Stimmt zwar formaljuristisch, aber in der Praxis gibt es doch einige Einschränkungen:Nikolaus hat geschrieben:Die damalige propiska und die heutige Registrierung eines staendigen Wohnsitzes begruendeten und begruenden auch keine Eigentumsverhaeltnisse an der Wohnung.
* Wer in einer Wohnung mit ständiger Registrierung wohnt, ist quasi nicht mehr rauswerfbar. Der Wohnungseigentümer kann die Wohnung nur mit diesem Mitbewohner verkaufen! Damit wird die Wohnung unverkaufbar und in der Praxis muss man den Mitbewohner auszahlen.
* Bei dem von Dir erwähnten einmalig Möglichkeit des Erwerbs einer kommunalen Wohnung müssen auch alle ständig registrierten Mitbewohner zustimmen.


