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Re: Visaerleichterungsabkommen EU-RUS
Verfasst: 16 Jul 2008, 18:14
von wolk0815
Dietrich hat geschrieben:Tja, dass jemand ein kostenloses Visum fuer das Land des Ehepartners bekommt steht nun (leider!) wirklich nicht im Abkommen. Das ist - man hoere und staune! - eine Sonderleistung der deutschen Botschaft!
Steht schon im Abkommen. Aber nur in anderen Konstellationen. Hier: seine Frau müsste EU Bürgerin sein und sich legal länger in RU aufhalten (z.B. dort arbeitend). Dann könnte seine Frau ihn nach diesem Abkommen einladen. Die jeweiligen Inländer haben dieses Privileg nicht.
Re: Visaerleichterungsabkommen EU-RUS
Verfasst: 16 Jul 2008, 19:54
von Dietrich
Ich wiederhole mich mal MIT Fettdruck
Tja, dass jemand ein kostenloses Visum fuer das Land des Ehepartners bekommt steht nun (leider!) wirklich nicht im Abkommen.
Re: Visaerleichterungsabkommen EU-RUS
Verfasst: 16 Jul 2008, 20:00
von wolk0815
Dietrich hat geschrieben:Ich wiederhole mich mal MIT Fettdruck
Tja, dass jemand ein kostenloses Visum fuer das Land des Ehepartners bekommt steht nun (leider!) wirklich nicht im Abkommen.
Tja..und wieder einmal bewahrheitet sich der Spruch: Wer lesen kann ist klar im Vorteil !
Mea Culpa
Aber...der Fall einer doppelten Staatsangehörigkeit des Ehepartners (hier: D
und RF) wäre hier sicher interessant.
Re: Visaerleichterungsabkommen EU-RUS
Verfasst: 16 Jul 2008, 20:27
von Dietrich
wolk0815 hat geschrieben:
Aber...der Fall einer doppelten Staatsangehörigkeit des Ehepartners (hier: D und RF) wäre hier sicher interessant.
Was das Abkommen betrifft, haette man hier genauso Pech. Denn das gilt NUR, wenn der Ehepartner in dem entsprechenden Land eine Aufenthaltsgenehmigung o.ae. hat.
"rechtmäßig wohnhafte Personen" sind:
− für die Russische Föderation Bürger der Europäischen Union, die eine Genehmigung
zum zeitweiligen Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen Stu-
dienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit für die Russische
Föderation mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen haben;
− für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der auf-
grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder
die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzu-
halten.
Und wenn man die doppelte SB hat, dann braucht man die ja nicht....
Re: Visaerleichterungsabkommen EU-RUS
Verfasst: 18 Jul 2008, 09:33
von Dietrich
Hier noch einmal, zusammenfassend, aus einem Newsletter der Firma "Sicher Reisen", den mit ein Kollege gestern zuschickte:
Visaerleichterungsabkommen: Häufige Missverständnisse bei Reisenden mit Verwandten in Russland
Immer wieder erreichen uns Anfragen bezüglich des bilateralen Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung für Bürger der EU und Russland. Hierbei kommt es häufig zu Missverständnissen bei der Interpretation des Abkommens.
Bürger mit EU-Pass müssen bei Privatbesuchen von Verwandten oder Bekannten in Russland mit Russischem Pass nach wie vor für die Visaerteilung eine Privateinladung vorlegen. Diese ist von den Verwandten/Bekannten in Russland bei der örtlichen Behörde zu beantragen und muss im Original bei der Visabeantragung im Konsulat vorgelegt werden. Ebenso wird auch weiterhin die allgemeine Konsulargebühr in Höhe von 35 Euro (regulär bis 10 Tage) bzw. 70 Euro (Express bis 3 Tage) erhoben.
Zu Missverständnissen führen insbesondere die Artikel 4 und 6 des Abkommens.
In Artikel 4 heißt es wie folgt:
Nachweise über den Zweck der Reise
(1) Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen
Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation haben
zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen
Vertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzulegen:
j) enge Verwandte - Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder -, die
Bürger der europäischen Union oder Staatsangehörige der
Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der
Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig
wohnhaft sind:
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers
[...]
In Artikel 6 steht des Weiteren folgendes:
Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a) enge Verwandte - Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder - von
Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der
Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen
Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft
sind
Diese Aussagen verleiten häufig dazu, davon auszugehen, dass bei Privatreisen nach Russland ein formloses Schreiben der einladenden Person zur Visabeantragung genügt, sowie die Visaerteilung durch das Konsulat gebührenfrei erfolgt.
Aufklärung bietet jedoch der Artikel 3. Dort wird im Unterpunkt e) der Begriff rechtmäßig wohnhafte Personen definiert. Dieser Begriff hat für die Russische Seite eine andere Bedeutung als für die Europäische Seite.
Für die Russische Föderation gilt dabei folgende Definition:
e) "rechtmäßig wohnhafte Personen" sind:
Bürger der Europäischen Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt,
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit für die Russische Föderation mit einer Geltungsdauer
von mehr als 90 Tagen haben
Die oben genannten Artikel sind also nur für Familienangehörige von in Russland lebenden EU-Bürgern anwendbar - nicht für Angehörige von in Russland lebenden Staatsbürgern der Russischen Föderation.