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Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 14:03
von Paulchen
marcs hat geschrieben:Danke Paulchen, Sie machen mir etwas Mut
Meinen Sie lohnt es sich mit dem Mahnverfahren mindestens zu probieren. Wie schätzen Sie die Chancen, dass ein deutsches Gericht den russischen Titel anerkennt
Wie gesagt, das Mahnverfahren ist nur ein schneller problemloser Weg, wenn der Schuldner sich nicht wehrt. Tut er dies, was meist der Fall ist, dann brauchen Sie letztlich doch einen Anwalt, um die Forderung erfolgreich durchzusetzen. Ein Mahnverfahren kostet eine 0,5 Gerichtsgebühr abhängig vom Streitwert. Ist u.U. daher nicht allzu teuer und vielleicht wehrt sich der Herr HartzIVempfänger ja nicht... Ist also ggf einen Versuch wert. Näheres dazu auf der Rechtshilfestelle des zuständigen Amtsgerichts.

Was die Prognose für die Titelumschreibung anbelangt, da bin ich ehrlich gesagt überfragt. Ich bin zwar Rechtsanwalt aber gerade deshalb vorsichtig, mit Halberkenntnissen, da ich kein Familienrechtler bin. Man müsste da entweder jemanden fragen der das im konkreten Fall schon mal gemacht oder versucht hat oder einen Anwalt beauftragen, diese Frage richtig und verbindlich zu prüfen. Da das aber kostet, versuchen Sie es vielleicht einmal bei dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts (Wohnsitz des Schuldners oder mangels Inlandswohnsitz des Gläubigerkindes das AG SChöneberg in Berlin).

Ich könnte mir auch vorstellen, dass u.U. das Jugendamt behilflich sein könnte. Ist der Vater (und damit automatisch auch das Kind) denn Deutscher?

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 15:17
von Zeppelin
Paulchen hat geschrieben:... Ich könnte mir auch vorstellen, dass u.U. das Jugendamt behilflich sein könnte. Ist der Vater (und damit automatisch auch das Kind) denn Deutscher?
Sehr guter Gedanke! Ich hatte glatt übersehen, dass "Kontingentflüchtling" ja ziemlich nahe legt, dass der Unterhaltsschuldner auch die dt. StAng. erhalten hat und sein Kind dadurch womöglich auch einen Anspruch darauf hätte.
Ergo wäre das Jugendamt evtl. nicht nur 'behilflich', sondern sogar zuständig - sofern das nicht wieder davon abhängt ist, in welchem Staat das Kind lebt.

Das ist aber zugegebenermaßen eine verflixt komplizierte Kiste. Wenn man die aber weiterspinnt, ließe sich aus einer möglichen dt. StAng. des Kindes sogar ein Aufenthaltsrecht der Mutter nach § 28 Abs. 1 Pkt. 3 AufenthG ableiten.
Darauf könnte man es ja glatt mal ankommen lassen. :D
Ich könnte schwören, dass da jemand ziemlich blöd aus der Wäsche schaut, wenn die beiden plötzlich auf der Matte stehen. :lol:

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 15:22
von marcs
Paulchen noch mal herzlichen Dank.
Rufe umgehend beim zuständigen Amtsgericht. Der Papa hat seinen Wohnsitz in Potsdamm, wahrscheinlich wird es dort ein AG geben. Wie oben erwähnt,der Papa ist russischer Staatsbürger,judischer Abstammung, deswegen fällt unter Kontingentflüchtlingen

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 15:33
von marcs
Zeppelin hat geschrieben:
Paulchen hat geschrieben:... Ich könnte mir auch vorstellen, dass u.U. das Jugendamt behilflich sein könnte. Ist der Vater (und damit automatisch auch das Kind) denn Deutscher?
Hier bin ich überfragt. Laut Mutter hat der Vater zwar den russischen Pass, aber Nationalität ist judisch. Nach judischem Recht wird die Nationalität nicht durch den Vater, sondern nur durch die Mutter übertragen, habe ich so gehört...
Werden denn die Kontingentflüchtlinge auch automatisch den deutschen Paß bekommen? Dies kann ich mir nicht vorstellen
Werde bei der Mutter noch genau eruieren

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 15:45
von marcs
Das ist aber zugegebenermaßen eine verflixt komplizierte Kiste. Wenn man die aber weiterspinnt, ließe sich aus einer möglichen dt. StAng. des Kindes sogar ein Aufenthaltsrecht der Mutter nach § 28 Abs. 1 Pkt. 3 AufenthG ableiten.
Darauf könnte man es ja glatt mal ankommen lassen. :D
Ich könnte schwören, dass da jemand ziemlich blöd aus der Wäsche schaut, wenn die beiden plötzlich auf der Matte stehen. :lol:
Ein sehr interessanter Hinweis, bin mir aber zimlich sicher , die Mutter hat dies überhaupt nicht im Sinn ,nach D zu kommen. Kümmert sich in RU noch um die pensionierten Eltern und die Nichte, deren Eltern leider auch geschieden sind. Sie hat mich um die Unterstützung in diesem Fall gebeten um etwas Gerechtigkeit zu bekommen. Sie ist sehr liebe und nette Frau, arbeitet als Mathe Lehrerin in der Schule und abends unterrrichtet privat.

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 16:27
von Zeppelin
marcs hat geschrieben:Ein sehr interessanter Hinweis, bin mir aber zimlich sicher , die Mutter hat dies überhaupt nicht im Sinn ,nach D zu kommen. Kümmert sich in RU noch um die pensionierten Eltern und die Nichte, deren Eltern leider auch geschieden sind. Sie hat mich um die Unterstützung in diesem Fall gebeten um etwas Gerechtigkeit zu bekommen. Sie ist sehr liebe und nette Frau, arbeitet als Mathe Lehrerin in der Schule und abends unterrrichtet privat.
Ist mir schon klar, dass sie das nicht im Sinne hat. Aber wenn die Möglichkeit bestünde, wäre das doch eine interessante Option, selbst wenn sie sie nicht nutzt.

Zu der konkreten Rechtslage über die Kontingentflüchtlinge aus der Ex-SU kann ich auch nichts sagen. Aber ich habe mal beim Service des Zentralrates der Juden in Deutschland angerufen, um dort zu erfragen, wie es ggf. mit der dt. StAng. aussieht.

Nach deren Aussage haben sie dort einen Referenten, der sich in der Materie sehr gut auskennt. Und dem solltest Du eine email mit möglichst allen relevanten Einzelheiten schreiben, über die Du verfügst: info(at)zentralratdjuden.de - Klammern plus Inhalt natürlich gegen @ ersetzen.
Ansonsten: http://www.zentralratdjuden.de/kontakt.php

Wie auch immer: Anstelle eines aufwändigen und teuren Gerichtsverfahrens mit vagem Ausgang würde ich dem Kind und seiner Mutter erst einmal empfehlen, ihre Ausgangsposition in einem solchen Streit zu verbessern.
Sobald nämlich geklärt ist, ob der Unterhaltsschuldner evtl. auch dt. Staatsbürger ist, sieht die Sache ja schon ganz anders aus.

Gruß,
Z.

PS: Selbst ein HarzIV Empfänger kann in gewissen Grenzen Unterstützung für seine Kinder leisten - sei es auch nur symbolisch.

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 19:02
von Paulchen
Super Zeppelin, dass Du Dir die Mühe gemacht hast!

Aber ich habe gerade nochmal im Staatsbürgerschaftsrecht und im EGBGB (internationales Privatrecht) geblättert. Danach dürfte das Kind nur die russische Staatsbürgerschaft haben, da der Vater wohl bei Geburt noch kein Deutscher war (§ 4 StAG) und anzuwenden sein dürfte ausschließlich russisches Unterhaltsrecht (Art. 18 EGBGB).

Damit gibt es zwei Varianten:
Entweder der russsiche Titel wird umgeschrieben, was mir etwas fraglich erscheint, aber man weiß ja nie was alles möglich ist. Die EuGVVO, die internationale Titel anerkennt, dürfte aber für Russland leider nicht gelten.
Oder es wird vor dem Familiengericht in Potdsam neu geklagt, und zwar nach russichem materiellen Unterhaltsrechts. Hierfür braucht man einen in dieser Materie bewanderten Spezialisten.

Anschließend kommen die Hürden im Rahmen der Vollstreckung wegen des mageren Vermögens/Einkommens!

Re: russischen Gerichtsbeschluss in D durchsetzen

Verfasst: 19 Dez 2008, 23:07
von marcs
Hier noch zur Info
In einem anderem Forum habe ich noch einen Vorschlag bekommen. Zitiere:
"Der Ablauf wäre folgender:
1. Bei dem russischen Gericht Rechtskraftvermerk besorgen
2. Bei der zuständigen russischen Behörde Apostillen für die mit dem Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung sowie für den Nachweis der Zustellung der Klage an den Schuldner besorgen. Es muss sich aus diesen Dokumenten ergeben, dass der Schuldner die Gelegenheit hatte, sich gegen die Klage zu verteidigen. Ist das nicht der Fall, wird das Urteil hier nicht anerkannt.
3. Jetzt müsste man alles (im Original!) und mit zwei Abschriften sowie mit beglaubigter Übersetzung eines möglichst in Deutschland vereidigten Übersetzers an das zuständige deutsche Amtsgericht schicken und ein "Vollstreckungsurteil" (§ 723 ZPO) beantragen. Dabei dann PKH mitbeantragen.
4. Wenn dieses Vollstreckungsurteil dem Gegner vom Gericht zugestellt und rechtskräftig geworden ist, muss man eine Vollstreckungsklausel bei der Geschäftsstelle des Gerichts beantragen und damit den Gerichtsvollzieher beauftragen. Dieser stellt dann im Zweifel fest, dass es nichts zu pfänden gibt
Bis dahin hat man schon ganz schön viel Geld, eigentlich nur für Stempel ausgegeben... selbst mit PKH... "

Die Sache scheint keinerlei Aissichten auf Erfolg zu haben... :cry: