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Verfasst: 20 Dez 2006, 22:05
von Uwe
Ragnar,

natürlich muss man mit der ABH Kontakt aufnehmen. Das kann per Mail oder gleich telefonisch sein.

Nach der jetzigen Rechtslage ist bei Eheleuten weder ein Einkommennachweis noch ein Wohnraumnachweis erforderlich. Daher haben selbst Hartz IV Empfänger diesen Rechtsanspruch.
Aber daran will man drehen. Die ersten Refentenentwürfe sind schon da.

Im Moment muss man diese Nachweise nur erbringen, wenn die Niederlassungserlaubnis beantragt wird. Kann man das wegen Arbeitslosigkeit nicht, dann wird die Aufenthaltserlaubnis immer wieder verlängert, bis man diese Nachweise erbringen kann..

Natürlich ist ein Familienbuch hilfreich (dieses wird 2010 abgeschafft), da man alle Urkunden zusammen hat.

Das ist aber keine Voraussetzung für eine Familienzusammenführung sondern man kann es, wenn man will, später in Ruhe nachholen.

Gruß

Uwe

Verfasst: 20 Dez 2006, 22:13
von Ragnar Schluchtmann
@ Uwe, Du hast ja recht.
Aber : Es ist Ermessenssache der ABH Dir eine AHG fuer 3 Monate oder 1 Jahr bis unbefristet zu geben. Deswegen die Frage im Antrag an die ABH ueber den Lebensunterhalt.
Und da ist Hartz 4 ein schlechtes Argument, wenn ich auch diese Situation sehr schlecht finde.[/quote]

Verfasst: 20 Dez 2006, 22:27
von Uwe
Daher gebe ich meine so gewonnenen Kenntnisse gern weiter, die ja niemand zu nutzen braucht.
Jo Zeppelin,

ich kann nur hoffen, das nicht viele Deine Ratschläge nutzen. Sie würden sonst Hindernisse sehen, wo keine sind.

Entscheidungsträger für Visa zur Familienzusammenführung sind allein die ABHs (wenn in den Datenbanken nichts relevantes steht). Das hat mir ein deutsches Konsulat schriftlich gegeben. Was soll den wohl der Auszug aus dem Familienbuch bewirken, wenn die ABH sowieso die Heiratsurkunde hat?

Aber auch Euch ein frohes Weihnachtsfest.

Gruß

Uwe

Verfasst: 20 Dez 2006, 23:02
von Uwe
Ragnar,

da wirfst Du ein anderes brisantes Thema auf.
Es ist eben kein Ermessensspielraum einer ABH, den Zeitraum einer Aufenthaltserlaubnis zu bestimmen.

In den vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum § 28 Aufenthaltsgesetz des BMI steht ganz klar:

28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hier von abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet sind. Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit
droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.

Da steht nichts von einem Ermessensspielraum und die meisten ABHs verfahren danach.

Es gibt da aber auch Ausnahmen, die nach dem Motto, das haben wir immer schon so gemacht, verfahren wie sie wollen.

Die meisten Eheleute nehmen das hin, um nicht für die Dauer eines Verwaltunsgerichtsverfahrens getrennt leben zu müssen.
Es gibt aber auch Fälle, bei denen geklagt wurde. In den mir bekannten Fällen der letzten Zeit hat immer die ABH verloren (ich meine normale Fälle und nicht bewiesenen Scheinehen). Höchstrichterliche Rechtssprechung dazu gibt es nicht, weil weder die unterliegende ABH noch die Eheleute der bewiesenen Scheinehe in Berufung gehen oder gegangen sind.

Auch zur Ehe und zum Unterhalt sind diese Anwendungsbestimmungen ganz klar:

28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; vgl. Nummer 27.3.7. Allerdings kann unter den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem
Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.
28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden
Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind; gleiches gilt für Nottrauungen, die nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig sind. Ehen, die durch
Stellvertreter geschlossen werden, verstoßen gegen den deutschen ordre public und sind daher unwirksam; Ferntrauungen sind allenfalls in Notsituationen anzuerkennen.

Es gibt aber eben einige wenige ABHs, die sich das Recht zurechtbiegen und bei einem Verwaltungsgerichtsprozess ihre Auslegung um die Ohren gehauen bekommen.

Probleme kann es allerdings (die gibt es auch in den meisten Fällen) geben, wenn ein Kind des ausländischen Ehepartners mitkommen soll und Sozialhilfe (Hartz IV) bezogen wird. Dan hat die ABH den Ermessenspielraum, die Aufenthaltserlaubnis für das Kind zu versagen.

Aber wie gesagt, da wird sich etwas ändern.

Nu ist aber genug.

Gruß

Uwe

Verfasst: 20 Dez 2006, 23:03
von Uwe
Ragnar,

natürlich muss man mit der ABH Kontakt aufnehmen. Das kann per Mail oder gleich telefonisch sein.

Nach der jetzigen Rechtslage ist bei Eheleuten weder ein Einkommennachweis noch ein Wohnraumnachweis erforderlich. Daher haben selbst Hartz IV Empfänger diesen Rechtsanspruch.
Aber daran will man drehen. Die ersten Refentenentwürfe sind schon da.

Im Moment muss man diese Nachweise nur erbringen, wenn die Niederlassungserlaubnis beantragt wird. Kann man das wegen Arbeitslosigkeit nicht, dann wird die Aufenthaltserlaubnis immer wieder verlängert, bis man diese Nachweise erbringen kann..

Natürlich ist ein Familienbuch hilfreich (dieses wird 2010 abgeschafft), da man alle Urkunden zusammen hat.

Das ist aber keine Voraussetzung für eine Familienzusammenführung sondern man kann es, wenn man will, später in Ruhe nachholen.

Gruß

Uwe

Verfasst: 21 Dez 2006, 07:33
von Zejtnot
Manuchka,
manuchka hat geschrieben:Wieviel Vorlaufzeit muss man denn ungefähr einplanen? ... Ich habe vor, in der Zwischenzeit dieses Familienbuch anlegen zu lassen für alle Fälle, mich interessiert mal, wie lange das dann dauert. Kann man das - wenn es per Mail und Post funktioniert - auch von Russland aus anleiern, ...
Du bist noch in Deutschland gemeldet, oder? Dann ist Dein lokales Standesamt zuständig - und damit geht es wohl recht schnell. Frage dort an, ob sie den Antrag per Brief akzeptieren.

Ich habe keinen Wohnsitz mehr in D, deswegen "durfte" ich es im Generalkonsulat Novosibirsk beantragen. Formular etc. hatten die da, dann ging alles per Behördenpost ans Standesamt 1 in Berlin. Nach vier Monaten kam noch eine Nachfrage, nach einem weiteren Monat war es fertig. Aber das Standesamt 1 ist bekannt dafür, nicht besondern fix zu arbeiten.

Verfasst: 21 Dez 2006, 16:27
von Zeppelin
Uwe hat geschrieben:
Daher gebe ich meine so gewonnenen Kenntnisse gern weiter, die ja niemand zu nutzen braucht.
Jo Zeppelin,

ich kann nur hoffen, das nicht viele Deine Ratschläge nutzen. Sie würden sonst Hindernisse sehen, wo keine sind.

Entscheidungsträger für Visa zur Familienzusammenführung sind allein die ABHs (wenn in den Datenbanken nichts relevantes steht). Das hat mir ein deutsches Konsulat schriftlich gegeben. Was soll den wohl der Auszug aus dem Familienbuch bewirken, wenn die ABH sowieso die Heiratsurkunde hat?

Aber auch Euch ein frohes Weihnachtsfest.

Gruß

Uwe
Dazu nur folgendes Beispiel, nur mal so zur Info für alle, die eine Heirat in RUS und danach baldige Übersiedlung nach D erwägen:
hallo wer kann mir weiter helfen?
ich habe am 21.07.06 in moskau meine frau geheiratet bis jetzt warte ich immer noch das sie ein einreise visum bekommt, die abh sagt es ist alles in ordnung die botschaft /konsulat in moskau sagt die papiere werden vom russischen justizministerium geprüft, anrufen hilft nichts mehr sie sagen das kann bis zu drei monate dauern, jetzt warte ich schon über vier monate und es tut sich nichts wer kann mir da weiter helfen im voraus vielen dank
Dies ist ein heute erschienener Beitrag aus http://www.info4alien.de
Quelle:http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1166698393

Um damit auf den Sinn des Auszuges aus dem Familienbuch zurück zu kommen, falls man genügend zeitlichen Vorlauf hat. Dann wird nämlich dieses leidige und z.T. ewig dauernde Verfahren schon vorab ausgelöst, und nicht erst wenn man den konkreten Umzug plant.

Und von wegen Blödsinn mit BVA- bzw. AZR-Auskunft. Ich bin seit Beginn 2006 mit einem Fall befasst, wo sich nach einer Heirat in RUS herausstellte, dass die Ehegattin mit einer Einreisesprerre belegt worden war, weil sie es verpennt hatte, den Nachweis für Ihre korrekte Ausreise an das zust. dt. Konsulat zu schicken. Die Betroffene hatte aber gedacht, sie hätte gar keinen (negativen) AZR-Eintrag.
Somit musste erst mal das Befristungsverfahren eingeleitet werden und sie hat bis heute noch nicht das FZF-Visum.
Mein Rat galt also nur jenen, über die bereits eine Ausländerakte in D existiert - und das ist bei jedem der Fall, der / die mal länger als vier Wochen hier gewesen ist und / oder auch bei kürzeren Aufenthalten mal - wenn auch nur geringfügig - die Spielregeln verletzt hat.

Alles was ich in diesem Zusammenhang hier geschrieben habe, hat rein präventiven und beschleunigenden Sinn zugunsten derer, die Probleme lieber vermeiden, als es darauf ankommen zu lassen.

Und Fakt ist nun einmal, das D "dank" Otto Schily niemanden mehr herein lässt, der / die zuvor nicht zu 100 % gecheckt worden ist.
Das mag man nun wahr haben oder nicht.
Das Verfahren ist immer das gleiche - egal wie und wo man heiratet oder welche Behörde federführend ist.
Für D gilt: Die ganze Bürokratie vorab erledigen incl. EFZ-Befreiungsverfahren beim OLG; d.h. eine u.U. größere Zahl russ. Einzelurkunden zu besorgen, apostillieren und amtlich übersetzen lassen.

Für RUS gilt: Heiraten ist zunächst einfacher, aber im FZF-Verfahren geht hinterher die Mühle los - nur eben erweitert über die Einschaltung des russ. Justizministeriums, das eben genau das Beglaubigungsverfahren für die einer legitimen Eheschließung zugrunde liegenden Urkunden einleitet; und zwar auf dem 'Dienstweg' (dessen Dauer ich hier sicher nicht näher erläutern muss.)
Der Weg über Heirat in RUS und FZF-Verfahren - ohne vorherigen Antrag auf Aufnahme in das / Auszug aus dem Familienbuch -, hat dabei einen 'kleinen' Haken, der sich auf den verfügbaren Zeitkorridor für die Übersiedlung auswirkt: Ein FZF-Visum ist noch keine AE für D / Schengen und berechtigt nur für kurze Zeit zur Einreise hierher, um bei der hiesigen ABH die AE zu beantragen - was wiederum selten an einem Tag zu erledigen ist. (Vollständigkeit von Dokumenten incl. "korrekter" biometrischer Passfotos, Bestätigung über die Anmeldung beim zust. Meldeamt, Verfügbarkeit von Terminen, Fahrtwegen / -zeiten etc.)

M.a.W. man bekommt nur dann sofort die AE, wenn man innerhalb der Gültigkeit des FZF-Visums einen Termin bei der ABH bekommt und alles vollständig dabei hat.
Ansonsten gibt es zunächst mal eine Fiktionsbescheinigung und es wird ein neuer oder späterer Besuch bei der ABH fällig.
Letzteres hat zur Folge, dass man hier (als ausl. Ehegatte) z.B. kein Konto eröffnen oder irgend eine andere Form von Vertrag abschließen kann.

Und angesichts dessen sage mir bzw. den potenziell Betroffenen noch mal:
Uwe hat geschrieben:
Daher gebe ich meine so gewonnenen Kenntnisse gern weiter, die ja niemand zu nutzen braucht.
Jo Zeppelin,
ich kann nur hoffen, das nicht viele Deine Ratschläge nutzen. Sie würden sonst Hindernisse sehen, wo keine sind.
In der Tiefe Sibiriens gibt es sicher andere Hindernisse als hier, die man von dort aus in der Tat u.U. weder sehen will noch kann.

Jedenfalls wünsche ich allen, die vom Defizit der zwischenstaatlichen Übereinkommen betroffen sein könnten, bei der Umschiffung der zunächst unsichtbaren Riffe behilflich sein zu können.

Grüße
Zeppelin

Verfasst: 21 Dez 2006, 17:11
von Uwe
Mein lieber Zeppelin,

ich habe einen heißen Tip für Dich:

Schreibe nichts mehr, gebe nur den Link zu Info-Alien. Die haben wenigstens Ahnung.
Nur eine kurze Anmerkung:
Ein Wohnen in Deutschland gibt nicht automatisch den Durchblick obwohl Du das zu glaubven scheinst.
Schau in einer Allee auf die Straße und nicht auf die Bäume. Vor diese knallen nur die Wenigsten.

Ein Visum zur Familienzusammenführung (Du würdest schreiben: Die NL des AA in MOW befasst sich mit dem FZH nach Abgleich mit dem ARZ des BVA ...) Du scheinst Abkürzungen zu lieben, geben Sie doch den Anschein von Wissen, obwohl sie einem Neuling nichts sagen.

Ein Visum zur Familienzusammenführung ist ein nationales Visum und wird für die Dauer von 3 Monaten erteilt. Ein Zeitraum, der bei einer bereits geschlossenen Ehe durchaus ausreicht, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Notwendig ist hier die Heiratsurkunde mit Apostille und der geforderten Übersetzung.
Das reicht der überwiegenden Anzahl der ABHs aus. Alle Fälle die ich kenne, sind problemlos über die Bühne gegangen.
Dein Horrorzenarion greift da nicht. Wenn ein Sachbearbeiter spinnt dann kann man das nicht pauschaliert als allgemeinverbindlich hinstellen.

Wenn jeder beim BVA, bei den Entscheidungsträgern der Konsularabteilungen und bei der ABH ständig anrufen würde, dann würde es in Zukunft eben Monate dauern, bis ein Bescheid raus ist. Weil diese Leute nicht mehr dazu kommen, wofür sie da sind - ihren Job zu machen.

Gruß

Uwe

Verfasst: 21 Dez 2006, 17:53
von wildsau
Wenn ich das so mal sagen darf geh nach Moskau in die Botschaft selbst nicht schreien freundlich sein oder am besten wenn eine feier ist
da lernst du alle leute kennen und dann gehts im normalfall ganz schnell

Verfasst: 22 Dez 2006, 10:37
von manuchka
Also - für das Familienbuch ist nach Auskunft der dt. Botschaft (ich hab da schon vor einiger Zeit mal angerufen) in meinem Fall trotz meines in Deutschland gemeldeten Wohnsitzes das Standesamt Berlin I zuständig, weil es - laut deren Homepage - auf den Ort des gemeinsamen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ankommt, und das ist bei uns Moskau.

Naja, das kann ich ja beim nächsten Deutschlandbesuch mal in Angriff nehmen. Danke jedenfalls für eure Auskunft. Ich wollte nur ungefähr wissen, wie lange das mit dem Familiennachzugsvisum dauert, wenn man denn schon ein Familienbuch hat.