So sollte der Sinn des Gesetzes wohl sein, ja. Aber formuliert ist es dennoch anders, genauer gesagt: "Es darf maximal 10 Tage außerhalb des föderalen Bezirks, in dem die Arbeitsgenehmigung ausgestellt ist, gearbeitet werden". Damit kann auch die Arbeit im Ausland jenseits der zehn Tage nicht mehr mit russischem Lohn vergütet werden!manuchka hat geschrieben:Zejtnot, ich verstehe das so, dass sich das nur auf die Tätigkeit in einem anderen russischen Verwaltungsbezirk bezieht. Weil ja nämlich die Arbeitserlaubnis nur für einen russischen Verwaltungsbezirk gilt, und wenn du in einem anderen auch noch arbeiten willst, brauchste für den halt eine extra Arbetiserlaubnis. So ist das gemeint.
(Ein Freund arbeitet bei einer der größten russischen Brauereien und muss zwischen den Filialen und der Konzernspitze im Ausland pendeln ... die Buchhaltung hat das Gesetz entdeckt und die Juristen der Firma deuten es auch so.)
Russland will also nicht nur verhindern, dass man die Arbeitsgenehmigung in einem weniger ausgelasteten Bezirk beantragt und dann nach Moskau umzieht. Russland will auch verhindern, dass man die Arbeitsgenehmigung auch als Lohnsteuersparmodell nutzt.


