Re: Problem mit der Befreiung vom Ehefähigeitszeugnisses
Verfasst: 17 Feb 2020, 11:19
Wer will das schon?bella_b33 hat geschrieben: 16 Feb 2020, 17:53 Ah verstehe, ich dachte dass Du längerfristig in NN bist.
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Wer will das schon?bella_b33 hat geschrieben: 16 Feb 2020, 17:53 Ah verstehe, ich dachte dass Du längerfristig in NN bist.
Also wird sich das OLG jetzt selbst beim ex melden? Ich bekomme meinen Standesamtbeamten nicht mehr ans Telefon. Und beim OLG habe ich mich auch nicht getraut anzurufen.Magdeburg-Moskva hat geschrieben: 17 Feb 2020, 20:14 Um auf das eigentliche Thema zurückzukommen...
Habe gerade die Info eines anderen OLG dazu gelesen. Und ich muss meine vorherigen Standpunkte korrigieren. Das Verfahren, vorab eine beglaubigte Erklärung beizubringen oder beim Ex anzufragen scheint ein Standardverfahren zu sein. Deshalb dauert dies auch so lange.
Wenn ein deutsches Kind vorhanden ist, reichen minimale Deutschkenntnisse für die Familienzusammenführung. Also Niveau A1 statt B1. Und die lassen sich in solchen Fällen meist als offensichtlich vorhanden nachweisen, wenn man beispielsweise frei sprechen kann und bereits eine Arbeitsstelle in einem deutschen Unternehmen hat. (Leider wissen dies die ABH-Mitarbeiter nicht immer, wir mussten in diesem Fall einen recht nervigen Streit überstehen.)Marco hat geschrieben: 14 Feb 2020, 15:38Naja das Goethe Zertifikat braucht man auch für ein Heiratsvisum...
Also bei uns wurden für die FZF kein Nachweis der Deutschkentnisse verlangt. Sie hat auch ziemlich zeitnah eine Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre bekommen, aber sie musste eine Verpflichtungserklärung unterschreiben dass sie in dieser Zeit einen Intergrationskurs (700 Stunden) besucht. Natürlich auf eigene Kosten.Zejtnot hat geschrieben: 18 Feb 2020, 08:20Wenn ein deutsches Kind vorhanden ist, reichen minimale Deutschkenntnisse für die Familienzusammenführung. Also Niveau A1 statt B1. Und die lassen sich in solchen Fällen meist als offensichtlich vorhanden nachweisen, wenn man beispielsweise frei sprechen kann und bereits eine Arbeitsstelle in einem deutschen Unternehmen hat. (Leider wissen dies die ABH-Mitarbeiter nicht immer, wir mussten in diesem Fall einen recht nervigen Streit überstehen.)Marco hat geschrieben: 14 Feb 2020, 15:38Naja das Goethe Zertifikat braucht man auch für ein Heiratsvisum...
Lies mal genau, was "dein" OLG dazu beim Thema Anerkennung ausländischer Scheidungen auf seiner Seite und ggf. in seinen Mitteilungen an Dich schreibt.Arthur86 hat geschrieben: 18 Feb 2020, 03:02Also wird sich das OLG jetzt selbst beim ex melden? Ich bekomme meinen Standesamtbeamten nicht mehr ans Telefon. Und beim OLG habe ich mich auch nicht getraut anzurufen.Magdeburg-Moskva hat geschrieben: 17 Feb 2020, 20:14 Um auf das eigentliche Thema zurückzukommen...
Habe gerade die Info eines anderen OLG dazu gelesen. Und ich muss meine vorherigen Standpunkte korrigieren. Das Verfahren, vorab eine beglaubigte Erklärung beizubringen oder beim Ex anzufragen scheint ein Standardverfahren zu sein. Deshalb dauert dies auch so lange.
Seit wann braucht man für Familienzusammenführung B1? B1 ist das Niveau, welches du über den Integrationskurs erreichstZejtnot hat geschrieben: 18 Feb 2020, 08:20Wenn ein deutsches Kind vorhanden ist, reichen minimale Deutschkenntnisse für die Familienzusammenführung. Also Niveau A1 statt B1. Und die lassen sich in solchen Fällen meist als offensichtlich vorhanden nachweisen, wenn man beispielsweise frei sprechen kann und bereits eine Arbeitsstelle in einem deutschen Unternehmen hat. (Leider wissen dies die ABH-Mitarbeiter nicht immer, wir mussten in diesem Fall einen recht nervigen Streit überstehen.)Marco hat geschrieben: 14 Feb 2020, 15:38Naja das Goethe Zertifikat braucht man auch für ein Heiratsvisum...