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Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jan 2011, 19:01
von Aniki
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Dietrich!
*schmatz* (mit Anlauf)
Die Praxis sieht also ganz anders aus als die Theorie, das macht wieder Hoffnung.
Dein zweiter Punkt, dass die Ausländerbehörden später einmal nachweisen müssen, dass ein freiwilliger Antrag gestellt werden muss, überzeugt mich aber nicht ganz. Die müssen doch nur die russischen Gesetze angucken, wo ja freiwillig drinsteht. Oder?
Dietrich, weiter oben im Thread hat noch jemand geschrieben, dass man sowieso nicht ohne Entscheidung des Vormundschaftsgerichts seinem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme der russischen "wegschießen" kann... Gibt es dazu irgendwelche weiterführenden Erkenntnisse?
Danke nochmal)
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jan 2011, 19:34
von manuchka
Hallo Aniki,
erstmal Glückwunsch, da scheint sich ja Nachwuchs anzukündigen
Meine Erfahrung ist die, dass sich dt. Behörden höchst selten mit ausländischen Gesetzen, Vorschriften usw. auskennen. Ich glaube außerdem kaum, dass sich eine Behörde in Niederbayern die Mühe macht, russische Gesetze zu lesen und genau zu studieren. Du kannst ja für alle Fälle noch mal im Forum von info4alien.de nachfragen, da sitzen Leute vom Fach.
Ansonsten würde ich mal so argumentieren:
Ein dt.-russ. Kind hat IMMER automatisch die dt. StAng, egal wo es geboren wird.
Ein dt.-russ. Kind bekommt IMMER auch automatisch die russ. StAng, wenn es in RUS geboren wird.
Ein dt.-russ. Kind kann auch dann die russ. StAng zugesprochen bekommen, wenn es woanders geboren wird, nur ist dafür ein extra Antrag erforderlich - das könnte man als Formalität darstellen, denn auch bei Geburt in RUS muss der StAng-Nachweis beantragt werden, nur steht dann dort ein anderer Paragraph als gesetzliche Grundlage für den Erwerb der StAng drin. Außerdem ist das ja kein "Erwerb" im Sinne von "ach ich will jetzt einfach noch eine", sondern ebenfalls ein Erwerb per Geburt, nur muss dieses Recht wegen der Geburt im Ausland (und möglicher Kollision mit ausländischen Recht) eben per Antrag gegenüber den russ. Behörden geltend gemacht werden.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 06 Jan 2011, 19:49
von Aniki
Ich liebe dieses Forum
Herzlichen Dank auch Dir, manuchka! Ja, unser Kleiner kommt in ein paar Monaten
Wenn wir dem Kleinen dann im russischen Konsulat hier die russische Staatsbürgerschaft und den Reisepass beantragen, geht das auch, wenn mein Mann nicht per консульский учет registriert ist, ja? Das kann er nicht, denn sonst würde er seinen Status als russischer резидент und seine Registrierung in Russland verlieren, das wollen wir unbedingt vermeiden.
Das Erlangen der russischen Staatsangehörigkeit über das Konsulat würde es dann folglich mit sich bringen, dass das Kind von russischer Seite nirgends registriert ist, nicht in Russland und nicht im russischen Konsulat. Liege ich da richtig? Bringt das mögliche Nachteile mit sich?
Wäre es vielleicht einfacher, das Kind mit deutschem Reisepass und Visum nach Russland zu schippern, in Russland zu registrieren und ihm im russischen OWIR seinen Reisepass zu bestellen? Oder steht dem dann wieder die ominöse geforderte Staatenlosigkeit entgegen?
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 08 Jan 2011, 17:14
von manuchka
Hallo Aniki,
hab mal bisschen nachgedacht und nochmal "drüber geschlafen": Eigentlich müsste das Konsulat den Antrag auf Staatsbürgerschaft auch dann annehmen, wenn der Vater nicht konsularisch registriert ist - dazu ist er ja nicht verpflichtet. Er könnte ja dienstlich in DE sein und planen, wieder nach RUS zurückzugehen, das weiß ja keiner, und das hat auch keinen zu interessieren, aber sein in DE geborenes Kind soll doch trotzdem russischer Staatsbürger sein können.
Das Kind könnt ihr ja vielleicht konsularisch registrieren lassen. Ob das sowieso notwendig ist, wenn man über das Kosnulat einen russischen Reisepass fürs Kind will, weiß ich nicht, aber den braucht ihr, wenn ihr mal nach RUS reisen wollt, und dafür muss das Kind zuerst mal in den Inlandspass des Vaters eingetragen sein. Ob sie diese Eintragung machen, wenn der Vater selbst nicht konsularisch registriert ist, weiß ich natürlich nicht.
Wenn der ganze konsularische Registrierkram NICHT notwendig sein sollte, dann macht übers Konsulat in DE StAng und Pass und registriert das Kind beim nächsten Russlandbesuch dort.
Wenn ihr das Kind erst als Deutschen und mit Visum nach RUS schippern wollt... hm... hätte es schon die russ. StAng zu diesem Zeitpunkt, dann ginge es nicht, weil es dann als russ. Staatsbürger einreisen müsste und kein Visum bekommen dürfte, aber so sollte es funktionieren, da ihr ja die StAng erst vor Ort "festmachen" wollt. Problem: Das Ganze, also Kind in den Pass eintragen, propiska usw. und dann Staatsangehörigkeitsnachweis, das dauert eine Zeit. Dann braucht es ja auch noch einen Pass, entweder einen eigenen oder einen Eintrag bei Papa im Pass, das dauert wieder. Wollt und könnt ihr solange (mit Visum!) in RUS sein? Und die zweite Frage: Machen die innerrussischen Behörden das mit? "Ausländische Geburtsurkunde - ja wie kommt denn das Kind dann hierher nach RUS? Ach, es hat schon die dt. StAng? Ja dann sorry..." - sowas kann ich mir auch vorstellen.
PS: Hab grad mal geschaut: Unser Mädchen, welches Ende März geschlüpft war, hatte 1 Monat später die propiska und den StAng-Nachweis, Eintrag in Papas Pass nochmal so 2 Wochen später, glaub ich. Und dabei haben wir gleich nach der Entlassung aus dem Roddom angefangen, den Papierkrieg auszufechten.
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 09 Jan 2011, 18:00
von Aniki
manuchka - ganz herzlichen Dank! Ich lasse mir das in Ruhe durch den Kopf gehen...
Eine wichtige Anmerkung für alle - da hat uns gestern eine russische Bekannte darauf gebracht, die in ihrem Reisebüro oft mit binationalen Ehen/ Kindern zu tun hat.
Wenn bei einem binationalen Paar im russischen Reisepass der gemeinsame deutsche Nachname abweichend geschrieben wird (was ja oft vorkommt mit den bescheuerten Transliterationsregeln im OWIR), MUSS diese exakte Schreibweise auch in der deutschen Geburtsurkunde des Kindes auftauchen. Wenn also z.B. der deutsche Nachname des Paares "Lehmann" ist, dann steht im russischen Reisepass "Lemann". Eben dieses "Lemann" muss in der deutschen Geburtsurkunde auftreten. (Dies gilt auch, wenn die Ausländerbehörde per Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis auch dem russischen Ehepartner genehmigt, sich in Deutschland "Lehmann" zu nennen. In der deutschen Eheurkunde, die man freiwillig machen kann, wenn in Russland geheiratet wurde, kann ebenso "Lehmann" stehen).
Der deutsche Ehepartner muss hingegen korrekt "Lehmann" in der deutschen Geburtsurkunde geschrieben werden.
Wird also nicht peinlich genau beachten, dass die Schreibweise des russischen Elternteils in der deutschen Geburtsurkundes des Kindes dem Eintrag im russischen Reisepass entspricht, wird dem Kind unwiderruflich die russische Staatsangehörigkeit verbaut, da Korrekturen in der Geburtsurkunde nicht möglich sind (ist das wirklich so, manuchka?).
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 09 Jan 2011, 20:14
von Ramenia
Hallo zusammen
Wir hier in Khimki haben auch knapp 6 Wochen gebraucht bis wir alle Papiere und Pässe zusammen hatten.
Man kann doch aber , wenn man beglaubigte Übersetzungen mitbringt , die Schreibweise auch in Russischen Pässen beeinflussen bzw. die Anträge dementsprechend ausfüllen meine ich.In unserem Nachnamen kommt auch ein ö vor , das sit auch immer schön bei den ganzen hin und her Übersetzungen.
Oder der Name Алекс - Alex.Wir haben es auch so hinbekommen das die Schreibweisen der Namen trotz ö (daraus wurde im russischen ein oe) in beiden Pässen identisch sind.
Sylvio
Re: Staatsbürgerschaft eines binationalen Kindes
Verfasst: 21 Jan 2011, 09:40
von Zejtnot
Ich schließe mich meinen Vorrednern an: Ich kenne kein deutsch-russisches Paar, deren Kind in Deutschland geboren wurde und denen die zweite Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Selbst wenn es formell möglich wäre, die deutsche SA abzuerkennen, weil freiwillig die russische angenommen wurde - die doppelte SA ist als Ausnahme erlaubt, wenn nachweisbar eine enge Bindung zu beiden Ländern besteht. Bei binationalen Eltern ist dies in jedem Fall gegeben. Sollte also ein übereifriger Beamter die deutsche SA wirklich entziehen, wird man diesen Prozess kann sicher gewinnen!
Aniki hat geschrieben:Wird also nicht peinlich genau beachten, dass die Schreibweise des russischen Elternteils in der deutschen Geburtsurkundes des Kindes dem Eintrag im russischen Reisepass entspricht, wird dem Kind unwiderruflich die russische Staatsangehörigkeit verbaut, da Korrekturen in der Geburtsurkunde nicht möglich sind (ist das wirklich so, manuchka?).
Bezweifle ich in diesem Fall, da es ein Rechtschreibfehler wäre. Zwar darf "Lehmann" als Name des russischen Partners in Deutschland getragen/genutzt werden, aber formell ist es immer noch per Pass ein(e) "Lemann". Und damit ist es ein Rechtschreibfehler - und die kommen vor und sollten korrigierbar sein. Sage ich mal als Nichtjurist.