Ausländerrecht hat geschrieben:Die Ausländerämter wollen dann zwar immer, daß die Damen wieder ausreisen und im Heimatland den Familienzusammenzug beantragen, ich habe aber noch nie erlebt, daß sie es auf eine Klage ankommen lassen. Das wäre ein Präzedenzfall.
Nach sehr oberflächlicher Recherche meinerseits: Das stimmt nicht ganz. Das Verfahren kann bis zur Vorlage des Sprachnachweises ausgesetzt werden.
In den allgemeinen Verwaltungsanweisungen zum AufenthG heißt es unter 30.1.2.3.1 hierzu:
„...Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Abs. 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird.
Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt."