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Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 12 Mai 2008, 09:01
von Sibirier
Ich glaube schon, dass es welche gibt, die weder ihre Einkünfte in DE oder RUS versteuern.... Aber ich würde mir es überlegen, die Steuern in der RF nicht zu versteuern. Die Gefängnisse sind nicht so schön wie in DE.

Nochmals, auch wenn Dein AG Dein Gehalt in DE ausbezahlt, ist er trotzdem bei entsendeten Mitarbeitern verpflichtet die Lohnsteuer und Sozialsteuern in der RF abzuführen, mit Ausnahme Du hast einen Diplomatenstatus, dann ist das Einkommen in DE steuerpflichtig.

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 12 Mai 2008, 10:06
von Zejtnot
Andy hat geschrieben:Wenn man dann in Moskau lebt und in Moskau von niemandem Geld bekommt und auch kein Konto hat, wer weiss dann in Russland, dass man in Deutschland ein Einkommen hat?
(a) Musst Du Dich ja in Deutschland als Nichtresident melden ... und wer weiß, in ein paar Jahren sind die Steuerbehörden vielleicht so weit und melden es an die Russen?

(b) Gibt man bei seiner Bank den Steuerwohnsitz an. Und nicht alle Banken sind so verschwiegen wie die Kollegen in Liechtenstein.

(c) Braucht man in Russland meist einen Einkommensnachweis - entweder für das Wohnrecht oder für das Arbeitsrecht.

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 12 Mai 2008, 21:18
von bella_b33
Naja das Problem daran ist bei mir, ich will ja nicht die Steuer prellen, nur wenn ich als Deutscher mit deutschem Wohnsitz in Russland bisher war(immer unter 183Tage mit Businessvisa) dann gabs da keinerlei Probleme, es hat in der RF bisher niemanden interessiert. Es steht ja hier sogar in der FAQ "übersiedeln nach Russland", daß man besser seinen deutschen wohnsitz behält, was ich aus rentenversicherungstechnischen Gründen eigentlich auch wollte(krankenversicherung hab ich eine private). Mittlerweile bin ich aber auch schon so weit, daß ich doch schon die Staatsangehörigkeit wechseln würde um steuerlichen Problemen vorzubeugen(meine Rente muss ich mir dann halt anders sichern). evtl. werde ich dann in Zukunft, wenn ich länger drüben wohne erstmal abwarten ob sich irgendwer meldet. Ich bin beruflich um die 250tage im Jahr in der Welt unterwegs und nicht zuhause bei meiner zukünftigen frau russland.

Gruß Silvio

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 13 Mai 2008, 07:25
von Zejtnot
Also abwarten ob sich jemand meldet ist eine schlechte Idee.

Wenn Du länger als 183 Tage pro Jahr in Russland sein wirst, brauchst Du doch sowieso ein Wohnrecht oder eine Arbeitserlaubnis. Bei beiden musst Du (oder Dein Arbeitgeber muss) Deine Steuernachweise (Formular NDFL-2) an die Migrationsbehörden geben, die diese wiederum an die Steuerbehörden weiterleiten.

(Bislang konnte man das umgehen, indem man hier mit Businessvisa dauerhaft vor Ort war - was aber durch die neue "Maximal-90-Tage-pro-Halbjahr-Regelung" nicht mehr geht.)

Ich würde solche Sachen in Russland nicht auf die leichte Schulter nehmen - Behörden können hier ziemlich eklig werden. Gehe mit Deiner Frau in die lokale Steuerbehörde und frage nach, wie Du Deine Steuern abführen sollst.
bella_b33 hat geschrieben:Mittlerweile bin ich aber auch schon so weit, daß ich doch schon die Staatsangehörigkeit wechseln würde um steuerlichen Problemen vorzubeugen ...
Was soll das denn steuerrechtlich bringen?!

Beiß Dir erst einmal am Wohnrecht Deine Zähne aus. (Soweit ich weiß, muss man als Nicht-GUS-Bürger mindestens fünf Jahre dauerhaft (also mit Wohnrecht) in Russland leben, bevor man die Staatsbürgerschaft bekommt.)

Ich sehe keinerlei Nutzen als Deutscher seine Staatsbürgerschaft abzugeben. Schon allein aus folgendem Grund: dann brauchst Du jedes mal eine Verpflichtungserklärung von irgendwem, um mal nach Deutschland kommen zu dürfen.

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 13 Mai 2008, 08:10
von Sibirier
Ich schließe mich Zejtnot voll an. Wegen steuerliche Probleme Staatsbürgerschaft wechseln?

Wie schon geschrieben, wirst Du erst mal 5 Jahre in Russland wohnen müssen. Dafür hast Du erstmal ganz andere Probleme. Vorläufige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung, danach Vid na Shitelstvo etc. Dafür brauchst Du aber weider eine Adresse, wo Du Dich dauerhaft registrieren lassen kann (kann ja u. U. in der Wohnung Deiner Frau).

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 13 Mai 2008, 21:21
von bella_b33
Entschuldigung!!!
ich meinte jetzt nicht Staatsbürgerschaft....sondern meinen Hauptwohnsitz in Russland melden um mich dann aus Deutschland abzumelden. Somit lebt man ja in Russland un führt dann auch dort dauerhaft seine Steuern ab. Momentan bin ich am Verhandeln mit meiner Firma wie wir das dann genau machen. Ob ich nun in Deutschland gemeldet bleibe oder mich in Russland mit Hauptwohnsitz melde.

Danke für eure Ratschläge und Tipps

Gruß Silvio

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 14 Mai 2008, 09:26
von Dietrich
Ich bin auch (noch) in Deutschland gemeldet und zahle trotzdem hier meine Steuern.
Allerdings habe ich auch keinerlei Einkuenfte in D, also hat das Finanzamt auch nix, an was es sich festhalten kann.

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 15 Mai 2008, 07:32
von zimdriver
Bella_b33,
was Du willst, ist sehr einfach- und doch wieder nicht.
Abmelden aus Deutschland- getan innerhalb von 5 Minuten. Raus kommst Du aus Deiner meldestelle (oder Bürgeramt oder wie das heisst) mit einem grünen Abmeldeschein und ohne Personalausweis.
Anmelden in Russland- nicht so leicht oder gar nicht möglich. Das Leichteste ist, mit dem Reisepaß und dem grünen Abmeldeschein zur deutschen Botschaft zu gehen, sich dort anzumelden auf der sogen. Deutschen- Liste und im Paß unter Hauptwohnsitz Moskau oder ... eingetragen zu bekommen. Damit bist Du für die deutschen Behörden aller Art ordentlich ausgereist. Kompliziert wird's für die russischen Behörden. Wenn Du keinen vid (... bitte Suche- Funktion benutzen) hast, bist Du für die hier Ausländer wie zuvor. Steuern zahlst Du hier für dein Welteinkommen, an- und abmelden nach jeder Reise >3 Arbeitstage musst Du Dich. Und bei jedem förmlichen Antrag auf irgendwas musst Du irgendeine deutsche Adresse angeben, da sie den Eintrag der deutschen Botschaft im Paß nicht anerkennen.

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 16 Mai 2008, 06:54
von bella_b33
@zimdriver
oha, na das klingt ja nicht so rosig, ich will ja auch in Russland heiraten, lebe dann mit meiner Freundin zusammen. Mir geht es hauptsächlich darum, daß ich meine Steuern nicht doppelt abführen muss. Ich habe jedes Jahr sehr viele Dienstreisen in alle Länder der Welt(ca. 250Tage pro jahr) So ist das mit den Steuern bei mir am einfachsten machbar, wenn ich mich bei meiner zukünftigen Frau wohnsitzlich anmelde.

Kann man Deutschland nicht noch irgendwo als Zweitwohnsitz stehen lassen, oder kann ich nicht einfach in der RF registriert sein, leben und meine Steuern zahlen während ich noch in Deutschland gemeldet bin(langfristig gesehen, also über 183 Tage)

Viele Grüße aus Kasachstan,

Silvio

Re: Russische Einkommenssteuer für Ausländer

Verfasst: 16 Mai 2008, 10:06
von Simone
Nochmals zur Klarstellung:
Es ist nicht relevant, wo (D/RUS) und wie (Hauptwohnsitz) jemand gemeldet ist, für die Veranlagung der EInkommenssteuer zählt nur die Aufenthaltsdauer im jeweiligen Land. Der Reisepass muß in Kopie vorgelegt werden und alle Stempel (Aus-und Einreise) werden kontrolliert und die Daten entsprechend ermittelt (Ein-und Ausreise zählt als ein Tag).

Als berühmtes Beispiel für dieses Thema gilt hier Boris Becker: In Monaco wollte er Null % Steuern zahlen anstatt 51% in München Bogenhausen. Er hielt sich aber tatsächlich weniger als 183 Tage in Monaco auf. http://www.wiwo.de/finanzen/die-tricks- ... en-266732/

Deutsches Steuerrecht:
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind in der Abgabenordnung (AO) definiert:
– §8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
– §9 AO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-,
Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Weitere Link: http://www.karriere.de/psjuka/fn/juka/S ... jid/15168/