüße,
Zeppelin

edit: Ich habe endlich mal einige Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen.
Zuletzt geändert von Zeppelin am 01 Aug 2007, 12:58, insgesamt 2-mal geändert.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
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