PsychoMantis hat geschrieben:
Und bzgl. Aufenthaltserlaubnisses möchte ich einfach die Antwort auf meine email zitieren (ich nehme an, der Verfasser der email hat nichts dagegen):
Die dänische Heiratsurkunde ist voll rechtsgültig und wird in Dänisch, Deutsch und Englisch ausgestellt.- Gem. den neuesten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes darf "der Ehepartner eines EU-Bürgers weder aus sprachlichen noch aus finanziellen Gründen in sein Heimatland zurückgeschickt werden". Ausserdem gilt für Deutschland das Grundgesetz ("besonderer Schutz der Familie", sowie der Paragraf der "Zumutbarkeit". Im übrigen gilt europäisches Recht vor nationales Recht. Einige Ausländerämter versuchen in letzter Zeit ihre eigenen Gesetze zu unterlaufen, indem sie versuchen, den ausländischen Ehepartner zu überreden, die deutsche Sprache doch im Heimatland zu erlernen.
Ich werde auf alle Fälle hier berichten...
Moin!
Ich gehe mal davon aus, dass du Deutscher bist.
Es gibt da kleine aber feine Unterschiede
1. Du bist deutscher Staatsbürger und bei euch werden die Regelungen für deutsche Staatsbürgern angewandt und nicht die für die übrigen EU-Bürger. Daher dürfte das Urteil des EuGH kaum Relevanz haben, da der EuGH über die Freizügigkeit von EU-Bürgern in der EU urteilt und nicht darüber wie Staaten die Angelegenheiten mit ihren Bürgern regeln
"2. Wenn ich es schon immer höre:
Grundgesetz ("besonderer Schutz der Familie", sowie der Paragraf der "Zumutbarkeit". Im übrigen gilt europäisches Recht vor nationales Recht."
JEDES Grundrecht wird durch Gesetze eingeschränkt. Es stellt sich die Frage nur, ob die EInschränkung verhältnismässig ist. Dies wird durch Gerichte insbesondere bei Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet. Wenn eine ABH deine Frau zurückschickt, geschieht dies immer noch im rechtlichen Rahmen, da sie euch ja nicht verbietet auf Dauer hier zusammenzuleben, sondern dass ihr aus ihrer Sicht geltendes Recht befolgt. Ob eine ABH mit ihrer Auslegung der Gesetze recht hat, wurde soweit ich weiß noch nicht höchstrichterlich entschieden
Europäisches Recht bricht nationales Recht: Da stellen sich auch wieder meine Nackenhaare auf, wenn ich solche Placebos höre. Falls es eine europäische Vorschrift gibt, aufgrund der das evtl. Zurückschicken deiner Frau rechtswidrig wäre, dann sollte er auch in der Lage sein, die Vorschrift exakt zu benennen.
Ich will damit nicht sagen, dass EURE ABH deine Frau zurückschicken würde, aber falls(!) sie sie zurückschicken will, solltet ihr weitaus besser vorbereitet sein oder eben einen Anwalt dann ggf. einschalten
Einige Ausländerämter versuchen in letzter Zeit ihre eigenen Gesetze zu unterlaufen, indem sie versuchen, den ausländischen Ehepartner zu überreden, die deutsche Sprache doch im Heimatland zu erlernen.
Das ist eine glatte Lüge. Gemäß §30 Absatz 1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz muß der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies ist unbeachtlich gemäß §30 wenn folgendes vorliegt
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat
2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
Um es kurz zu sagen: Diese Voraussetzungen sehe ich bei deiner Frau nicht gegeben. Sie sollte also auf jeden Fall einfaches Deutsch können. In dieser Hinsicht handelt es sich nicht um ein "Überreden" sondern um geltendes Recht, was die ABH befolgt