Re: Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei Dienst in russischer Armee
Verfasst: 29 Jun 2016, 21:52
Norbert, ich hatte mich schon vor längerer Zeit ebenso damit beschäftigen müssen.., und kann hierbei nur aus persönlicher Erfahrung sprechen.
Als ich, so um 2000 rum, sich das erste Mal wagte, wieder meine "alte Heimat" zu besuchen und bereits (gerade) die Volljährigkeit erreicht hatte , war es mir echt bange drum, da ich so oft von diesen widerrechtlichen Einzügen (vor allem in Südrussland bzw. Nordkaukasus-,da lief gerade noch diese sog. 2-te Tschetschenien-Kampagne an), wie es wohl in meinem Fall auszusehen vermochte. Damals entschied ich mich prompt (sicherheitshalber) mit dem d-pass (mit Visum) zu reisen. Einpaar Jährchen später aber nicht mehr (trotz des Armeepflichtigen zw. 18-27 J. Alters).
Denn, worauf es wirklich ankommt (aus russischer Sicht) wird wohl hier der folgende entscheidende Punkt bei der ganzen Sache sein, und zwar:
(1) ausschlaggebend ist (aus ru-Sicht) der Residentenstatus, an den es Vieles gebunden ist (ähnlich wie Steuerresidenz) der Bürger mit 180 Tage-Regelung - ist meistens die Frist, innerhalb derer die russischen Staatsbürger bei längerem Auslandsaufenthalt , z. B. DEU, sich bei entspr. russ. Behörden (Botschaft/Konsulat auf deutschem Boden) zu melden hätten, da sie nun ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" ins Ausland verlegt haben und nun es formell registrieren müssten. Dabei bekommt man einen expleziten Vermerk im eigenen Pass (bei Ausreise oder Meldung im Ausland), dass der ständige Wohnsitz nun im Ausland angemeldet ist.., später, wenn der Zeitpunkt einer (neuen, wg. Ablauf des alten) Passausstellung ansteht, wird dieser dann ebenso über dieselbe Behörde (ausl. Vertretung laufen) und direkt in den neuen Pass (mit Kürzel, Nummern und Ort der Ausstellung, zb Bonn) eingetragen bzw. versehen. Und dies ist ein (noch besseres) Indiz für Grenzkontrolle, dass man diese Person egtl. nicht "antasten" sollte bzw. rechtswidrig ist.
(2) bei Gültigkeit des Territorialitätsprinzips gilt natürlich was anderes!
(3) Bei Armeeeinzug gibts natürlich gewisse Ausnahmen bzw. "Begünstigungen", sofern man studieren geht, kriegt man die Pflicht zeitweilig ausgesetzt und/oder parallel dazu die sog. (военная кафедра) an der Uni absolviert hat (hier hat man [kann] die Möglichkeit dann zu besseren Konditionen, meist keine Gefahr der sog. Dedowschtschina mehr, da man nun seinen Dienst im Offiziersrang abzuleisten hätte oder eben es sein lassen). Dann bei Spitzenabsolventen, die bereit sind in einem Staatsunternehmen ( "Оборонка" oder mit größerer staatl. Beteiligung) zu arbeiten, müssen in der Regel auch nicht zur Armee hin oder höchstens gesondert einen (kürzeren) Grundwehrdienst leisten etc.. Die allg. gültige (Pflicht-) Frist liegt eh schon bei einem Jahr.
(4) Außerdem haben sich die Zeiten echt geändert, und das "System" orientiert sich eher verstärkt an Söldnern.
(5) Es ist ebenso im Gespräch bzw. bereits kurz vorm Einführen die Regelung eines Ersatzdienstes ( "soziales Jahr" - nach deutschem Muster) für diejenigen, die "den Dienst mit der Waffe in der Hand" nicht möchten (aus welchen Gründen auch immer) bzw. einfach verweigern mögen
Am Rande: Einige Bekannte von mir hatten es sogar (gleich) bei der Einreise nach D (damals) es vernachlässigt, sich der Registrierungspflicht bei Ru-Behörde nachzukommen und ihr russischer Pass längst abgelaugen war, so reisten sie fast ein Jahrzehnt lang nach Russland mit D-Papieren und haben sich um die Sache nicht gekümmert, und erst vor Kurzem (als es für sie wieder wichtig war) ihre Ru-Papiere (problemlos) "wiederhergestellt" samt Anerkennung der russ. Staatsbürgerschaft. Einer aus dieser "Clique", der noch seinen (alten) und gültigen ru-Pass hatte, ging gar zur Bundeswehr und später, ohne dass ihm die Bürgerschaft entzogen worden wäre, seine (neuen) Papiere bekommen hat. Dazu gleich noch die (für sein in D geborenes Kind) russische Staatsbürgerschaft beantragt und anerkannt bekommen.
Nun aber zum etwas anderen Sachverhalt:
(1) wenn man dieses aus "rein" freiwilliger Natur machen würde, also ohne offizielle Verpflichtung -, dabei können egtl. nur zwei Fälle gemeint sein:
a. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst bei Bestehen der allg. Wehrpflicht oder aber
b. sich zur Armee meldet (z.B. als Söldner), wo es keine allg. Wehrpflicht gibt oder ausgesetzt ist, und diesen Schritt also "echt" freiwillig macht
(2) Ich meine, auch im Falle des Einzugs/Ableisten nach russischem Recht bei den Jungs (später), würde nicht zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft führen, da man (im Rahmen des Territorialitätsprinzips) ja laut bisheriger Gesetzeslage (noch Bestehen der Wehrpflicht) zur Armee muss ( Pflicht) und es nicht persönlicher Verantwortung obliegen kann (da diese mögl. "kann"-Auslegung in V. m. "freiwilligsein" bei der Sachlage gar nicht gegeben ist) Punkt
Als ich, so um 2000 rum, sich das erste Mal wagte, wieder meine "alte Heimat" zu besuchen und bereits (gerade) die Volljährigkeit erreicht hatte , war es mir echt bange drum, da ich so oft von diesen widerrechtlichen Einzügen (vor allem in Südrussland bzw. Nordkaukasus-,da lief gerade noch diese sog. 2-te Tschetschenien-Kampagne an), wie es wohl in meinem Fall auszusehen vermochte. Damals entschied ich mich prompt (sicherheitshalber) mit dem d-pass (mit Visum) zu reisen. Einpaar Jährchen später aber nicht mehr (trotz des Armeepflichtigen zw. 18-27 J. Alters).
Denn, worauf es wirklich ankommt (aus russischer Sicht) wird wohl hier der folgende entscheidende Punkt bei der ganzen Sache sein, und zwar:
(1) ausschlaggebend ist (aus ru-Sicht) der Residentenstatus, an den es Vieles gebunden ist (ähnlich wie Steuerresidenz) der Bürger mit 180 Tage-Regelung - ist meistens die Frist, innerhalb derer die russischen Staatsbürger bei längerem Auslandsaufenthalt , z. B. DEU, sich bei entspr. russ. Behörden (Botschaft/Konsulat auf deutschem Boden) zu melden hätten, da sie nun ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" ins Ausland verlegt haben und nun es formell registrieren müssten. Dabei bekommt man einen expleziten Vermerk im eigenen Pass (bei Ausreise oder Meldung im Ausland), dass der ständige Wohnsitz nun im Ausland angemeldet ist.., später, wenn der Zeitpunkt einer (neuen, wg. Ablauf des alten) Passausstellung ansteht, wird dieser dann ebenso über dieselbe Behörde (ausl. Vertretung laufen) und direkt in den neuen Pass (mit Kürzel, Nummern und Ort der Ausstellung, zb Bonn) eingetragen bzw. versehen. Und dies ist ein (noch besseres) Indiz für Grenzkontrolle, dass man diese Person egtl. nicht "antasten" sollte bzw. rechtswidrig ist.
(2) bei Gültigkeit des Territorialitätsprinzips gilt natürlich was anderes!
(3) Bei Armeeeinzug gibts natürlich gewisse Ausnahmen bzw. "Begünstigungen", sofern man studieren geht, kriegt man die Pflicht zeitweilig ausgesetzt und/oder parallel dazu die sog. (военная кафедра) an der Uni absolviert hat (hier hat man [kann] die Möglichkeit dann zu besseren Konditionen, meist keine Gefahr der sog. Dedowschtschina mehr, da man nun seinen Dienst im Offiziersrang abzuleisten hätte oder eben es sein lassen). Dann bei Spitzenabsolventen, die bereit sind in einem Staatsunternehmen ( "Оборонка" oder mit größerer staatl. Beteiligung) zu arbeiten, müssen in der Regel auch nicht zur Armee hin oder höchstens gesondert einen (kürzeren) Grundwehrdienst leisten etc.. Die allg. gültige (Pflicht-) Frist liegt eh schon bei einem Jahr.
(4) Außerdem haben sich die Zeiten echt geändert, und das "System" orientiert sich eher verstärkt an Söldnern.
(5) Es ist ebenso im Gespräch bzw. bereits kurz vorm Einführen die Regelung eines Ersatzdienstes ( "soziales Jahr" - nach deutschem Muster) für diejenigen, die "den Dienst mit der Waffe in der Hand" nicht möchten (aus welchen Gründen auch immer) bzw. einfach verweigern mögen
Am Rande: Einige Bekannte von mir hatten es sogar (gleich) bei der Einreise nach D (damals) es vernachlässigt, sich der Registrierungspflicht bei Ru-Behörde nachzukommen und ihr russischer Pass längst abgelaugen war, so reisten sie fast ein Jahrzehnt lang nach Russland mit D-Papieren und haben sich um die Sache nicht gekümmert, und erst vor Kurzem (als es für sie wieder wichtig war) ihre Ru-Papiere (problemlos) "wiederhergestellt" samt Anerkennung der russ. Staatsbürgerschaft. Einer aus dieser "Clique", der noch seinen (alten) und gültigen ru-Pass hatte, ging gar zur Bundeswehr und später, ohne dass ihm die Bürgerschaft entzogen worden wäre, seine (neuen) Papiere bekommen hat. Dazu gleich noch die (für sein in D geborenes Kind) russische Staatsbürgerschaft beantragt und anerkannt bekommen.
Nun aber zum etwas anderen Sachverhalt:
Ich würde diese "freiwillige Verpflichtung" folgendermaßen interpretieren:§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
Nun frage ich mich aber dennoch, wie diese "freiwillige Verpflichtung" definiert ist. Auch die allgemeine Wehrpflicht könnten meine deutsch-russischen Söhne durch einen Deutschland-Aufenthalt in den fraglichen Jahren umgehen ...
(1) wenn man dieses aus "rein" freiwilliger Natur machen würde, also ohne offizielle Verpflichtung -, dabei können egtl. nur zwei Fälle gemeint sein:
a. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst bei Bestehen der allg. Wehrpflicht oder aber
b. sich zur Armee meldet (z.B. als Söldner), wo es keine allg. Wehrpflicht gibt oder ausgesetzt ist, und diesen Schritt also "echt" freiwillig macht
(2) Ich meine, auch im Falle des Einzugs/Ableisten nach russischem Recht bei den Jungs (später), würde nicht zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft führen, da man (im Rahmen des Territorialitätsprinzips) ja laut bisheriger Gesetzeslage (noch Bestehen der Wehrpflicht) zur Armee muss ( Pflicht) und es nicht persönlicher Verantwortung obliegen kann (da diese mögl. "kann"-Auslegung in V. m. "freiwilligsein" bei der Sachlage gar nicht gegeben ist) Punkt