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Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 30 Aug 2018, 16:34
von Zejtnot
Danke. So hatte man es mir im Generalkonsulat auch gesagt, aber die Ausländerbehörde meinte es gestern anders.

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 30 Aug 2018, 17:45
von Marco
Du musst halt nur aufpassen, dass die Fiktionsbescheinigung nach §81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurde

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 30 Aug 2018, 21:34
von Zejtnot
Wurde sie.

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 31 Aug 2018, 11:23
von Saboteur
Zejtnot hat geschrieben: 30 Aug 2018, 12:12 Da frage ich mich immer, wieso man sich so selbst das Leben schwer machen muss, mit so einer Verhaltensweise. Das macht doch keine Freude.
Will garnicht wissen wie sie denn Schwarze oder Araber behandelt. In Berlin ist das teilweise richtig heftig. Richtig ekelhaft wie die MitarbeiterInnen manchmal so sind - aber wie immer natürlich nicht alle. Aber verdammt viele.

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 31 Aug 2018, 11:24
von Saboteur
Zejtnot hat geschrieben: 30 Aug 2018, 13:12

In meinen Augen kann meine Frau also nicht verpflichtet werden.

Leider ist info4alien seit einigen Wochen offline, sonst hätte ich da nachgefragt.
glaube ich auch nicht- es lohnt sich sicher ein Gespärch mit der sogennanten Gruppenleitung.

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 31 Aug 2018, 11:47
von Wladimir30
Saboteur hat geschrieben: 31 Aug 2018, 11:24lohnt sich sicher ein Gespärch mit der sogennanten Gruppenleitung.
Hoffentlich wird man da nicht an den Gruppenführer verwiesen

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 31 Aug 2018, 11:54
von Saboteur
Wladimir30 hat geschrieben: 31 Aug 2018, 11:47
Hoffentlich wird man da nicht an den Gruppenführer verwiesen
der Titel wird nur intern verwandt ;)

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 31 Aug 2018, 14:35
von Zejtnot
Wir mussten nun eh Dokumente nachschicken. Im Brief hat meine Frau erwähnt, dass sie am angesprochenen Kurs nicht interessiert ist und auch kurz auf die Rechtslage verwiesen. Kommt bei der Beamtin sicher nicht gut an, aber lieber vorab als im Nachhinein per Einspruch.

So ein Kurs wäre ja sicher auch lustig, aber angesichts des zu erwartenden Publikums kann ich verstehen, dass da meine Frau keine große Lust verspürt.

Formell war die Beamtin halt auch nicht angreifbar. Alles korrekt, so gesehen. Aber eben unangenehm. Man könnte es nur mit anbringen, wenn man sich über die falsche Terminart, die ewige Wartefrist, die falsche Information zur Fiktionsbescheinigung oder den angedrohten Integrationskurs beschweren würde. Aber ob man sich damit Freunde macht, ist noch die andere Frage.

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 10 Sep 2018, 13:23
von Zejtnot
Letzte Neuigkeiten: Auf den Hinweis, dass wir in diesem Fall nach §44a keine Pflicht zum Integrationskurs sehen, kam die Antwort, dass man meine Frau nach §44 ff leider nicht befreien könne. Meine Frau hat also nochmals darauf hingewiesen, dass eine Pflicht nur in §44a vorgesehen ist, dort aber der "Familiennachzug als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" nicht erwähnt ist. Antwort ist ein weiteres Mal, dass man sich an §44, Absatz 1, Satz 1, Punkt b orientiere - "Familiennachzug". Stimmt, nur ist doch an sich offensichtlich, dass zwischen den Wörtern "Berechtigung" (§44) und "Verpflichtung" (§44a) ein wesentlicher Unterschied besteht. Und wenn man den Absatz 3 von §44 ernst nimmt, besteht nicht einmal eine Berechtigung.

Man muss sich das mal vor Augen führen - da soll eine Person, die gut bis sehr gut Deutsch spricht und gut integriert ist, zu einem Kurs von mindestens 700 Stunden verdonnert werden. Anstatt also eine Arbeit zu suchen, soll meine Frau über vier Monate in einem Kurs rumsitzen, der sie unterfordert und den wir auch noch selber bezahlen sollen?!

Re: Ausländerbehörde in Deutschland

Verfasst: 10 Sep 2018, 15:09
von Dietrich
Also eine "Berechtigung" hatten wir damals auch bekommen. Eine Verpflichtung allerdings nicht.

Ich würde das ganze auf jeden Fall schriftlich formulieren, an die Leitung des Ausländeramtes schicken und (vorsichtig) mit dem Wort "Klage" drohen.
Spätestens wenn man sich das Urteil durchliest, welches ich oben zitiert hatte, dürfe der Ausgang einer solchen Klage ziemlich klar sein.

Habt ihr denn bisher immer nur mit der gleichen Dame gesprochen? Vielleicht hilft ein Termin beim Vorgesetzen. Und wenn der "Termin" nicht reicht, auch ein Gespräch ;-)