Re: deutsch-russische Scheidung
Verfasst: 16 Dez 2015, 15:54
Was mir immer hier bei diesen Diskussionen auffält, wenn es um Zuzug, Familienzusammenführung, Visa ,Scheidung und ähnliches geht, ist das fürchterliche Halbwissen.
Hier Scheidung:
Generell: eine naturalisierte Deutsche , also eine Frau, die früher einmal eine russische Staatsbürgerschaft, oder die der Botukuden besessen hat, ist eine Deutsche, hat die gleichen Rechte in Deutschland wie eine hier Geborene, egal ob verheiratet oder nicht , egal ob mit einem Deutschen oder einem Russen verheiratet ist oder war .
Diese Deutsche ist im Ausland eine Ausländerin und hat sich den dortigen Gesetzen zu beugen.
Eine noch Ausländerin hier, mit befristeter Aufenhaltsgenehmigung oder Dauerbleiberecht bleibt hier eine Ausländerin. und eine Inländerin in ihrem früheren Land.
Die naturalisierte Deutsche kann sich an die deutschen Auslandsvertretungen wenden., wie jede andere Deutsche.
Wenn diese Deutsche dann in ihrem früheren Land gegen nationales Recht verstoßen hat, z.b. Dauer des Aufenthaltes überziehen, kann abgeschoben werden, wie jeder andere Ausländer. Und wenn dann ein stinkiger russischer Ehemann oder ein noch stinkiger, in Russland lebender Deutscher seiner noch Ehefrau eins beipulen will, dann bekommt er sicher gegen ein kleines W´siatka sicher ´nen Abschiebeauftrag.
Ehen sind zumeist da zu scheiden, wo sie geschlossen wurden, wobei es natürlich Abweichungen gibt. Zuständig ist immer das Familiengericht, an dem der ständige Wohnsitz/Lebensmittelpunkt ist.
Entsprechende Anträge müssen dort gestellt werden, Das Famileigericht entscheidet dann über die Zuständigkeit eines Gerichtet, z.B.wenn eine Ehe zwischen einem Deutschen und einer Russin in Russland geschlossen wurde, deren Lebensmittelpunkt nun aber Deutschland ist, egal, ob die Frau naturatlsierte Deutsche oder nur Bleiberecht hat, dann wird es bei der Zuständigkeit des deutschen Gerichtes bleiben.
Pikant wird es sicher dann, wenn hier eine in Russland geschlossene Ehe zwischen einem Russen mit Daueraufenthaltrecht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und seiner zugezogenen russischen Ehefrau, die aufgrund der Familienzusammenführung dann ebenfalls eine Daueraufenthaltsgenehmigung aufgrund Arbeit des Mannes hat, villeicht sogar noch mit einem zwischenzeitlich hier geborenen Kind , die Scheidung begehrt.
Da dürfe ein Anwalt gefordert sein, da aber vor dem Familiengericht ohnehin Anwaltszwang ist, ist das auch nicht das Thema.
.
Ledignlich in muslimischen Ländern gibt es ein sofortiges Scheidungsrecht, vor Ort , indem einer der Ehepartner, sowohl vom Mann als auch von der Frau , vor einem Familienrichter, einem Kadi, 3 x die Worte gsprochen werden : ich verstoße Dich.
Diese Ehe ist dann nach islamischen Recht geschieden,auch wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde. (übrigens die Kinder, die die Frau min. 8 Monate später gebären würde, Kraft Gesetz dem ehemaligen Mann zugesprochen werden)
Wobei es natürlich sinnvoll ist, sich die Scheidung von einem deutschen Gericht bestätigen zu lassen.
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Hier Scheidung:
Generell: eine naturalisierte Deutsche , also eine Frau, die früher einmal eine russische Staatsbürgerschaft, oder die der Botukuden besessen hat, ist eine Deutsche, hat die gleichen Rechte in Deutschland wie eine hier Geborene, egal ob verheiratet oder nicht , egal ob mit einem Deutschen oder einem Russen verheiratet ist oder war .
Diese Deutsche ist im Ausland eine Ausländerin und hat sich den dortigen Gesetzen zu beugen.
Eine noch Ausländerin hier, mit befristeter Aufenhaltsgenehmigung oder Dauerbleiberecht bleibt hier eine Ausländerin. und eine Inländerin in ihrem früheren Land.
Die naturalisierte Deutsche kann sich an die deutschen Auslandsvertretungen wenden., wie jede andere Deutsche.
Wenn diese Deutsche dann in ihrem früheren Land gegen nationales Recht verstoßen hat, z.b. Dauer des Aufenthaltes überziehen, kann abgeschoben werden, wie jeder andere Ausländer. Und wenn dann ein stinkiger russischer Ehemann oder ein noch stinkiger, in Russland lebender Deutscher seiner noch Ehefrau eins beipulen will, dann bekommt er sicher gegen ein kleines W´siatka sicher ´nen Abschiebeauftrag.
Ehen sind zumeist da zu scheiden, wo sie geschlossen wurden, wobei es natürlich Abweichungen gibt. Zuständig ist immer das Familiengericht, an dem der ständige Wohnsitz/Lebensmittelpunkt ist.
Entsprechende Anträge müssen dort gestellt werden, Das Famileigericht entscheidet dann über die Zuständigkeit eines Gerichtet, z.B.wenn eine Ehe zwischen einem Deutschen und einer Russin in Russland geschlossen wurde, deren Lebensmittelpunkt nun aber Deutschland ist, egal, ob die Frau naturatlsierte Deutsche oder nur Bleiberecht hat, dann wird es bei der Zuständigkeit des deutschen Gerichtes bleiben.
Pikant wird es sicher dann, wenn hier eine in Russland geschlossene Ehe zwischen einem Russen mit Daueraufenthaltrecht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und seiner zugezogenen russischen Ehefrau, die aufgrund der Familienzusammenführung dann ebenfalls eine Daueraufenthaltsgenehmigung aufgrund Arbeit des Mannes hat, villeicht sogar noch mit einem zwischenzeitlich hier geborenen Kind , die Scheidung begehrt.
Da dürfe ein Anwalt gefordert sein, da aber vor dem Familiengericht ohnehin Anwaltszwang ist, ist das auch nicht das Thema.
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Ledignlich in muslimischen Ländern gibt es ein sofortiges Scheidungsrecht, vor Ort , indem einer der Ehepartner, sowohl vom Mann als auch von der Frau , vor einem Familienrichter, einem Kadi, 3 x die Worte gsprochen werden : ich verstoße Dich.
Diese Ehe ist dann nach islamischen Recht geschieden,auch wenn diese Ehe in Deutschland geschlossen wurde. (übrigens die Kinder, die die Frau min. 8 Monate später gebären würde, Kraft Gesetz dem ehemaligen Mann zugesprochen werden)
Wobei es natürlich sinnvoll ist, sich die Scheidung von einem deutschen Gericht bestätigen zu lassen.
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