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Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 06 Jun 2008, 15:05
von Dietrich
Das hatte ich auch gefragt. daraufhin stand ich beim Konsulat scheinbar auf der schwarzen Liste und der vorlaeufige Reisepass (mehr gab es ohne persoenliches Erscheinen nicht) dauerte ploetzlich 2 Tage, obwohl er eigentlich "sofort" ausgestellt wird.

Naja, ich musste eh nochmal hin, da war mir das dann egal.

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 06 Jun 2008, 15:38
von manuchka
Dietrich hat geschrieben:
manuchka hat geschrieben:Die dt. Botschaft stellt auch mit russischer Geburtsurkunde ohne Probleme einen deutschen Kinderpass aus...
Das heisst jetzt Kinderreisepass. Den "Kinderausweis" gibts nicht mehr.
Ausserdem muessen den BEIDE Eltern beantragen. Und das Kind (egal wie alt) muss auch anwesend sein.
Von Kinderausweis hatte ich auch nichts geschrieben ;) Danke dennoch für die Korrektur.

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 06 Jun 2008, 15:44
von wolk0815
7punkt hat geschrieben:
manuchka hat geschrieben:....wenn man sie per Geburt hat, per Abstammung, muss man sich nicht entscheiden....
Meinste dann, das Kind und spaeter der Erwachsene haben dann 2 Staatsangehoerigkeiten: Russische und Deutsche und beide Staate lassen das zu? Wie sieht es dann technisch aus? Nach der Geburt in DE geht man zum Standesamt und meldet das Kind als Deutscher Buerger an, dann geht man zum RU-Konsulat und meldet das Kind als Russischer Buerger an?
7punkt
Die Zeilen im Gesetz deute ich mit dem Wissen, dass unsere Tochter beide Staatsangehörigkeiten hat, dann auch nur so, dass es in einem Fall ein Automatismus ist, im anderem Fall ein Antrag gestellt werden muss (Ich musste ja mein Einverständnis geben, dass unsere Tochter die russ. Staatsbürgerschaft bekommen darf. Glaube nicht, dass das dann bei einer Geburt in RUS dann auch so ist)
In der Tat muss man sich bei der Abstammungsversion später nicht entscheiden. Oft hört man dies ja gerne bei binationalen Paaren rumgeistern, aber -wie gesagt- in der Abstammungsversion entfällt dies und beide können (so man will) dann behalten werden.
Die Anmeldung unserer Tochter ging bei uns über ein Büro im Krankenhaus, welches die Daten dann wiederum an das zuständige Standesamt weitergab. Das mit dem zuständigen Standesamt kann später z.T. minimal ärgerlich werden, wenn man dann vom Heimatort in den Ort fahren muss, in dessen Bereich das Entbindungskrankenhaus liegt.
(persönliche Note: besonders dumm, wenn einem dann dort gesagt wird, das das Hauptbuch gerade zum Binden ist und auf Basis des Zweitbuches dürfe man keinen Auszug aus dem Geburtseintrag erstellen ...und man dann nochmal hin muss, weil es eben doch geht... :roll: :roll: )

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 25 Sep 2008, 01:34
von morchant
Ich hab zufällig einen recht aktuellen Link hierzu gefunden, den ich Euch nicht vorenthalten möchte.

Jemand hatte genau die selben Fragen wie der OT-Steller, die hier von einer Anwältin beantwortet werden :

http://www.frag-einen-anwalt.de/doppelt ... 44308.html

Voraussetzung in verlinkten Fall : Kind in D geboren, Mutter Russin, Vater Deutscher

aus dem Inhalt :

Nach den russischen gesetzlichen Vorgaben ist Ihr Kind, da es nur einen russischen Elternteil hat und nicht in Russland geboren wurde, nicht automatisch russischer Staatsangehöriger. Es kann die russische Staatsangehörigkeit jedoch unproblematisch erlangen, Ihre Frau und Sie können bei der für Sie zuständigen russischen Auslandsvertretung - wohl dem Konsulat in Frankfurt a. M. - einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn Sie dies wünschen, fragen Sie bei der russischen Auslandsvertretung wegen der Einzelheiten nach.

und zur Frage der Doppelten Staatsbürgerschaft :

Ihr Kind ist in der glücklichen Lage, beide Staatsangehörigkeiten besitzen zu können, ohne sich für oder gegen eine der beiden entscheiden zu müssen. Es ist kraft Gesetzes deutscher Staatsangehöriger aufgrund des Vorhandenseins eines deutschen Elternteils. Da der andere Elternteil russischer Staatsangehöriger ist, hat das Kind die Möglichkeit, auch die russische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Man könnte sich nur überlegen, ob dem Kind im Zeitpunkt der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren geht. Jedoch tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG bei minderjährigen, unter elterlicher Sorge stehenden Kindern nur dann ein, wenn die Stellung des Antrags auf Zubilligung der russischen Staatsangehörigkeit durch das Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Wird der Antrag ohne eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestellt, behält das Kind folglich die deutsche Staatsangehörigkeit und erwirbt die russische Staatsangehörigkeit hinzu.

Sofern Sie insoweit hundertprozentig sicher gehen möchten, sollten Sie, bevor Sie den Antrag auf Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit für Ihr Kind stellen, mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde Rücksprache halten. Die Ausländerbehörde kann Ihnen dann förmlich zusichern, dass Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ungeachtet des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit behalten kann.

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 29 Sep 2008, 16:07
von Oletsch
Das Kind behält beide Staatsangehörigkeiten, das ist richtig. Es gibt aber einen Haken. Sollte der russische Elternteil die Staatsangehörigkeit wechseln und z.B. deutsche bekommen, verliert das Kind dabei auch die russische Staatsangehörigkeit. Das weiss ich von einer Bekannten, die bald Deutsche wird und dafür alle ihre Kinder aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen muss. Da stellt sich allerdings die Frage, auf die ich keine Antwort weiss: wenn die Kinder zu diesem Zeitpunkt volljährig sind, ob sie dann auch mit der Mutter/dem Vater die Staatsangehörigkeit verlieren.

Gruß
Oletsch

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 29 Sep 2008, 16:28
von wolk0815
Oletsch hat geschrieben:... Sollte der russische Elternteil die Staatsangehörigkeit wechseln und z.B. deutsche bekommen, verliert das Kind dabei auch die russische Staatsangehörigkeit.
Da bin ich aber mal auf Kommentare gespannt. Gespannt, da zumindest von meinem Rechtsempfinden her das irgendwie nicht wie ein Automatismus (Elternteil wechselt = Kind wechselt) erscheint. Aber. wie gesagt, ist rein auf Empfinden basierend und bin aus diesem Grunde gespannt, ob jemand hier einen mit offizieller Quelle belegten Beweis bzw Gegenbeweis vorlegt.

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 29 Sep 2008, 20:15
von manuchka
Ich hab mal im russischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit geguckt (Staatsangehörigkeit = abgekürzt StAng):
Art. 4 - Prinzipien der StAng der RF

1. ...
2. ...
3. Wohnsitz eines Staatsbürgers der RF außerhalb der RF beendet nicht die StAng der RF
4. Einem Staatsbürger der RF kann die StAng der RF nicht entzogen und das Recht, die StAng zu wechseln, nicht verweigert werden.

Art. 9 - StAng von Kindern

1. Die StAng von Kindern bei Erwerb oder Abgabe der StAng der RF durch einen oder beide Elternteile bleibt erhalten oder ändert sich gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Für Erwerb oder Abgabe der StAng der RF durch ein Kind von 14-18 Jahren ist dessen Einverständnis erfoderlich.
3. Die StAng der RF eines Kindes kann dann nicht beendet werden, wenn das Kind dadurch staatenlos wird.
4. ...

Art. 19 - Austritt aus der StAng der RF

1. ...
2. Austritt aus der StAng der RF einer Person, die im Ausland lebt, erfolgt auf Grundlage einer freiwilligen Willenserklärung im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der Fälle des Art. 20 (wenn noch Verpflichtungen ggü der RF bestehen, die Person in einem Strafverfahren angeklagt ist oder keine Garantie des Erwerbs einer anderen StAng besteht).
3. Austritt aus der StAng eines Kindes mit einem RF-angehörigen und einem ausländischen Elternteil, erfolgt im vereinfachten Verfahren auf Antrag beider oder des einzigen Elternteils.

Art. 24 - Änderung der StAng eines Kindes bei Erwerb oder Aufgabe der StAng der RF durch seine Eltern

1. Ein Kind erwirbt die StAng der RF, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil die StAng der RF erwerben.
2. Die StAng der RF eines Kindes wird beendet, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil die StAng der RF aufgeben und das Kind dadurch nicht staatenlos wird.

Art. 25 - StAng eines Kindes bei Erwerb oder Aufgabe der StAnfg der RF durch einen seiner Eltern

1. ...
2. ...
3. ...
4. ... (P. 1-4 betreffen den Erwerb der StAng)
5. Wenn die StAng der RF eines Elternteils beendet wird, der andere Elternteil aber Staatangehöriger der RF bleibt, behält das Kind die StAng der RF. Die StAng der RF eines Kindes kann gleichzeitig mit der Beendigung der StAng der RF eines Elternteiles beendet werden, wenn der andere Elternteil, der StAng der RF ist, sein schriftliches Einverständnis gibt und das Kind dadurch nicht staatenlos wird.
Leider wird die Frage der StAng eines Kindes, wenn nur einer der Eltern StAng der RF hat und die aufgeben will, vom Gesetz direkt nicht beantwortet. Ich finde es aber grundsätzlich schon komisch, wenn einem Kind seine durch Abstammung erworbene StAng nachträglich wieder entzogen wird, nur weil der Elternteil seine StAng aufgibt, das kommt für micht einem Entzug der StAng gleich, und der ist ja laut Art. 4 unzulässig.

Oletsch, zu deiner Frage: Kinder im Sinne des Gesetzes sind immer nur minderjährige Kinder, ab 18 ist man volljährig, man ist rechtlich eigenständig und von den Eltern unabhängig, die StAng ist also auch nicht mehr an die der Eltern geknüpft.

Das ganze Gesetz hier zum Nachlesen, vielleicht hab ich auf die Schnelle was übersehen: http://www.consultant.ru/popular/civic/

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 05 Jan 2011, 22:48
von Aniki
morchant hat geschrieben: Sofern Sie insoweit hundertprozentig sicher gehen möchten, sollten Sie, bevor Sie den Antrag auf Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit für Ihr Kind stellen, mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde Rücksprache halten. Die Ausländerbehörde kann Ihnen dann förmlich zusichern, dass Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ungeachtet des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit behalten kann.
Hat sich jemand eine solche förmliche Zusicherung schon von der Ausländerbehörde geholt, bevor sie/er mit dem kleinen Kind ins russische Konsulat gefahren sind, um die russische Staatsangehörigkeit für das Kind zu bekommen?

Wir wollen einerseits sichergehen, andererseits aber keinenfalls schlafende Hunde wecken...

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 06 Jan 2011, 18:47
von Aniki
Houston, wir haben ein Problem...

Habe gerade mit einer (nicht unserer) Ausländerbehörde gesprochen.
Die glasklare Aussage des Beamten war:

Das Kind erhält, wenn ein Elternteil deutsch ist, also bei mir als deutscher Mama, automatisch und sofort die deutsche Staatsbürgerschaft. Ohne einen Finger zu rühren. Staatenlos ist es also keine Sekunde lang. Diese Voraussetzung für den automatischen Erhalt der russischen Staatsbürgerschaft bei einem russischen Elternteil (dass das Kind sonst staatenlos würde), fällt also schon mal komplett weg.

Wenn die russische Staatsangehörigkeit dann freiwillig angenommen wird (also beim Neugeborenen auf Wunsch der Eltern), geht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Das heißt also - nix mit doppelter Staatsbürgerschaft, wenn ein deutsch-russisches Kind in Deutschland geboren wird...

Wie ich das nur meinem Mann beibringe... Oder hat jemand eine rettende Idee?

Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes

Verfasst: 06 Jan 2011, 18:53
von Dietrich
Aniki hat geschrieben:Wenn die russische Staatsangehörigkeit dann freiwillig angenommen wird (also beim Neugeborenen auf Wunsch der Eltern), geht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Das heißt also - nix mit doppelter Staatsbürgerschaft, wenn ein deutsch-russisches Kind in Deutschland geboren wird...
Wie ich das nur meinem Mann beibringe... Oder hat jemand eine rettende Idee?
Und trotzdem haben die Kinder von deutsch-russischen Paaren die in Deutschland geboren wurden, die ich kenne, alle die doppelte Staatsbürgerschaft....

warum?

- weil die deutschen Behörden nichts davon mitbekommen, dass man die russische beantragt
- weil die deutschen Behören irgendwann SPÄTER mal nachweisen müssten, das man die russische Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit der Geburt erhalten hat, sondern freiwillig beantragt hat. Dazu müssten sie aber in Besitz des russischen Antrags kommen.
- weil es in Deutschland eigentlich im Normalfall niemanden interessiert, ob man noch eine weitere Staatsbürgerschaft hat. Zumindest solange, wie man nicht versucht daraus irgendeinen Vorteil zu erlangen, der dem deutschen Staat nicht gefällt.

Ausserdem hat "morchant" oben eine Juristin zitiert:
Man könnte sich nur überlegen, ob dem Kind im Zeitpunkt der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren geht. Jedoch tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG bei minderjährigen, unter elterlicher Sorge stehenden Kindern nur dann ein, wenn die Stellung des Antrags auf Zubilligung der russischen Staatsangehörigkeit durch das Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Wird der Antrag ohne eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestellt, behält das Kind folglich die deutsche Staatsangehörigkeit und erwirbt die russische Staatsangehörigkeit hinzu.