Paulchen hat geschrieben:also Zeppelin, nochmal.
Den Ton kannst Du Dir - und vor allem mir - bitte ersparen!
Paulchen hat geschrieben:.... Die einzige interessante Frage die hier im Form kontrovers diskutiert wird ist daher, ob die AB nun bei vorhandenem Touristenvisum auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthaltsG erteilen wird oder ob Sie den Ehepartner abschiebt (notfalls mittels Abschiebehaft ! gem. § 62 AufenthaltsG) und freundlich auf die Möglichkeit des FZF-Visum verweist, welches zunächst im Heimatland bei der dt. Botschaft beantragt werden soll.
Meine Frau war Studentin in Dtl. und hatte daher eine AE nach § 16 AufenthaltsG. Dementsprechend war die Behörde bei Ihr zur Umwandlung in eine AE nach § 28 AufenthaltsG gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 39 Ziff. 1 Aufenthaltsverordnung. Insofern gebe ich Dir recht, lieber Zeppelin, dass dieser Umstand hervorzuheben ist.
Unabhängig davon
meine ich allerdings, dass auch zunächst touristisch eingereiste Verlobte nach der Heirat nicht mehr abgeschoben werden können und dürfen, denn sie können sich dann auf §§ 27, 28 AufenthaltsG und vor allem auf Art. 6 des Grundgesetzes berufen. Die §§ 27, 28 AufG regeln nicht nur den Nachzug von Familienangehörigen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sondern auch den Erhalt einer bereits bestehenden familiären Lebensgemeinschaft. Eine Abschiebung zur anschließenden Familienzusammenführung wäre da wohl rechtswidrig.
...
Wer daher alles brav und richtig machen will reist am besten mit einem Heiratsvisum ein und quält sich durch die eigens hierfür vorgesehenen Prozeduren

1) Die Rechtsgültigkeit einer in DK geschlossenen Ehe unter den gg. Voauss. stellt niemand in Abrede.
2) Anerkennung einer Ehe durch eine ABH ist sowieso irrelevant.
Daher gehe ich darauf gar nicht ein.
Nett dass Du mir recht gibst, was die Eheschließung im Rahmen eines längerfristigen studentischen Aufenthaltes betrifft. 8)
Bis zur Inkraftsetzung der aktuellen Ausl.-/Aufenth.-Ges.' u. Verordn.' konnte man durchaus noch so argumentieren, und wir sind damit auch gut durchgekommen: Der eigentliche Einreisezweck ist erfüllt worden und so ganz nebenbei haben wir einfach mal geheiratet. Ergo wurde die AE erteilt, weil ein Visaverstoß nicht vorlag und ein sofortiger Daueraufenthalt gar nicht beabsichtigt war, jedoch eine Anspruchsgrundlage existierte. - Allerdings ging es um den Anspruch auf eine jederzeitige Wiedereinreise meiner Frau ohne erneute Visaverfahren, wobei Letzteres für uns der casus cnactus war.
Ist mir aber inzwischen auch alles völlig Wurscht, zumal ich mich nicht auf Fünftsemestler Jurastudentenniveau auf die Auslegung von Rechtsnormen einlassen werde, sondern mich nur an der Praxis orienetiere.
Und eben diese böse Praxis besagt teilweise etwas anderes als die positivistisch-idealistische Rechtstheorie.
Alle weiteren Ausführungen zum Thema sind unter
http://www.info4alien schon bis zum Erbrechen ausdiskutiert worden. Aber Vielleicht kannst Du die Profis dort ja von Deinen Ansichten überzeugen.
Zu Deinem Hinweis auf den 39er: Wie sieht es denn mit dem Spachnachweis aus?
Im Übrigen käme es gar nicht zu einer "Abschiebung" sondern höchstens zu einer "Ausreiseaufforderung" im ersten Schritt, wenn man
allein mit Bezug auf eine rechtskräftige Ehe versucht eine AE zu bekommen. Was spricht dagegen diese Ehe sonstwo zu leben?
Eine Abschiebung wäre erst dann auf der Tagesordnung, falls sich die Person über den Gültigkeitszeitraum des Schengenvisums hinaus innerhalb von Schengen aufhält - sprich keinen gültigen AT mehr hat.
Aber was solls? Muss halt jeder sehen, dass er/sie nicht von Klugsch*** hinters Licht geführt wird und dann das Nachsehen hat.
Im Notall kann man sich ja dann an "Paulchen" wenden. Der wirds schon richten.