Hm, die Botschaft bezieht sich mit ihrem Merkblatt einfach auf die zustaendige deutsche Behoerde
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/m ... =Daten.pdf
Also: u.a. Hochschulabschluss befreit von Sprachnachweis
Und u.a. in den aktuellen vorlaeufigen Anwendungsregeln... der ABH Berlin
http://www.berlin.de/imperia/md/content ... abhbln.pdf
wird das im Pkt. 30.1.3 praezisiert
"Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV). ..."
Wenn mans braucht, sollte man aber schon mal den gesamten Abschnitt lesen, da sind offenbar einige aktuelle Gerichtsurteile beruecksichtigt worden...
Vielleicht von Interesse fuer einige hier im Forum findet man spaeter im Pkt. 30.1.3 noch die Ausnahme
"Weiter ist unter Berücksichtigung der Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 (Nr. 202) von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen, wenn der Ehegatte, der bisher mit seinem deutschen Ehegatten im Ausland lebte nun gemeinsam mit diesem seinen dauerhaften Aufenthalt ins Bundesgebiet verlagern möchte, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandniveau der Stufe C 1 Ger; sog. Rückkehrerfälle). Ob dies der Fall ist, prüft im Eineiseverfahren die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung."
In dem Lichte scheint mir die Aussage der Botschaftsangestellten am Telefon schon zweifelhaft, aber ...