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Re: Nach der Hochzeit: Familienzusammenführung oder Visum?

Verfasst: 28 Jul 2009, 01:40
von morchant
crion hat geschrieben:... Hat da jemand Erfahrungen für Ekaterinburg parat?
es gibt in ekb einen goetheinstitut kooperationspartner auf der lenina in zentrumsnaehe, da hat meine frau das gemacht, hatte ich ueber die goetheinstitutshomepage gefunden

edit:

zu deiner urspruenglichen frage: um nach D zu ziehen braucht man ein FZF visum, um das zu beantragen braucht man bereits das zertifikat, jedenfalls wars bei uns in ekb so.

beim beantragen des fzf visums war ich nicht dabei, hat prima geklappt, musste nur anrufen damit sie auch alle unterlagen annehmen, zuerst wollten sie das nicht , weil das angeblich nicht ueblich waere (die abh unterlagen).

ich hab das alles hier im forum irgendwo mal gross zusammengefasst, fast wie eine faq

Re: Nach der Hochzeit: Familienzusammenführung oder Visum?

Verfasst: 28 Jul 2009, 06:28
von Zejtnot
crion hat geschrieben:Inwieweit ist eigentlich Eurer Erfahrung nach unsere Anwesenheit (die meiner Frau, meine) bei der Antragstellung auf unsere FZF vor Ort in Ekaterinburg erforderlich oder zumindest "begünstigend"? Oder ist sie vielleicht gar generell erforderlich?
Nein, überhaupt nicht. Da Deine Frau quasi (vom Sprachtest abgesehen) einen Anspruch auf Familienzusammenführung hat, sehe ich keinen Anlass, deswegen extra nach Ekat zu fliegen.

Re: Nach der Hochzeit: Familienzusammenführung oder Visum?

Verfasst: 28 Jul 2009, 18:58
von Uwe
Diese wird nach insgesamt 5 Jahren auf Antrag in eine NE umgewandelt, sofern keine Sozialleistungen bezogen werden.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.