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Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 03 Nov 2010, 14:39
von diorshow
a d.h. nur in Leningraskaja Oblast ohne Piter.

Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 03 Nov 2010, 15:34
von Sibirier
vodkanasaftrak hat geschrieben: habe jetzt drei verschiedene Meinungen
Zur Ergaenzung :

1. a. dort, wo man das Wohnrecht hat

2. b. in der ganzen Oblast Leningrad MIT Piter

3. c. in ganz Russland

4. d. nirgendwo
Ostfriese? Die können doch eigentlich nur bis 3 zählen... :lol: :lol:

Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 03 Nov 2010, 15:36
von GastroService
den letzten Punkt musst Du als 3+1 lesen und moeglich auch c+ein Buchstabe :D

Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 03 Nov 2010, 22:00
von bella_b33
Also bei vorläufigem Wohnrecht + Arbeitsgenehmigung kannst Du nur in deinem Oblast lange arbeiten! Außerhalb des Oblastes maximal 60, in Spezialfällen 90 Tage(klappt ja nicht, wenn man ein Gewerbe hat). Also IMO ists "a" ;)

Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 08 Nov 2010, 11:36
von Norbert
vodkanasaftrak hat geschrieben:Wenn man als deutscher Nichtarbeitnehmer infolge Heirat ein vorlaeufiges Wohnrecht im Oblast Leningrad, aber nicht in der Stadt St. Petersburg hat, kann man ein selbstaendiges Gewerbe legal ausueben
Ganz eindeutig d: nirgendwo.

Es sei denn man hat noch eine Arbeitsgenehmigung, dann siehe Antwort von Silvio!

Begründung: Es ist eindeutig im Gesetz formuliert, dass Ausländer in Russland eine Arbeitsgenehmigung benötigen! Davon befreit die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ein entsprechender Passus fehlt aber bei den Rechten, welche für die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung aufgeführt sind.

Re: Vorsicht Falle - Arbeitserlaubnis trotz Wohnrecht?!

Verfasst: 02 Sep 2015, 11:31
von Norbert
Gute Nachricht, so wie es aussieht, ist die Verschärfung von 2007 bereits 2012 wieder entfernt worden. Nun heißt es wieder:
4. Работодатель и заказчик работ (услуг) имеют право привлекать и использовать иностранных работников при наличии разрешения на привлечение и использование иностранных работников, а иностранный гражданин имеет право осуществлять трудовую деятельность в случае, если он достиг возраста восемнадцати лет, при наличии разрешения на работу или патента. Указанный порядок не распространяется на иностранных граждан:
1) постоянно или временно проживающих в Российской Федерации;