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Verfasst: 14 Nov 2006, 02:33
von Rotech
@MD-174 (174 Kürzel für Moskau an den KFZs) ich habe diese Probleme nicht, dachte eigendlich eher daran, das dieses doch für Anwählt eine Marklücke ist, vieleicht treiben sich diese ja auch hier im Forum herum, so viele verschiedene Gewerke die sich hier treffen, Manu, studierte Juristin bis hin zu hc_Blacki, studierter Halbkreis-Ing (Putze) ist ja alles vertreten hier.

Aber dennoch hoffe ich für den tread-Ersteller das er seine Familie bald hier in D in die Arme nehmen kann.

rotech

Verfasst: 14 Nov 2006, 11:25
von Zeppelin
Uwe hat geschrieben:
Das Verwaltungsgericht entscheidet ja nur, ob die ABH rechtmäßig gehandelt hat. Daher wäre eine Klage wenig aussichtsreich.
Eben nicht. Hier geht es auch um das Kindeswohl. Bei einer Klage ist das Jugendamt ein starker Partner. Schau Dir mal VG-Urteile zu diesem Thema an.
[/quote]
Wenn das Kind die deutsche Staatbürgerschaft oder zumindest ein gesichertes Aufenthaltsrecht hier hätte, schon, aber Du willst doch wohl nicht behaupten, dass ein deutsches Jugendamt für Angelegenheiten des russischen Staates zuständig ist. - Wieviel muss man gesoffen haben, um solchen Stuss zu schreiben?
Oder nenn mir doch mal bitte ein dt. VG-Urteil, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines russischen Kindes geklärt hat. Das würde ich mir doch zu gern mal durchlesen.

Aber egal.

Zum Thema dt.-russ. Rechtsexperten (Anwälte): Davon gibt es in der Tat nur sehr wenige. Und wenn, dann beschäftigen die sich fast ausschließlich mit Gesellschaftsrecht, Steuern, Kapitalmarktfragen, Handelsrecht etc.
(Meine Frau macht gerade ihr Rep. bei einem solcher Exoten. - Ein Russe, der sowohl dort als auch hier eine Anwaltszulasssung hat.)

Ansonsten weiß ich nur, dass es eine Reihe internationaler Kanzleien gibt, die sich so einen Fall mit ihren Niederlassungen vor Ort teilen würden. Berlin-Mitte ist vollgepflastert damit und Moskau wohl ebenfalls. Aber die kosten natürlich und ob man sein Anliegen auch durch bekommt ist keineswegs klar.

siehe Auch Beitrag von M.-M. weiter oben

Gruß,
Zeppelin

Verfasst: 14 Nov 2006, 11:46
von flodul
Wir bekommen jetzt eine offizielle Bescheinigung das die Tochter bei der Mutter lebt und bisher gelebt hat. Ich hoffe zusammen mit der notariellen Bescheinigung wird dies ausreichend sein für die ABH.
Vielen Dank für die Antworten und die kontroverse Dsikussion und werde mich mit dem Resultat zu gegebener Zeit hier melden.
Im Übrigen habe ich bisher nicht den Eindruch das die ABH unkooperativ ist deshalb denke ich das der o.g. Weg machbar ist.
Wenn jemand noch eine genaue Antwort findet wäre ich trotzdem froh darüber. :?

Flodul

Verfasst: 14 Nov 2006, 11:58
von Uwe
Zeppelin,

warum blickst Du einfach nicht durch, wo das doch so einfach ist. Wechsel doch mal den Soff. Den gibt es sicherlich auch in der Kombination AntPöbel und Durchblick.

Hier geht es um die AE für das Kind und nicht um die Aufenthaltsbestimmung:

- die notarielle Zustimmung des Vaters vor

- die ABH verlangt jedoch den alleinigen Sorgerechtsbescheid

Was meinst Du denn wofür ein VG da ist? Hier geht es um deutsches Ausländerrecht! Antragsteller gegen ABH.

Als Unterstützung ist das Jugendamt ein starker Partner. Bei mir hatte es z.B. Front gegen die eigene ABH gemacht.

Nun geschnallt? Ist doch so einfach, dass selbst Du das kapieren musst.
Vielleicht solltest Du Dich eingehender mit der Materie beschäftigen, bevor Du mit Deinem Halbwissen falsche Ratschläge gibst.

Verfasst: 14 Nov 2006, 12:07
von flodul
@Uwe
Die ABH verlangt nicht das alleinige Sorgerecht, sondern siehe Threadanfang eine Bescheinigung in der das Sorgerecht geklärt ist, was aber im Scheidungsurteil lt. Aussage meiner Verlobten (die ich nicht anzweifele) nicht erfolgt ist, da gemeinsam.
Gruss
Flodul

Verfasst: 14 Nov 2006, 12:18
von Uwe
Flodul,

das hört sich viel entschäfter an. Scheinbar wissen die selbst nicht genau was sie wollen:

- alleiniges Sorgerecht -geht nur in Russland per Gerichtsbeschluss
- notarielle Erklärung des Vaters über das Sorgerecht

Ich hatte den Fall vor kurzem in meinem Bekanntenkreis. Die ABH wusste da auch nicht genau, welches Papier erforderlich ist.
Schließlich reichte die notariellen Erklärung des Vaters mit bestimmten Formulierungen.

Ich besorge Dir den Text und maile ihn Dir zu.

Gruß

Uwe

Verfasst: 14 Nov 2006, 13:24
von flodul
Uwe,
ja ist auch mein Eindruck das es eher um die Absicherung der ABH geht, daher hoffe ich das "unser Dokument" über die Lebenssituation der Tochter genügt, da ich ungern den Vater nochmals zum Notar bemühen möchte :) .
Trotzdem wäre ich für den Text dankbar, nur für den Fall der Fälle.

Flodul

Verfasst: 14 Nov 2006, 21:11
von Uwe
Flodul,

schick mir mal per PM oder Mail Deine E-Mailadrsse.

Ich habe den Text in russisch mit der Formulierung für das Sorgerecht.

Gruß

Uwe

Verfasst: 08 Jan 2007, 19:55
von flodul
@all

Nach mehrmaligen Nachfassen stellt sich die Situation von Seiten der ABH wesentlich entschäfter dar. Anscheinend genügt doch die notarielle Bescheinigung des Vater das er der Ausreise zustimmt. Leider wurde meine Bitte auf Vorabprüfung abgelehnt, mit dem Hinweis zunächst müsse die deutsche Botschaft in Moskau die Unterlagen prüfen. Auch mein Hinweis das ja alle Dokumente z.Zt. in Deutschland sind und nach Din/Iso norm übersetzt fruchtete nicht.
Trotzdem ist man generell zur Zusammenarbeit bereit und ich denke alles läuft seinen (beschwerlichen) Gang.
Im Februar ist (unser) Termin bei der Botschaft.
Nach Abschluss genaueres.

Flodul

Verfasst: 09 Jan 2007, 00:54
von Uwe
Mönsch Flodul,

Du kannst einem Leid tun. Da hast Du wirklich Poofnasen erwischt.

Die Botschaft prüft die Vollzähligkeit der Unterlagen und fragt die relevanten Datenbanken ab und schickt dann den Krempel über das Bundesverwaltungsamt an die ABH, die, wenn keine anderen Negativmerkmale vorliegen, allein entscheidet.

Es ist ein altes, dummes Spiel, der Botschaft den schwarzen Peter zuzuschieben.

Schmutz auf deren Haupt. :D

Gruß

Uwe