Heirat mit SChengen-Visa in Schweiz möglich?

Welche Unterlagen werden für ein Visa nach Russland benötigt, was ist eine Migrations-Karte, Probleme mit der Registrierung ... Hilfe findest Du hier.
Dave
Zar/iza
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Re: Heirat mit SChengen-Visa in Schweiz möglich?

Beitrag von Dave »

Wenn Du selbst Schweizer bist, dann ist es relativ einfach:
  • 1. Gehst Du zum Standesamt und erkundigst Dich über die notwendigen Dokumente. Die Deiner Partnerin,
    denn Deine dürftest Du ja noch haben Geburtsurkunde, Heimatschein ... Du kannst/musst auch schon einen
    Termin (kann provisorisch sein) für die Heirat festlegen. Dies dient der Botschaft als Nachweis der Heiratsabsicht.
    2. Dann greifst Du mal zum Hörer und telefonierst 2-3-mal mit der Botschaft und machst Dich und Dein Anliegen
    etwas wichtiger als es eigentlich ist. Erkundige Dich dabei auch über die Dokumente, welche Deine Partnerin besorgen
    muss, lass Dir das Ganze per Mail schriftlich bestätigen. Als Schweizer geniesst Du den Vorteil, dass das Botschafts-
    personal freundlich sein muss... Am besten organisierst Du dann gleich den/die Termine für Deine Partnerin.
    (Wie ich schon schrieb, schadet es nicht, sich etwas wichtiger zu machen, als man eigentlich ist.)
    3. Alles soweit getan, steht der Erteilung des Visums zur Heirat und späterer Niederlassung nichts im Wege. Die
    Aufenthaltsbewilligung bekommt sowieso, da jeder Partner(in) eines Schweizers(-in) Anspruch auf Aufenthalt hat.
Macht Euch nicht nervös, das einzige was Ihr benötigt ist etwas Geduld, von Deinem Besuch beim Standesamt würde
ich etwa 8-10 Wochen einplanen, vorausgesetzt Deine Partnerin bringt die Dokumente zeitnah in die Botschaft.

Dave

Ergänzung:

"""Die binationale Eheschliessung in der Schweiz
Nach Schweizer Recht können Sie die Ehe eingehen, wenn Sie mündig, d.h. 18jährig sind oder bei entmündigten Personen, die Einwilligung des Vormundes haben (ZGB Art. 94). Es dürfen keine Ehehindernisse (z.B. eine bereits bestehende Ehe) vorliegen. In der Schweiz müssen Ehen vor dem Zivilstandsamt geschlossen werden. Eine religiöse Eheschliessung darf erst nach der Ziviltrauung durchgeführt werden (ZGB Art. 97 Abs. 3). Die Trauung kann im Zivilstandskreis Ihrer Wahl stattfinden (ZGB Art. 97 Abs. 2). Wenn Sie nicht in Ihrer Wohngemeinde heiraten wollen, erteilt diese nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens eine Trauungsermächtigung.

Notwendige Dokumente für eine Eheschliessung

SchweizerIn
Personenstandsausweis (erhältlich beim Zivilstandesamt des Heimatortes)
Niederlassungsausweis oder Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Ein- wohnerkontrolle)
Pass oder Identitätskarte

AusländerIn
Wohnsitzbescheinigung (Ausländerausweis)
Geburtsschein mit Angaben über die Eltern
Reisepass oder Nationalitätszeugnis (erhältlich beim Heimatstaat)
Personenstandsausweis (mit Angaben über Zivilstand, Scheidungsurteil oder Todesschein der verstorbenen Ehegattin/des verstorbenen Ehegatten)
Anerkannte Flüchtlinge und Asylsuchende müssen anstelle des Reisepasses oder des Nationalitätszeugnisses eine neu ausgestellte Bescheinigung über den Flüchtlings- oder Asylstatus vorlegen.

Je nach Herkunftsland verlangen die Schweizer Behörden die Überprüfung der Heiratspapiere im Heimatland der Ausländerin oder des Ausländers. Diese Überprüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen und mit einem Kostenvorschuss an das Zivilstandesamt verbunden sein. Die erforderlichen Dokumente dürfen bei der Einreichung nicht älter als sechs Monate und müssen in einer Schweizer Landessprache verfasst sein. Falls Sie Ihre Dokumente übersetzen lassen müssen, erkundigen Sie sich beim Zivilstandesamt, welche Inhalte übersetzt sein müssen. Die Übersetzung muss amtlich beglaubigt sein. Viele Übersetzungsbüros können diesen Service anbieten. Es ist ratsam, für die Beschaffung und allfällige Übersetzung der Dokumente genügend Zeit einzuplanen.

Die Zivilstandsbeamten sind neuerdings berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Bei Verdacht auf eine Scheinehe können sie die Trauung verweigern. eine Scheinehe liegt dann vor, wenn das heiratswillige Paar die Ehe lediglich oder hauptsächlich zur Umgehung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingeht. Die Zivilstandsbeamten sind verpflichtet bei ausländischen Staatsangehörigen den Aufenthaltsstatus zu prüfen und im Verdachtsfall allenfalls durch Befragung der Brautleute (einzeln), Behörden und Drittpersonen die Möglichkeit einer Scheinehe nachzuweisen.

Vorbereitungsverfahren (ZGB Art. 98-99)

Mit den erforderlichen Dokumenten müssen Sie sich persönlich an das Zivilstandesamt Ihres Wohnortes wenden. Das Zivilstandesamt prüft die Dokumente und stellt fest, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. Diese Überprüfung ist kostenpflichtig. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Zivilstandesamt über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Bedenken Sie auch, dass dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wenn alle Dokumente vorhanden sind, wird das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen und die gesetzlichen Fristen für die Trauung werden dem Paar mitgeteilt. Die Ehe kann frühestens zehn Tage nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und nach einer Sperrfrist von 11 Tagen innerhalb von 3 Monaten geschlossen werden. Wenn ein persönliches Erscheinen auf dem Zivilstandesamt nicht möglich oder offensichtlich unzumutbar ist, z.B. weil Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin sich im Ausland aufhält, kann die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt werden. Wenn Sie das Vorbereitungsverfahren bereits eingeleitet haben, können Sie als AusländerIn bei einer Schweizer Vertretung im Ausland (Konsulat oder Botschaft) oder wenn Sie sich bereits in der Schweiz aufhalten bei der kantonalen Fremdenpolizei (Migrationsdienst) ein Gesuch für eine Einreise- und befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung beantragen. Mit derselben Begründung können Sie auch die Verlängerung eines Touristen-visums beantragen.

Wichtig: Wollen Sie die Verlängerung eines Visums oder die Erteilung eines solchen in der Schweiz beantragen, müssen Sie dies rechtzeitig vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltsbewilligung tun!

Mit der Einführung des neuen Ausländergesetzes (AuG)per 1.1.2008 wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch die Trauung zu verweigern und eine geschlossene Ehe nachträglich zu widerrufen."""


Quelle: http://www.binational.ch
"Es wird immer gleich ein wenig anders, wenn man es ausspricht."
Hermann Hesse
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