Re: Scheidung in Abwesenheit ( Moskau Sags4 )
Verfasst: 26 Sep 2014, 15:08
Ich wollte nur darauf hinweisen, damit er sich darüber im Klaren ist. Theoretisch besteht allerdings, selbst wenn es im deutschen Anerkennungsverfahren nicht herauskäme, die Möglichkeit, dass eine besonders fiese Ex sich später alles anders überlegt, nach Deutschland zurückkehrt und der Verwaltungsbehörde nachweist, dass die Scheidung in Deutschland nicht hätte anerkannt werden dürfen, weil das Verfahren nicht dem § 109 Abs. 1 Nr. 2FamFG entsprach. Mögliche Folge, die Ehe besteht aus deutscher Sicht noch. Was wenn die ehemalige bessere Hälfte nun Trennungsunterhalt fordert, weil die Ehe ja noch fortbesteheZejtnot hat geschrieben:Gunnar, so wie ich es aber verstehe, ist ja Chris unter den gegebenen Umständen daran interessiert, dass die Scheidung in Deutschland Rechtsgültigkeit hat. Insofern wäre es ja sehr unklug, wenn er den deutschen Behörden auf die Nase bindet, dass er aus Moskau nicht ordnungsgemäß informiert wurde.
Ich würde (wenn ich die Scheidung auch wollte) auf die Einhaltung der Vorgaben nach FamFG genau achten und die Scheidung in D anerkennen lassen. Nur dann hat man die erwünschte endgültige Klarheit.
Täuschen lässt sich die Behörde in solchen Sachen sicherlich ziemlich einfach, allerdings müssen die Voraussetzung bei dem Anerkennungsverfahren von Amts wegen geprüften werden und es besteht vor allem auch im Nachhinein die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 107 Abs. 7 S. 3 i.V.m. 48 Abs. 1 FamFG). So dass man sich nicht allzusehr in Sicherheit wiegen sollte, nur weil man die Anerkennung durch Verschweigen von Tatsachen bekommen konnte.So lange jedoch das deutsche Standesamt nicht explizit darauf hingewiesen wird, werden sie wohl kaum von diesem Fall ausgehen. Und insofern sollte die Vorlage der apostillierten Scheidungsurkunde aus Russland ausreichen, um die Scheidung in Deutschland anzuerkennen.
Man muss sich unbedingt den Unterschied zwischen "wird schon gut gehen" und der tatsächlichen materiellen Rechtslage bewusst machen. Nur wenn man letztere einhält braucht man später nicht mit unschönen Überraschungen zu rechnen. Ist die Ehe in Russland oder sonstwo wirksam geschlossen worden, dann bleibt sie dass im deutschen Rechtsraum, wenn sie nicht wieder wirksam geschieden wurde und das im deutschen Anerkennungsverfahren nach FamFG bestätigt wurde.(Dann aber auch noch die Frage, ob denn die Ehe je in Deutschland registriert wurde - Familienbuch oder so. Wenn nein, dann reicht an sich die apostillierte Scheidungsurkunde so schon aus, meine ich. Denn eine Ehe, die in den deutschen Akten nicht existiert, kann man auch nicht beenden. Selbst wenn sie in Deutschland in der Praxis anerkannt wurde.)
Wenn also unser verlassener Chris eines Tages und vor seiner Ex ablebt was wir ihm nicht wünschen, was aber irgendwann nach derzeitigem Kenntnisstand jeden von uns ereilen wird, dann könnte die Ex davon Wind bekommen, sich auf den Weg nach Deutschland machen und einen Erbschein mit der Behauptung beantragen, sie sei nach Deutschem Recht weiterhin seine Ehegattin und damit (Mit-)Erbin des Nachlasses. Da könnten aber andere Berechtigte, insbesondere eine neue Ehefrau ganz dumm aus der Wäsche gucken. Die neue Ehefrau umso mehr, als sich plötzlich herausstellen würde, dass die alte Ehe gar nicht wirksam geschieden war und sie daher (vgl. § 1306 BGB) auch nicht die neue Ehefrau des noch verheirateten Mannes werden konnte (interessanter Fall im türkischen Recht siehe BGH XII ZR 41/00).
Das sind alles Worst-Case-Szenarien, aber die sollte man halt möglichst im Hinterkopf behalten ....