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Verfasst: 07 Nov 2006, 23:19
von Uwe
Irgendwie ist das schon witzig mit den deutschen Behörden.

Ich kenne drei Fälle, einer Nowosibirsk, zwei Moskau, aus 2006, bei denen die Abmeldung in Russland zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung verlangt wurde.

Die Abmeldung ist nicht einfach und hat ja auch weitreichende Folgen, wenn Eigentum oder das Anrecht auf Eigentum vorhanden ist.

Es sieht so aus, siehe Roland, dass diese Forderung wegen erwiesenem Blödsinn inzwischen schon wieder in der Mülltonne gelandet ist. :D

Gruß

Uwe

Verfasst: 07 Nov 2006, 23:52
von Zeppelin
Uwe hat geschrieben:Roland,
alle Diskussionen sind vergeblich.
Die Botschaft verlangt seit einiger Zeit für die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung den Nachweis der Abmeldung in Russland.
Ohne Abmeldung kein Visum.
...

Gruß

Uwe
Naja, "Falsches und Halbwissen" eben.

Verfasst: 08 Nov 2006, 00:20
von Uwe
Bei Dir?

Man kann sich im Board informieren. Fragen sollte man aber immer die zuständige Stelle, da sich immer etwas ändern kann.

Verfasst: 08 Nov 2006, 12:13
von Roland
Hallo!

Es kann sicher vorkommen, dass die Botschaften von bestimmten Visa-Antragstellern mehr als die üblichen Unterlagen verlangen, wie evtl. den Abmeldenachweis.

Dies sind aber nur die Ausnahmen von der Regel.

Grüße
Roland

Verfasst: 08 Nov 2006, 14:17
von Glider
Kapier ich aber nicht so ganz.
Überlege mal folgendes:
1. Du heiratest deine Süsse in RU.
2. Dann hat sie als Ehegatte einen Anspruch, gestützt auf Art 6 GG, auf ein Einreisevisum nach D.
3. Sie besorgt sich ein Turivisum.
4. Sie reist ein.
5. Sie meildet sich bei dir in D an (Amt für ordentliche Öffnung).
6. Mit den Heiratspapierchen, der Anmeldung und dir mit deinem Ausweis dackelt ihr zwei zur ABH und solltet eine zunächst befristete AE bekommen.

Verfasst: 08 Nov 2006, 21:01
von Roland
Glider hat geschrieben:Kapier ich aber nicht so ganz.
Überlege mal folgendes:
1. Du heiratest deine Süsse in RU.
2. Dann hat sie als Ehegatte einen Anspruch, gestützt auf Art 6 GG, auf ein Einreisevisum nach D.
3. Sie besorgt sich ein Turivisum.
4. Sie reist ein.
5. Sie meildet sich bei dir in D an (Amt für ordentliche Öffnung).
6. Mit den Heiratspapierchen, der Anmeldung und dir mit deinem Ausweis dackelt ihr zwei zur ABH und solltet eine zunächst befristete AE bekommen.
Hallo Glider,

ich kapiere auch nicht so ganz.

Sie muss doch nach unserer Hochzeit in Russland ein Visum zur FZF beantragen und nicht ein Turivisum.
Oder willst Du mir einen alternativen und nicht ganz so legalen Weg empfehlen?

Mein Hinweis, dass die Botschaften in seltenen Einzelfällen evtl. ein Abmeldenachweis verlangen, bezog sich auf das posting von Uwe. Dieser schrieb:

…kenne drei Fälle, einer Nowosibirsk, zwei Moskau, aus 2006, bei denen die Abmeldung in Russland zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung verlangt wurde…

Roland

Verfasst: 09 Nov 2006, 04:47
von Zeppelin
Roland hat geschrieben:
Glider hat geschrieben:Kapier ich aber nicht so ganz.
Überlege mal folgendes:
1. Du heiratest deine Süsse in RU.
2. Dann hat sie als Ehegatte einen Anspruch, gestützt auf Art 6 GG, auf ein Einreisevisum nach D.
3. Sie besorgt sich ein Turivisum.
4. Sie reist ein.
5. Sie meildet sich bei dir in D an (Amt für ordentliche Öffnung).
6. Mit den Heiratspapierchen, der Anmeldung und dir mit deinem Ausweis dackelt ihr zwei zur ABH und solltet eine zunächst befristete AE bekommen.
Hallo Glider,

ich kapiere auch nicht so ganz.

Sie muss doch nach unserer Hochzeit in Russland ein Visum zur FZF beantragen und nicht ein Turivisum.
Oder willst Du mir einen alternativen und nicht ganz so legalen Weg empfehlen?

Mein Hinweis, dass die Botschaften in seltenen Einzelfällen evtl. ein Abmeldenachweis verlangen, bezog sich auf das posting von Uwe. Dieser schrieb:

…kenne drei Fälle, einer Nowosibirsk, zwei Moskau, aus 2006, bei denen die Abmeldung in Russland zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung verlangt wurde…

Roland
Hallo Glider und Roland,
das mit dem im Ausland erworbenen Ehestatus ist der springende Punkt, der theoretisch nach gesundem Menschenverstand ausgeschlossen; jedoch tägliche Praxis ist.

Nur einige Wenige von den von Euch erörterten Aspekten:

Bei einem Visumsantrag muss muss man seinen Familienstand angeben. Behauptet man, man bei einem Antrag auf Touri-Visum, man sei nicht verheiratet, obwohl das nicht zutrifft, und dackelt dann - sofern man das Visum bekommt - zur ABH um die AE zu beantragen, fliegt der Schwindel sofort auf, und das hat üble Konsequenzen.
Ist man ehrlich und gibt an, dass man verheiratet ist, kommt man evtl. heil davon, wenn man zu einem primär ganz anderen Zweck eingereist ist und bei diesem Anlass die FZF bei der ABH beantragt. Dann erfolgt aber in den meisten Fällen umgehend die Ausreiseaufforderung (das ist noch keine Ausweisung oder Abschiebung), hat damit also noch gar nix gewonnen, weil die anschließende Prozedur die gleiche ist, als ob man vor der Einreise des Ehepartners die FZF einleitet. Allerdings mit dem kleinen negativen Vorzeichen, sich nicht an die Regeln gehalten zu haben.
Kommt man dieser Ausreiseaufforderung nicht nach, hat man ganz schlechte Karten, weil dann im SIS ein 'illegaler Aufenthalt' eingetragen wird.
Bis das Problem nicht ausgeräumt ist, sieht es schlecht aus, wenn man nicht ganz faule Tricks benutzen möchte...

Daher gibt es nur zwei bis drei Alternativen:
1. Den Bürokratieaufwand vor einer Heirat in Dtl. betreiben, der sich in Grenzen hält und dann den kleinen legalen Umweg nutzen, um das Eheschließungsvisumsverfahren zu umgehen. (Tourivisum mit Einladung von Dritten.)
Letzteres wird toleriert, weil vorab bereits der Aufwand betrieben / die Nachweise erbracht und die Ehe legal in Dtl. geschlossen wurde. Sobald der Stempel des Standesamtes auf der Heiratsurkunde ist, gibt es keine Möglichkeit mehr, dem ausländischen Ehegatten den Aufenhalt hier zu verweigern!!!!

2. Man heiratet im Ausland unter zunächst vermeintlich einfacheren Bedingungen.
Dann hat man aber das Problem mit dem FZF-Visum nur in die Zukunft verlagert. Denn man mein zwar verheiratet zu sein, und Dtl. müsse dies auch anerkennen, aber es wird erst einmal die gleiche Prozedur augelöst, als hätte man hier heiraten wollen. Hinzu kommt dann noch die Feststellung der Richtigkeit der ausländischen Heiratsurkunde. Bis dahin wird dem Ehepartner kein Visum erteilt.
Diese Version kommt eigentlich nur dann in Frage, wenn man sich ohnehin noch gemeinsam längere Zeit gemeinsam im Ausland aufhält nach der Heirat und vor dort aus das FZF-Verfahren einleiten kann und will. Oder man kann damit leben, auf unbestimmte Zeit getrennt zu sein (abegsehen von den zusätzlichen Kosten).
(Siehe dazu diverse Fallbeschreibungen bei http://www.info4alien.de oder anderen relvanten Foren.)

(3.) Machen was man will und wie weit man damit jeweils kommt, hoffen, dass es klappt und hinterher bitte nicht wundern. ":( "

@ GLider: Dein Pkt: Ableitung auf Anspruch auf AE nach Art. 6. GG funzt leider nicht auf direktem Wege.

Grüße,
Zeppelin

Verfasst: 09 Nov 2006, 18:38
von Uwe
das mit dem im Ausland erworbenen Ehestatus ist der springende Punkt, der theoretisch nach gesundem Menschenverstand ausgeschlossen;
Bei Dir lach ich mich noch mal einen Ast ab. Was widerspricht dem gesunden Menschenverstand (damit meinen ich den Allgemeinen und nicht Deinen), wenn man im Lande der Braut heiratet. Bei manchen sind das gute Gründe, die mit dem Papierkram nichts zu tun haben.
Hinzu kommt dann noch die Feststellung der Richtigkeit der ausländischen Heiratsurkunde.
Wir sprachen hier von Eheschließungen in Russland. Die Richtigkeit der russischen Heiratsurkunde wird durch die Apostille dokumentiert. Da braucht keine deutsche Behörde mehr zu prüfen.

In allen Fällen, die ich kenne, wurde das Visum zur Familienzusammenführung problemlos erteilt. In einem Fall wurde eine Scheinehe unterstellt. Da hat es dann etwas länger gedauert. Das kann Dir aber auch bei einer Eheschließung in Deutschland passieren.

Auch wenn Du Dich ständig wiederholst werden Deine Ausführungen dabei nicht richtiger.

Gruß

Uwe

Verfasst: 11 Nov 2006, 00:13
von Roland
Zeppelin hat geschrieben: ... Denn man mein zwar verheiratet zu sein, und Dtl. müsse dies auch anerkennen, aber es wird erst einmal die gleiche Prozedur augelöst, als hätte man hier heiraten wollen. Hinzu kommt dann noch die Feststellung der Richtigkeit der ausländischen Heiratsurkunde ...
Uwe hat geschrieben:... Die Richtigkeit der russischen Heiratsurkunde wird durch die Apostille dokumentiert.
In allen Fällen, die ich kenne, wurde das Visum zur Familienzusammenführung problemlos erteilt. In einem Fall wurde eine Scheinehe unterstellt ...
Uwe kann ich hier voll zustimmen. Apostille und Übersetzung der Heiratsurkunde reicht. Auf ein Visum zur FZF hat man(n) bzw. Frau einen Rechtsanspruch. Die Behörden können dies lediglich hinauszögern und/oder versuchen einem Paar Scheinehe nachzuweisen.

Meine Süße und ich wollten zunächst in Deutschland heiraten. Ging aber nicht, da sie nicht in Russland geboren wurde. Die deutsche Botschaft in Moskau verlangte für ihr Heiratsvisum eine Legalisation ihrer Geburtsurkunde von der Botschaft ihres Geburtslandes. Die machte das aber nicht und weigerte sich beharrlich.

Gruß
Roland