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Re: Kindesnachzug

Verfasst: 19 Mär 2012, 07:50
von Norbert
Ich wundere mich, dass ich meinen Standardhinweis in diesem Thread versäumt habe: Beim Nachzug von Kindern steht immer das Kindeswohl im Vordergrund, siehe http://forum.aktuell.ru/viewtopic.php?p=88064#p88064. Gerade bei älteren Kindern wird angenommen, dass es für das Kind besser ist, nicht aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen zu werden. Wenn das Kind natürlich schon halbwegs gut Deutsch spricht, die Trennung vom Vater länger zurück liegt und der Vater auch noch zugestimmt hat - dann stehen aber Eure Chancen gut, denke ich.

Lies bitte wirklich den verlinkten Beitrag, um die Hintergründe etwas zu verstehen.

Und dann geht erst einmal in Ruhe zum Termin - vielleicht klappt es sofort. Wenn nicht, kann man weitere Nachweise, dass es dem Kindeswohl entspricht, in Deutschland zu leben, ja immer noch in einem zweiten Antrag nachreichen!

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 01:54
von Mencey
Ich war heute morgen auf meiner zuständigen Ausländerbehörde...
Nachdem die beiden netten Frauen (??) meine Geschichte der Heirat angehört hatten und auf meine Frage: "Was wollen sie denn genau?? Einen Gerichtsbeschluß, der kaum erwirkbar ist oder reicht die notarielle Einverständniserklärung des Kindsvaters aus?"
sagten sie mir:
"Die Erteilung des Visums obliegt alleine dem Konsulat in Moskau" Auf meiner ABH sagten sie mir, sie würden dem, was das Konsulat in Moskau absegnet / beschließt nur "zustimmen"
Hä???
Ich dachte immer,die ABH sei zuständig, was genau gefordert wird...da sie dort ja letztendlich den Aufenthaltstitel ausstellen....
Ich habe heute Abend einen 3-seitigen Brief an das konsulat in moskau geschickt, das Printformat nimmt meine Frau zum Konsulatstermin am kommenden Do mit.
Aber mir ist in den Merkblättern des Konsulats und dem §32 des Aufenthaltsgesetz/Absatz 4 im speziellen etwas aufgefallen...mehr dazu aber morgen...jetzt erstmal schlafen gehen ;)
Gruß
Mencey

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 04:05
von CSB_Wolf
Mencey hat geschrieben: sagten sie mir:
"Die Erteilung des Visums obliegt alleine dem Konsulat in Moskau" Auf meiner ABH sagten sie mir, sie würden dem, was das Konsulat in Moskau absegnet / beschließt nur "zustimmen"
Hä???
Ich dachte immer,die ABH sei zuständig, was genau gefordert wird...da sie dort ja letztendlich den Aufenthaltstitel ausstellen....
Was die immer für einen Unsinn erzählen, natürlich ist bei einem Familiennachzug die ABH zuständig, die Botschaft ist in diesem Fall nur das ausführende Organ der ABH und weisungsgebunden was die ABH entscheidet.

Gruss
wolf

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 19:40
von Mencey
Ich sehe das genauso!! Die Visumstelle ist quasi nur der "Ticketgeber" für den/die Ausreisende(n). Aber die Damen auf der ABH hatten wohl ein schlechtes Wochenende hinter sich oder ich habe sie um 8.30Uhr beim Zeitungslesen gestört...

Aber ich habe gestern abend was gefunden.
In dem Merkblatt zum Nationalvisum des Konsulats in Moskau steht folgendes:

Bei weiterhin bestehender gemeinsamer Sorge kommt ein Kindernachzug
lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG in
Betracht, wobei das Vorliegen einer besonderen Härte durch die/den Antragsteller/in
nachzuweisen ist
. In diesem Fall ist zusätzlich eine notariell beglaubigte
Einverständniserklärung des im Heimatland verbleibenden Sorgeberechtigten für alle
Schengen-Staaten notwendig.



In Paragraph 35/ Absatz4 des Aufenthaltsgesetzes steht aber:

....Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Hier soll aber die sogenannte "Härte" zum Kindeswohl vermieden werden....

Deutschland....deine Gesetze!!!
Ich habe noch keine Antwort auf meine Email beim Konsulat in Moskau bekommen, aber morgen ist ja auch noch ein Tag!
In diesem Sinn :reiter:

Gruß
Mencey

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 22:05
von franzik
Hallo Mencey,

Paragraph 35 trifft m. E. auf Deinen Fall nicht zu. Dieser Paragraph ist eine beguenstende Sonderregelung
fuer Auslaender..........
Ich habe das jedenfalls so interpretiert.
Viel Erfolg und viele Gruesse von Franz

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 22:47
von Mencey
Ja danke für den Hinweis!!! Ist mir in dem "Dschungel" auch schon aufgefallen!!!

Es ist der §32 / Absatz 4 "Kindernachzug"

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 22:50
von Nikolaus
Genau, das ist eben §32 (4), da ist kein Widerspruch zum Merkblatt der Botschaft.
Falls Du noch nicht die zugehoerige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz hierzu gesichtet hast, solltest Du das vielleicht tun, um besser nachvollziehen zu koennen, wovon die Bearbeiter bei Auslaenderbehoerden sich leiten lassen sollen.
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf
Ich wuerde meinen, dass in Deinem Fall die Chancen fuer einen positiven Ermessensentscheid nicht schlecht stehen, aber vielleicht solltest Du Dich mal bei info4alien.de beraten lassen; da findet man eher jemanden von einer Auslaenderbehoerde oder einem Konsulat, der aktuelle Entscheidungen kennt.
Hals-und Beinbruch!

Re: Kindesnachzug

Verfasst: 20 Mär 2012, 22:58
von manuchka
Ich sehe da auch keinen WIderspruch. Der Antragsteller muss erst mal nachweisen, dass überhaupt eine besondere Härte vorliegen würde, wenn Person XY kein Visum / AE für die BRD erhielte - dann prüft die Behörde, ob zur Vermeidung dieser besonderen Härte ausnahmsweise - obwohl nach den üblichen Vorschriften kein Anspruch auf Visum / AE besteht - doch der FZF zugestimmt wird.