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Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 05 Jun 2008, 14:32
von manuchka
So verstehe ich das Gesetz - aber wie gesagt, ich habe den Nachsatz gestern das erste Mal gesehen, und ich weiß nicht, inwiefern das auch so praktiziert wird, wie es da steht.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 02:02
von Running_on_the_Rakes
achim hat geschrieben:Das heißt, wenn unser Sohn in Deutschland geboren worden wäre, dann hätte er auch nicht "automatisch" die Russische Staatsbürgerschaft erhalten können?
Automatisch geht es nicht, ist aber nach Wunsch der Eltern moeglich. Davon zeugt das Kap. 14 des obenzitierten Gesetzes:
6. В гражданство Российской Федерации принимаются в упрощенном порядке без соблюдения условий, предусмотренных частью первой статьи 13 настоящего Федерального закона, ребенок и недееспособное лицо, являющиеся иностранными гражданами или лицами без гражданства:
а) ребенок, один из родителей которого имеет гражданство Российской Федерации, - по заявлению этого родителя и при наличии согласия другого родителя на приобретение ребенком гражданства Российской Федерации. Такое согласие не требуется, если ребенок проживает на территории Российской Федерации;
б) ребенок, единственный родитель которого имеет гражданство Российской Федерации, - по заявлению этого родителя;
в) ребенок или недееспособное лицо, над которыми установлены опека или попечительство, - по заявлению опекуна или попечителя, имеющих гражданство Российской Федерации.
Kap. 13 Teil 1 zeugt davon, was das Kind also
nicht muss:
а) проживают на территории Российской Федерации (...);
б) обязуются соблюдать Конституцию Российской Федерации и законодательство Российской Федерации;
в) имеют законный источник средств к существованию;
г) обратились в полномочный орган иностранного государства с заявлениями об отказе от имеющегося у них иного гражданства. Отказ от иного гражданства не требуется, если это предусмотрено международным договором Российской Федерации или настоящим Федеральным законом либо если отказ от иного гражданства невозможен в силу не зависящих от лица причин;
д) владеют русским языком; порядок определения уровня знаний русского языка устанавливается положением о порядке рассмотрения вопросов гражданства Российской Федерации.
Auf die zweite Staatsangehoerigkeit muss man also, soweit ich das verstehe, nicht verzichten.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 08:53
von 7punkt
achim hat geschrieben:Das heißt, wenn unser Sohn in Deutschland geboren worden wäre, dann hätte er auch nicht "automatisch" die Russische Staatsbürgerschaft erhalten können?
Ich wuerde mal Oletsch fragen. Ob Ihr Sohn beide StA hat......
Wir hatten das Thema doch schon mal und damals wurde von jemandem gepostet, dass das Kind in sonem Fall 2 StA hat. Sobald das Kind aber volljaehrig wird, soll er entscheiden, welche von beiden StA nun zu haben, und verzichtet also auf die 2.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 10:39
von manuchka
7punkt hat geschrieben:Wir hatten das Thema doch schon mal und damals wurde von jemandem gepostet, dass das Kind in sonem Fall 2 StA hat. Sobald das Kind aber volljaehrig wird, soll er entscheiden, welche von beiden StA nun zu haben, und verzichtet also auf die 2.
Nein, wenn man sie per Geburt hat, per Abstammung, muss man sich nicht entscheiden.
Running_on_the_rakes, vielen Dank für den Hinweis, das hatte ich übersehen! Damit ist ja wieder alles ganz einfach und erklärt, warum in der Praxis dann doch kaum Probleme auftauchen, selbst wenn das Kind nicht in RUS geboren ist.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 10:48
von AnGro
Gestern erst wieder erfolgreich praktiziert:
Kind in Deutschland geboren, somit wie oben beschrieben "nur" deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an.
Gestern nun unser Auftritt im Konsulat in Leipzig, dort Antrag auf russ. Staatsangehörigkeit gestellt. Dazu muss vorgelegt werden:
- Pässe der Eltern (soweit nötig mit Übersetzung)
- Antrag auf russ. Staatsangehörigkeit für das Kind
- Geburtsurkunde (mit Apostille, übersetzt)
- wenn nicht per Liste im Konsulat angemeldet: russ. Inlandspass als Kopie mit Wohnsitznachweis
Nicht russisch beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten werden nochmal konsularisch bestätigt (a 25 EUR)
Die Erteilung der Staatsangehörigkeit und der Eintrag in den Pass der Mutter gibt es für 70 EUR.
Bin übrigens gestern positiv enttäuscht worden: Wir hatten uns auf Unangenehmitäten moralisch vorbereitet, aber das Konsulat war sehr freundlich und wirklich kooperativ - total untypisch für eine Behörde, insbesondere für eine dipülomatische, erst recht für eine russische. Aber Wunder geschehen eben. Nun habe ich zu Hause drei russische und zwei deutsche Damen, wieviele sind es insgesamt?
Wenn ich mich richtig erinnere, ist das Prozedere in anderer Richtung aber ähnlich, oder?
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 10:59
von 7punkt
manuchka hat geschrieben:....wenn man sie per Geburt hat, per Abstammung, muss man sich nicht entscheiden....
Meinste dann, das Kind und spaeter der Erwachsene haben dann 2 Staatsangehoerigkeiten: Russische und Deutsche und beide Staate lassen das zu? Wie sieht es dann technisch aus? Nach der Geburt in DE geht man zum Standesamt und meldet das Kind als Deutscher Buerger an, dann geht man zum RU-Konsulat und meldet das Kind als Russischer Buerger an?
7punkt
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 11:30
von Dietrich
AnGro hat geschrieben:Nun habe ich zu Hause drei russische und zwei deutsche Damen, wieviele sind es insgesamt?
Genausoviele wie bei mir.....
Obwohl ich diese Woche sogar drei russische und drei deutsche bei uns zuhause habe.
Dafuer dann naechste Woche gar keine mehr...
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 14:12
von manuchka
7punkt - ja, das geht. In der Regel hat man eine einzige Geburtsurkunde, die vom Standesamt dort ausgestellt wird, wo man geboren ist. Die dt. Botschaft stellt auch mit russischer Geburtsurkunde ohne Probleme einen deutschen Kinderpass aus, den das deutsche Elternteil beantragt. Die russischen Botschaften in Deutschland sind da etwas zickiger, wenn man eine deutsche Geburtsurkunde vorlegt, aber es geht auch.
Als Erwachsener hat man dann legal 2 Pässe.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 14:22
von Dietrich
manuchka hat geschrieben:7punkt - ja, das geht. In der Regel hat man eine einzige Geburtsurkunde, die vom Standesamt dort ausgestellt wird, wo man geboren ist. Die dt. Botschaft stellt auch mit russischer Geburtsurkunde ohne Probleme einen deutschen Kinderpass aus, den das deutsche Elternteil beantragt.
Das heisst jetzt Kinderreisepass. Den "Kinderausweis" gibts nicht mehr.
Ausserdem muessen den BEIDE Eltern beantragen. Und das Kind (egal wie alt) muss auch anwesend sein.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jun 2008, 14:56
von Sibirier
Und muss das 2 Monate alte Kind auch noch persönlich unterschreiben?
