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Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 11:56
von Ausländerrecht
kamensky hat geschrieben:Ausländerrecht hat geschrieben:kamensky hat geschrieben:Entschuldige @Ausländerrecht und bitte werte meinen Kommentar nicht als persönlichen Angriff. Doch m. E. befinden wir uns hier in einem RU-Forum und ich bin der Meinung, dass hier jeder Einzelne über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, um nötigenfalls selbst an die von dir geposteten Informationen (Paragraphen) des Ausländerrechts zu gelangen. Deine Anwesenheit irritiert diesbezüglich, deshalb erlaube mir die Frage, auf was Exakt du mit deinen Statements hier im Forum abzielst? Auf die Lehre der ausländischen (aus russischer Sicht) Rechtskunde?
Na, wenigstens haben wir in Sachen Irritationen etwas gemeinsam.
Ich dachte immer, auch russische Frauen und Männer müssen, bevor sie zu ihrem deutschen Ehegatten nach DE nachziehen dürfen, A 1 haben. Okay, wenn das scheinbar nicht der Fall ist, liege ich mit meinem Beitrag natürlich neben der Sache...
Und was die Fähigkeiten anbelangt: Dann wäre dieses Forum eigentlich überflüssig.
Es geht ja nicht darum um wer was muss, aber du vergisst m. E., dass die Ausländerrechte unterschiedlich sind aufgrund der differenten Länderspezifikation.
Gerade das spreche ich in meinem Beitrag doch wohl an!
Gleichwohl: Ausländerrecht ist Bundesrecht.
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 11:58
von Jochen
Ausländerrecht hat geschrieben:Wollte etwas einbringen, ist offenbar unerwünscht!
Einbringen ist immer erwünscht. Jedoch ist der Bedarf an Ironikern, Komikern, Sarkastikern, Besserwissern und Russlandexperten in diesem Forum mehr als gestillt. Manuchka hat dir ja hierzu schon einiges geschrieben. Halt dich einfach dran und alles wird super hier.
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 12:14
von Ausländerrecht
Jochen hat geschrieben:Ausländerrecht hat geschrieben:Wollte etwas einbringen, ist offenbar unerwünscht!
Einbringen ist immer erwünscht... Halt dich einfach dran und alles wird super hier.
Widersprüche inklusive. Wußte eingangs nicht, daß es hier Vorschriften darüber gibt, wie und wie oft man sich "einbringen" darf. Dann hätte ich mich nämlich erst gar nicht angemeldet.
Wobei die noch immer niveauvoller sind als Billigware dieses Kalibers:
Jochen hat geschrieben:Axel Henrich hat geschrieben:
Naja der hier scheint, auf Grund seiner pampigen Antworten, nur zu schreiben um sich zu aeussern, nicht um gelesen zu werden. Habe das gleich mal nachjustiert ...
Seine seichten, allgemeinen Infos erinnern mich an den monatlichen Newsletter von Rödl und co., da steht genau das selbe drin.
Ich nenne das immer "pdf-Wissen", weil man diese allgemeinen Zusammenfassungen auf jeder russlandaffinen Seite findet.
ENDE!
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 12:31
von bella_b33
Ausländerrecht hat geschrieben:Natürlich schreibe ich, um gelesen zu werden. Und das tue ich sachlich
gefüllt mit Überzeugung, garniert mit Unfreundlichkeit und immer schön von oben herab! Genau....ich weiß gar nicht, was Ihr alle habt.
ENDE!

Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 12:39
von Jochen
Ich sags doch, das ist der klaupe!

Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 12:53
von Norbert
Ausländerrecht hat geschrieben:Ich dachte immer, auch russische Frauen und Männer müssen, bevor sie zu ihrem deutschen Ehegatten nach DE nachziehen dürfen, A 1 haben. Okay, wenn das scheinbar nicht der Fall ist, liege ich mit meinem Beitrag natürlich neben der Sache...
Russische Hochschulabschlüsse werden oft als ausreichende Integrationssicherheit angesehen und der Sprachtest ist daher oft nicht nötig. Dies ist aber meines Wissens eine Kann-Bestimmung im Ermessen der zuständigen Sachbearbeiter.
Ansonsten haben ja bereits Gerichte die Forderung nach A1 bei einer Türkin als rechtswidrig bestätigt. Nur hat die deutsche Regierung sofort gemeldet, dass sie dies nicht als Präzedenzfall sieht und die Praxis beibehalten möchte. Man kann natürlich vor Gericht ziehen und wird Recht bekommen. Aber ein A1-Test ist vermutlich deutlich einfacher und vor allem sinnvoller. (Zudem ist er wirklich primitiv - so wie ich dies beim freiwilligen Übungstest meiner Frau gesehen habe.)
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 15:46
von Bluewolf
Gleichwohl: Ausländerrecht ist Bundesrecht.
Net, ist es nicht. Es gibt nur eine Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung.
Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Es gibt unterschiedliche Auslegungen von Bundesland zu Bundesland, sogar die Ausländerbehörden Stadt und Landkreis haben unterschiedliche Verfahrensanweisungen.
Wäre ich vor 4 Jahren nicht gemeinsam mit meiner jetzigen Frau in die Botschaft in Moskau gegangen, wären wir jetzt noch nicht verheiratet^^
1. Meine Frau hat Kinder aus erster Ehe. Ihr Exmann hatte zwar sämtliche benötigten Erklärungen ausgefüllt, es war aber vorher schon klar, das es ein kleines Glücksspiel sein wird. Zum Glück kamen kurz vorher die Grünen in meinem Bundesland an die Regierung. Der verantwortliche Botschaftsmitarbeiter lehnte die Annahme der Dokumente für die FZ rundweg ab mit dem Hinweis "mangels Aussicht auf Erfolg" und ja, er argumentierte auch mit einem Auszug des Aufenthaltsgesetzes als "Bundesgesetz -Richtlinie". Den Zahn konnte ich ihm allerdings schnell mit dem Hinweis auf mein Bundesland und meine Erfahrung auf Grund meines damaligen Jobs ziehen. Also hat er die Unterlagen weitergeleitet, aber ohne mein Beisein wäre meine Frau enttäuscht 500 km nach Hause gefahren...
2. Ich war kurz vorher von der Stadt gezwungenermassen in den Landkreis ungezogen = Zuständigkeit LRA. Zunächst war ich gar nicht glücklich, da ich auf Grund meines alten Jobs diverse Kontakte beim Ausländeramt der Stadt hatte. Aber manchmal hilft auch die Vorsehung ;-)
Bei der Ausländerbehörde Stadt ist der benötigte Wohnraum und Kapital ca 20% höher als beim LRA, gerade erst wieder gesehen bei der Erteilung der NL Erlaubnis. Auch die Anerkennung von Verpflichtungserklärungen seitens meiner Eltern für die Kinder meiner Frau wäre von der Stadt versagt worden (ebenfalls Erfahrungswert).
Es sind daneben noch einige "lustige" Situationen bzgl. der unterschiedlichen Auslegungen der deutschen Behörden aufgetreten, die auch Gegenstand von Diskussionen seitens der Teilnehmer der Migrations- und Sprachkurse waren. Und es war sich jeder dort einig, das einzig die gemeinsame Sprache Deutsch der Schlüssel sein kann, um speziell solche Unterschiede auch nur ansatzweise verstehen zu können. Nicht nur wir haben manchmal Probleme mit russischen Behörden, ich zumindest habe dieses Problem bereits mit deutschen Behörden, und das obwohl ich mal Teil des Systems war ;-)
Und deshalb, ohne nationalistische oder diskriminierende Tendenzen:
Ganz klar, ja. Wer in Deutschland lebt und Teil der Gesellschaft werden will, sollte zumindest A1 haben. Und damit reisst man sich ja wirklich kein Bein raus^^
Gruß
Blue
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 16:00
von Ausländerrecht
Das Phänomen ist und war bekannt: Länder und stellvertretend Gemeinden legen nur so lange in Eigenregie aus, bis die Sache vor Gericht geht (siehe oben mein Beispiel mit Bayern) - dann kommt eine Änderung! Vor Gericht zieht man - da es ein Gesetz zur Vereinheitlichung der bundesdeutschen Rechtsprechung gibt - dann die obergerichtliche Rechtsprechung heran und schon landet man in einer bundeseinheitlichen, man kann auch von Bundesrecht sprechen. Da viele zu feige sind, gleich vor Gericht zu ziehen, kommt es mitunter zu langen Zeiten unterschiedlicher Behandlung.
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 16:53
von Bluewolf
Das hat in den wenigsten Fällen etwas mit Feigheit zu tun.
Die Regierung weist quasi schon reflexartig jedemal darauf hin, dass es sich nicht um Grundsatzurteile handelt und daher nichts davon abgeleitet werden kann.
Jeder Fall lagert anders und kann daher nur als Einzelfall abgehandelt werden, ich denke da nur an die bis heute nicht abschliessend geklärte Frage des Ehegattennachzugs nach Deutschland bei in Dänemark geschlossenen Ehen.
Das heisst aber auch, wenn man unbedingt nur seinen Kopf durchsetzen will, das Ganze bis zum Ende durchzufechten. Das kostet viel Zeit, und ggfs. noch mehr Geld.
In meinem Fall wollte ich aber schnell und mit möglichst wenig Problemen mit meiner Frau und den Kids zusammen leben. Und dann muss man sich auch manchmal etwas verbiegen können ohne das einem ein Zacken aus der Krone bricht. Und manche Regelungen haben durchaus ihre Berechtigung, auch wenns im Einzelfall für die Betroffenen schwer veständlich ist.
Re: A 1 - Deutschtest im Hinblick auf Art. 3 GG
Verfasst: 28 Okt 2014, 17:05
von Ausländerrecht
Ich habe das mit der Feigheit nicht auf Dich bezogen - soviel zur Klarstellung!
Ich kenne Fälle, wo sich die Klage gelohnt hätte, aber ein Rückzieher gemacht wurde (dadurch wurde ich 1998 darum gebracht, ein Grundsatzurteil herbei zu führen, das vom Oberverwaltungsgericht Koblenz 2006 erlassen wurde).
Jeder Fall ist ein Einzelfall, und ich glaube, daß ihr im konkreten Einzelfall klug gehandelt habt. War im betreffenden Fall aber nicht so.
Immer nur Schuhe anziehen, die Dir passen, okay?