Frank1010 hat geschrieben:Ist schon wirklich skurril diese ganze Angelegenheit. Und zeigt einmal wieder welches Rechtsempfinden in Russland und in einigen Europäischen Ländern besteht. Polizisten hindern Bieter am Betreten eines Gebäudes in dem eine Auktion stattfindet? Das wäre dann ein klassischer Fall von Rechtsbeugung und sicherlich justiziabel.
Gruss
Frank
In Berlin passierte ein ähnlicher Fall. Der BGS hat Gerichtsvollzieher darin gehindert den Sputnik und andere Produkte der russischen Luftfahrt in Berlin zu pfänden. Die Gerichtsvollzieher wurden verhaftetet und in einem Bus der BGS gesammelt. Erst nachdem die Russen fliehen konnten wurden die Gerichtsvollzieher vom BGS freigelassen. Es gab keine Beschwerde der Vollzieher gegen den BGS, die Beschwerde Sedelmayers dagegen wurde nicht zugelassen. Auf Anfrage wieso die Gerichtsvollzieher keine Beschwerde machten gegen den BGS machten ist auf das Gericht verwiesen worden, es gab eine telefonische Anweisung vom Gericht an die Beamten. (Traurig)
Hier übrigens die Übersetzung des Urteils aus Schweden von 2009
Översättning från svenska till tyska
Übersetzung aus der schwedischen in die deutsche Sprache
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Aktenanlage 43
Dok.Id 56779
HÖGSTA DOMSTOLEN
Besuchsanschrift:
Riddarhustorget 8
Postanschrift:
Box 2066
SE – 103 12 Stockholm
Telefon 0046-8-56166600
Telefax 0046-8-56166686
E-Mail:
hogsta.domstolen@dom.se
Internet:
http://www.hogstadomstolen.se
Abfertigungszeiten 08.45 – 12.00 Uhr und 13.15 – 15.00 Uhr
Beschluss des Obersten Gerichts Schwedens
Högsta domstolens beslut
Erlassen am 01. Juli 2011 in Stockholm
Aktenzeichen: Mål nr Ö 170-10
Die klägerische Partei: Die Russische Föderation
Botschaft der Russischen Föderation
Gjörwellsgatan 31
SE – 112 60 Stockholm
Prozessbevollmächtigter:
Advokat Thomas Tendorf
Rechtsanwalt
A1 Advokater KB
Anwaltskanzlei
Riddargatan 13 A
SE – 114 51 Stockholm
Die beklagte Partei: Franz J. Sedelmayer
Wendelsteinstraße 2
DE – 82049 Pullach im Isartal
Deutschland
Prozessbevollmächtigter:
Advokat Jonas Löttiger
Rechtsanwalt
Eversheds Advokatbyrå AB
Anwaltskanzlei
Norrlandsgatan 16
SE – 111 43 Stockholm
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Prozessbevollmächtigter
Advokat Dag Wersén
Rechtsanwalt
Advokatfirman Wersén AB
Anwaltskanzlei
Grev Turegatan 13 B
SE – 114 46 Stockholm
Gegenstand: Vollzug der Pfändung
Hier: Die Entscheidung, gegen die
Berufung eingelegt wurde
Betr.: Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Svea Hovrätt
vom 17. Dezember 2009 in dem
Verfahren zum Aktenzeichen
ÖÄ 4239-08
Der Beschluss des
Oberlandesgerichts: Siehe Anlage!
Die Entscheidung des Obersten Gerichts Schwedens
Das Oberste Gericht Schwedens erteilt der Berufung keine Zustimmung.
Die frühere Verfügung des Obersten Gerichts Schwedens über die Inhibition soll keine Geltung mehr haben.
Die Russische Föderation wird dazu verpflichtet, Franz J. Sedelmayer die Gerichtskosten beim Obersten Gericht Schwedens in Höhe von SEK 253.300,00, davon SEK 252.600,00 an Anwalts-kosten - nebst den Zinsen in Übereinstimmung mit § 6 des Zinsgesetzes vom Tage des Beschlusses des Obersten Gerichts Schwedens an bis zum Tage der erfolgten Zahlungsleistung - zu ersetzen.
Anträge beim Obersten Gerichts Schwedens usw.
Die Russische Föderation hat den Antrag gestellt, dass das Oberste Gericht Schwedens unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandgerichts den Beschluss des Landgerichts feststellen soll. Die Russische Föderation hat außerdem den Antrag gestellt, dass das Oberste Gericht Schwedens Franz J. Sedelmayer dazu verpflichten soll, der Russischen Föderation die Gerichtskosten beim Landgericht und beim Oberlandesgericht zu ersetzen.
Franz J. Sedelmayer hat die Abänderung bestritten.
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Die Parteien haben Entschädigung der Gerichtskosten beim Obersten Gerichts Schwedens beantragt.
Das Oberste Gericht Schwedens hat am 08. März 2010 beschlossen, dass weitere Maßnahmen bezüglich des Vollzugs des Beschlusses des Oberlandesgerichts Svea Hovrätt vom 17. Dezember 2009 in dem Verfahren zum Aktenzeichen ÖÄ 4239-08 bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden sollen.
Begründung
Hintergrund und Frage des Verfahrens
1. Nachdem Franz J. Sedelmayer ein schiedsrichterliches Verfahren anlässlich einer Rechtsstreitigkeit verlangt hatte, die zwischen ihm und der Russischen Föderation entstanden war, und das schiedsrichterliche Urteil im Jahre 1998 ergangen war, hatte die Russische Föderation wegen der Gültigkeit des schiedsrichterlichen Urteils ein Einspruchsverfahren beim Landgericht Stockholm anhängig gemacht. Das Landgericht hatte im Jahre 2002 dem Antrag der Russischen Föderation keine Zustimmung erteilt und hatte die Russische Föderation dazu verpflichtet, Franz J. Sedelmayer die Gerichtskosten zu ersetzen. Franz J. Sedelmayer hatte daraufhin den Voll-zug des Urteils des Landgerichts beim Gerichtsvollzugs-amt beantragt.
2. Das Gerichtsvollzugsamt erteilte mit dem Beschluss vom 12. September 2003 dem Vollzug des Urteils des Land-gerichts Stockholm seine Zustimmung. Aus der Untersu-chung des Gerichtsvollzugsamts in dem Vollzugsverfahren ging u.a. hervor, dass die Handelsvertretung der Russischen Föderation in Stockholm der im Grundbuch erfasste Besitzer des Grundstücks Kostern 5 in Lidingö, einem Mehrfamiliengrundstück, war. In dem Grundstück waren etwa 60 Personen und 2 Unternehmen gemeldet. Bei den Unternehmen, deren Tätigkeitsanschrift in dem Grundstück angegeben war, handelt es sich um die Maklerfirma Fastighetsmäklara Dick Lindström AB und NBN Networks AB (wobei deren Tätigkeit als Veranstalter von Touristenreisen zwischen Russland und Schweden usw. angegeben war). Es war die Frage gestellt worden, ob das Grundstück und die Mieten, die der Russischen Föderation von den Nießbrauchern des Grundstücks zuflossen, gepfändet werden könnten.
3. In dem Beschluss vom 09. Mai 2005 stellte das Gerichts-vollzugsamt fest, dass für die beantragte Pfändung Hin-dernisse vorlägen. Dieser Beschluss wurde am 25. April 2008 vom Landgericht Nacka tingsrätt festgestellt. Nachdem Franz J. Sedelmayer gegen den Beschluss des Landgerichts Berufung eingelegt hatte, erklärte das Oberlandesgericht Svea hovrätt, dass für eine Pfändung
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des Grundstücks Kostern 5 in Lidingö und die Miete, die von den für das Grundstück gemeldeten Personen und das Unternehmen, das dort seine Tätigkeit ausübe, geleistet würden, keine Hindernisse vorlägen.
4. Die Russische Föderation machte geltend, dass die Rus-sische Föderation einerseits dem Urteilsrecht in der Vollzugssache entgegen Immunität genieße und dass andererseits dem Vollzug des Urteils des Landgerichts Stockholm in das jetzt aktuelle Grundstück entgegen Hindernisse vorliegen. Die Russische Föderation hat somit bezüglich der Frage des Vollzugs geltend gemacht, dass das Grundstück für offizielle Zwecke der Russischen Föderation zur Anwendung kommt.
5. Die Hauptfrage in dem Verfahren läuft darauf hinaus, ob aufgrund des Umstands, dass eine staatliche Immunität für das Eigentum eines ausländischen Staates vorliegt, Hindernisse der Pfändung des Grundstücks Kostern 5 in Lidingö und der Miete entgegen stehen, die von der Russischen Föderation für die Räumlichkeiten und Wohnungen in dem Grundstück vereinnahmt werden.
Urteilsrecht in der Vollzugssache
6. Die Frage bezüglich der staatlichen Immunität gegenüber dem Urteilsrecht soll in einem Verfahren über den Vollzug in das Eigentum des fremden Staates nicht besonders geprüft werden.
Die Immunität entgegen dem Vollzug in das Eigentum eines fremden Staates
7. Die staatliche Immunität wird als eine natürliche Folge des Prinzips betrachtet, dass die Staaten souverän und unter einander gleichgestellt sind und deshalb die Jurisdiktion über einander nicht ausüben können. Generell lässt sich sagen, dass sich das Prinzip bezüglich der staatlichen Immunität ausgehend davon entwickelte, dass sie früher ein absolutes Recht für die Staaten auf Immunität für eine erhöhte Restriktivität enthielt.
8. Die erhöhte Restriktivität hinsichtlich der Immunität gegenüber dem Urteilsrecht hat dazu geführt, dass man nunmehr der Ansicht ist, dass sie lediglich die Immunität für staatliche Hoheitsaktivitäten enthält, d.h. Staatsakte im eigentlichen Sinne. Das kommerzielle oder sonst wie privatrechtliche Handeln eines Staates wird nach der restriktiven Immunitätstheorie von dem Recht auf Immunität vor den Gerichten eines anderen Staates ausgenommen.
9. Die Immunität gegenüber dem Vollzug in das Eigentum des Staates ist eine Folge der Betrachtungsweise, dass Staaten gleichgestellt sind. Es wurde als ein größerer
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Eingriff in die Souveränität eines Staates betrachtet, Zwangsmaßnahmen gegen das Eigentum eines Staates zu ergreifen als das Urteilsrecht gegenüber dem Staat zu gestatten. Bei gemeinsamer staatlicher Praxis ist man früher damit vorsichtig gewesen, wenn es darum ging, die Immunität gegenüber Maßnahmen des Vollzugs einem fremden Staat nicht zuzuerkennen. Eine entsprechende Entwicklung, die in der staatlichen Praxis bezüglich der Frage der Immunität gegenüber dem Urteilsrecht geschehen ist, scheint nicht bezüglich der Frage der Immunität gegenüber dem Vollzug stattgefunden zu haben. Es fehlt auch eine gemeinsame staatliche Praxis bezüglich der Frage der Begrenzungen der Immunität gegenüber des Vollzugs. In der Regierungsvorlage Immunität für Staaten und deren Eigentum wird angeführt, dass in den westlichen Ländern auch das Prinzip der Immunität gegenüber dem Vollzug in der staatlichen Praxis entgegen einer restriktiven Theorie entwickelt wurde, nach welcher die Immunität entgegen dem Vollzug besteht, soweit staatliches Eigentum in Betracht kommt, das für staatliche Zwecke in Anwendung gebracht wird, während der Vollzug bei solchem Eigentum zugelassen ist, das für kommerzielle Zwecke zur Anwendung kommt oder kommen soll, auch wenn der Staat nicht auf die Immunität verzichtet hat (Regierungsvorlage 2008/09:204 S. 45 und 56; vgl. z.B. Hazel Fox, The Law of State Immunity, 2. Auflage 2008, S. 599 ff. und August Reinisch, European Court Practice Concerning State Immunity from Enforcement Measures, in der European Journal of International Law, Vol. 17 (2006), S. 803 ff.).
10. Das Oberste Gericht Schwedens hat in den Rechtsfällen NJA 1999, S. 821 und NJA 2009, S. 905 die restriktive Immunitätstheorie in der Frage der staatlichen Immunität entgegen dem Urteilsrecht in Anwendung gebracht. In der letzteren Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass ein fremder Staat sich nicht auf die Immunität als gerichtliches Hindernis gegen eine Klage berufen könne, die auf einer Vereinbarung über die Miete von Räumlichkeiten für die Botschaft des Staates in Schweden begründet ist.
11. In den Rechtsfällen NJA 1942, S. 65 und S. 342 über die sogenannten Beschlagnahmeschiffe brachte das Oberste Gericht Schwedens zum Ausdruck, dass das Immunitäts-prinzip zu dieser Zeit mit besonderem Nachdruck in der Frage der exekutiven Maßnahmen aufrechterhalten wird. Irgendwelche Entscheidungen einer späteren Zeit, bei denen das Oberste Gericht Schwedens zu der Frage der Immunität gegen den Vollzug Stellung nehmen musste, gibt es nicht. In dem Rechtsfall NJA 2009, S. 905
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stellte das Oberste Gericht Schwedens jedoch fest, dass ein Erfüllungsurteil hinsichtlich der Zahlung im Allgemeinen, auch wenn dieses gegen einen Staat gerichtet ist, als vollziehbar zu betrachten ist. Das Oberste Gericht Schwedens brachte ferner zum Ausdruck, dass, auch wenn die Betrachtungsweise verschiedener Staaten stark variiert, wenn es um die Möglichkeit geht, sich auf die Immunität zu beziehen, im Allgemeinen als anerkannt angesehen wird, dass es die Möglichkeit gibt, Zahlungsurteile zumindest gegen das einem gewissen Staat gehörende Eigentum zu vollziehen. In dem aktuellen Verfahren bestand jedoch für das Oberste Gericht Schwedens kein Anlass, zu irgendeiner Frage des Vollzugs Stellung zu nehmen.
12. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 02. Dezember 2004 eine Konvention über die Immunität für Staaten und deren Eigentum angenommen (United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property). Die Konvention ist in großen – aber nicht allen – Teilen eine Kodifizierung des geltenden Gewohnheitsrechts. In vielerlei Hinsicht stellt sie einen Kompromiss zwischen den Ansichten verschiedener Staaten dar. Der Schwedische Reichstag hat im Jahre 2009 dem Vorschlag der Regierung in dem in Punkt 9 oben genannten Regierungsvorschlag 2008/09:204 seine Zustimmung gegeben, dass Schweden die Konvention ratifizieren soll und dass sie mit dem schwedischen Recht durch Inkorporation in Einklang gebracht werden soll. Die Konvention sowie das Gesetz (2009:1514) über die Immunität für Staaten und deren Eigentum sind noch nicht in Kraft getreten.
13. In der Konvention werden Fragen der Immunität gegenüber Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren in den Artikeln 18 – 21 geregelt. In den Artikeln 18 und 19, welche die staatliche Immunität gegenüber Zwangsmaßnahmen vor bzw. nach einem Urteil regeln, steht als eine Hauptbestimmung, dass keine Zwangsmaß-nahmen gegen das Eigentum eines Staats ergriffen werden dürfen, es sei denn, dass es sich um den Umfang handelt, der in den Bestimmungen angegeben ist. In gewissen Fällen können Zwangsmaßnahmen nach einem Urteil vorgenommen werden, auch wenn der Staat hierzu keine Genehmigung erteilt hat. Die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme ist dann jedoch, soweit es jetzt von Interesse ist, vom Zweck des Besitzes des Eigentums abhängig, das von der Maßnahme betroffen ist. Das Eigentum, soweit es jetzt von Interesse ist, kann nach einem Urteil Gegenstand von Zwangsmaßnahmen werden, wird in der Bestimmung von Artikel 19 © in dessen englischem Text beschrieben „Property [...] specifical-
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ly in use or intended for use by the State for other than government non-commercial purposes“. Einen schwe-dischen Originaltext gibt es nicht. Eine Übersetzung ist in dem noch nicht gültigen Gesetz vorhanden.
14. Es ist davon auszugehen, dass die Konvention des Jahres 2004 das von nunmehr vielen Staaten anerkannte Prinzip zum Ausdruck bringt, dass der Vollzug zumindest gegen ein gewisses, dem Staat gehörendes Eigentum durchge-führt werden kann, und zwar gegen das Eigentum, das für andere als staatliche nicht-kommerzielle Zwecke zur Anwendung kommt (vgl. Artikel 19 ©). Es scheint jedoch wechselnde Ansichten – sowohl hinsichtlich der Sache als auch der Zeit – darüber zu geben, worin ein Eigentumsbesitz für eine staatlich nicht-kommerzielle Zwecke besteht. Die Bedeutung dieses Ausdrucks muss deshalb präzisiert werden. Im Zusammenhang mit dem jetzt aktuellen Vorgang ist davon auszugehen, dass der Ausdruck in der Regel bedeutet, dass die Immunität gegen Vollzugsmaßnahmen in jedem Fall bezüglich des Eigentums angeführt werden kann, das für offizielle Funktionen eines Staats zum Einsatz kommt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Ausdruck zur Folge hat, dass die Immunität gegen Zwangsmaßnahmen bereits aus dem Grunde vorliegt, dass das in Frage stehende Eigentum im Besitz eines Staates steht und von diesem für einen nicht-kommerziellen Zweck benutzt wird. Hindernisse aufgrund staatlicher Immunität gegen einen Vollzug des Eigentums, das einem ausländischen Staat gehört, sollten jedoch vorliegen, wenn der Zweck des Besitzes des Eigentums einer qualifizierten Art ist – wie z.B. wenn das Eigentum dem Staat dazu dient, um seine hoheitsrechtlichen Handlungen und damit gleichartige Aufgaben eines offiziellen Charakters auszuführen, oder wenn das Eigentum von solch einer besonderen Art ist, die in Artikel 21 der Konvention des Jahres 2004 der Vereinten Nationen angegeben wird.
15. Es ist vorstellbar, dass ein und dasselbe Grundstück für mehrere Zwecke verschiedener Art benutzt werden kann. Durch die völkerrechtlichen Bestimmungen über die diplomatische Immunität der Wiener Konvention ist die physische Integrität u.a. für Gesandtschaftsräume, die Privatwohnung eines Diplomaten (und gewisser anderer Beamter), die Fahrzeuge und das Archiv der Gesandtschaft geschützt (Artikel 22, 24, 30 und 37 der Wiener Konvention vom 18. April 1961 über diplomatische Verbindungen, SÖ 1967:1; Gesetz, 1976:661, über die Immunität und Privilegien in gewissen Fällen). Die Grenzen für die staatliche Immunität und die Grenzen für die diplomatische Immunität sind mit einander nicht identisch. Eine unmittelbare Schlussfolgerung lässt
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sich deshalb bei der Beurteilung des Umfangs der staatlichen Immunität nicht daraus ziehen, was für die diplomatische Immunität Gültigkeit hat. Es steht jedoch fest, dass das Grundstück eines Staates, das zu einem beträchtlichen Teil – aber nicht notwendiger Weise zum überwiegenden Teil – als Diensträume für die Gesandtschaft des Staates (oder für eine mit der Gesandtschaft aufgrund einer durch einen zwischen-staatlichen Vertrag verbundenen Tätigkeit einer anderen offiziellen Art) zur Anwendung kommt, sollte in den Genuss der Immunität dagegen kommen, über zwangsrechtliche Maßnahmen in Anspruch genommen zu werden, weil das Eigentum für die Ausführung der diplomatischen Funktionen in Anwendung gebracht wird.
16. Damit ist nicht gegeben, was gelten sollte, wenn das Grundstück irgendwie für offizielle Zwecke und damit für solche Zwecke Verwendung finden würde, die mit der offiziellen Tätigkeit in einem nahen Zusammenhang steht (so z.B. zur Verfügung stellen von Dienstwohnungen für das Personal, das unter dem Schutz der diplomatischen Immunität steht), aber das zum überwiegenden Teil für andere Zwecke benutzt wird, die vom ausländischen Staat vertreten werden, für Zwecke, die eine Voraussetzung für oder eine Folge von einer staatlich betriebenen Tätigkeit kommerzieller oder sonst wie privatrechtlicher Natur sind oder beides. In solchen Situationen muss eine Beurteilung gemacht werden, ob die verschiedenen Zwecke im Zusammenhang mit der Anwendung von einer solch qualifizierten Natur sind, dass das Grundstück vor Zwangsmaßnahmen geschützt bleiben muss. Bei einer solchen Prüfung kann die Erfor-dernis des Respekts vor staatlicher Immunität hinsicht-lich des Eigentums, das für hoheitliche Handlungen eines Staates und dafür zur Anwendung kommt, dass ein ausländischer Staat nicht gezwungen werden kann, Angaben zu machen, die der Staat nicht herausgegeben will, dazu führen, dass gebräuchliche Richtlinien über die Beweisverpflichtung in einer Pfändungssache nicht völlig aufrechterhalten werden können.
Die Beurteilung des auf der Tagesordnung stehenden Falls
17. Aus der Vereinbarung des Jahres 1927 zwischen der Union der Sozialistischen Räterepubliken und Schweden (deren Gültigkeit später für deren Geltung zwischen Schweden und der Russischen Föderation) bezüglich der Rechte und Pflichten der Russischen Handelsdelegation in Stockholm (SÖ 1928:8) bestätigt wurde, geht hervor, dass die Handelsdelegation an die Gesandtschaft der Union in Schweden angeschlossen ist und dass sie für ihre Diensträumlichkeiten in Stockholm in den Genuss des Exterritorialrechts kommen soll. Durch ein
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Schreiben der Handelsvertretung, das beim Schwedischen Außenministerium am 26. Mai 1976 eingegangen war, hatte die Handelsvertretung mitgeteilt, dass sie von dem alten Gebäude auf dem Grundstück Kostern 5 in Lidingö in ein neues Gebäude unter der Anschrift Ringvägen 1, Lidingö umziehen würde. Das Grundstück Kostern 5 in Lidingö kann damit nicht mehr als ein als Gebäude für Diensträumlichkeiten für die Handelsdelegation in Übereinstimmung mit der Vereinbarung des Jahres 1927 angemeldetes Gebäude betrachtet werden. Die Russische Föderation hat jedoch, wie oben erwähnt, geltend gemacht, dass das Grundstück ausschließlich für offizielle Zwecke der Russischen Föderation zur Anwendung kommt und dass das Recht auf Immunität gegenüber Vollzugsmaßnahmen damit vorliegen würden.
18. Die Behauptung, dass das Grundstück ausschließlich für offizielle Zwecke der Russischen Föderation Verwendung finden würde, ist von Franz J. Sedelmayer bestritten worden, der angeführt hat, dass es für kommerzielle Zwecke zur Verwendung käme. Franz J. Sedelmayer hat sich auf eine eigene und vom Gerichtsvollzugsamt durch-geführte, in der Hauptsache schriftliche Untersuchung bezogen, die in erster Linie auf öffentlichen Angaben bezüglich der faktischen Verwendung zum Zeitpunkt des Beschlusses der Gerichtsvollzugsbehörde begründet ist, um u.a. zu beweisen, dass das Grundstück zu diesem Zeitpunkt für Wohnungszwecke von etwa 60 Personen zur Verwendung kam, von denen keine Person als Diplomat beim Schwedischen Außenministerium gemeldet war, und von denen 10 Personen schwedische Staatsangehörige waren, und dass zwei schwedische Unternehmen ihre Anschrift für das Grundstück angaben.
19. Die Russische Föderation hat anlässlich der von Franz J. Sedelmayer gemachten Ausführungen u.a. angegeben, dass in der Erdgeschosswohnung des Gebäudes ein Archiv eingerichtet sei, das sowohl von der Handelsdelegation als auch von der Botschaft sowie als eine Garage, die für diplomatische Kraftfahrzeuge benutzt werden würde, zur Anwendung käme. Beim Oberlandesgericht hatte die Russische Föderation angegeben, dass das Grundstück nicht als ein Mietsgrundstück im üblichen Sinne benutzt werde, dass von den 48 Wohnungen in dem Grundstück 4 Wohnungen als Dienstwohnung für Diplomaten, benutzt werden, dass 11 Wohnungen von anderem Personal benutzt werden, das bei der Handelsdelegation oder bei der Botschaft tätig sei, dass 13 Wohnungen von Studenten oder Forschern im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen der Russischen Föderation und Schweden hinsichtlich einer wirtschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der
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Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie benutzt werden, wobei diese Zusammenarbeit u.a. durch den Austausch von Forschern und Studenten durchgeführt werden kann, dass 14 Wohnungen als gelegentliche Wohnungen und für Büros für Personen im offiziellen Auftrag in Schweden benutzt werden und dass 6 Wohnungen von Personen mit besonderen Bedürfnissen und von der Tochter eines früheren Diplomaten benutzt werden. Die Russische Föderation hat ferner angegeben, dass die Bewohner lediglich eine Entschädigung für die faktischen Kosten für die Wohnung leisten. Beim Obersten Gericht Schwedens hatte die Russische Föderation u.a. hinzugefügt, dass das Grundstück Räumlichkeiten enthält, die für öffentliche Zwecke benutzt werden; diese sind von der Art, dass es keine Gründe gäbe, diese näher auszulegen, ohne dabei das Recht der Russischen Föderation auf Integrität zu verletzen, und dass vom 01. Juli 2010 an sämtliche Wohnungen von Personen mit diplomatischer Immunität genutzt werden sollen.
20. Die Beurteilung, ob der Zweck des Grundstücksbesitzes von einer derartig qualifizierten Art ist, dass ein dadurch ein Hindernis für die Pfändung des Grundstücks bestehen würde, weil das Grundstück nicht als Dienstlokal der Handelsdelegation angemeldet war und anlässlich dessen, dass, was Franz J. Sedelmayer angeführt hat, nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann, muss in diesem Fall von der faktischen Verwendung des Grundstücks ausgegangen werden. Der für die Prüfung relevante Zeitpunkt für diese Beurteilung ist, was als eine gewachsene staatliche Praxis zu betrachten ist, der Tag, an dem die Sache bei dem Gerichtsvollzugsamt anhängig gemacht wurde. Änderungen der Anwendung von Wohnungen und Lokalen in dem Gebäude, die danach erfolgt waren, müssen in diesem Fall somit unbeachtet bleiben.
21. Die Untersuchung in dieser Sache hat ergeben, dass das Grundstück Kostern 5 in Lidingö ein Miethaus ist, das zu dem relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung nicht als Dienstlokal für die Gesandtschaft der Russischen Föderation oder die daran gekoppelte Handelsdelegation zur Anwendung kam. Dahingegen waren nach Angabe der Russischen Föderation beim Oberlandesgericht 15 Wohnungen für Diplomaten oder Beamte bei diesen sowie 2 Lokale für das Archiv und die Verwahrung von Kraftfahrzeuge der Diplomaten benutzt worden. Diese Verwendung bezieht sich somit auf solche Wohnungen, Lokale oder Eigentumsanteile, deren physische Integrität von der Wiener Konvention geschützt sind. Die Frage, ob diese Verwendung ausreichend dafür ist,
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um ein Hindernis für die Pfändung des Grundstücks möglich zu machen, beruht auf der sonstigen Verwendung des Grundstücks.
22. Die sonstige Verwendung des Grundstücks war für Zwecke, die privatrechtlicher, aber nicht-kommerzieller Art waren und die ebenfalls keinen offiziellen Charakter hatten. Gewisse Wohnungen waren zwar Forschern und Studenten zur Verfügung gestellt worden, die in Schweden im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Schweden auf Besuch sind, aber die Bereitstellung der Wohnungen basiert auf einer Übereinkunft zwischen diesen Personen und der Russischen Föderation und nicht auf einem Staatsakt zwischen der Russischen Föderation und dem schwedischen Staat. Diese Bereitstellungen können nicht als so unmittelbar mit der Erfüllung des Vertrages verbunden gesehen werden, dass diese Verwendung einen offiziellen Zweck darstellen würde.
23. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Ausführungen muss als klargelegt angesehen werden, dass das Grundstück Kostern 5 in Lidingö nicht zu einem bedeutenden Teil für die offizielle Tätigkeit der Russischen Föderation zur Anwendung gekommen ist. Der Zweck war ebenfalls nicht von ausreichend qualifizierter Natur, um das Grundstück vor einer Pfändung in der vorliegenden Angelegenheit des Vollzugs schützen zu können.
24. Eine Mietforderung ist ein Ertrag, der durch eine Handlung zustande gekommen ist, der ihrer Natur nach nur als privatrechtlich zu bezeichnen ist und begründet ein typisch kommerzielles Eigentum. Dem Umstand, dass die Miete dafür bestimmt ist, die Kosten der Verwaltung des Grundstücks zu decken oder zu diesen einen Beitrag zu leisten, fehlt in sich jede Bedeutung.
25. Aus den hier angeführten Ausführungen ergibt sich, dass in der Sache keinerlei Hindernis gegen den Vollzug des Beschlusses des Landgerichts bezüglich der Verpflichtung für die Russische Föderation vorliegt, für die Gerichtskosten des Franz J. Sedelmayer die Entschädigung aus dem Grundstück Kostern 5 in Lidingö und aus solchen Mietforderungen zu leisten, die mit dem Grundstück vereinbar sind. Damit erfolgt die Feststellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts.
An der Entscheidung waren beteiligt: Die Richter am Obersten Gericht Schwedens Leif Thorsson, Kerstin Calissendorff (Referentin), Per Virdesten, Gudmund Toijer und Johnny Herre
Die vortragende Gerichtssekretärin war: Kerstin Norman