Re: Corona Ausbreitung
Verfasst: 03 Apr 2020, 15:45
Hmm Norbert, Du beziehst Dich im Infektionsschutzgesetz der Fassung vom 28.03, bzw. 30.03.2020 auf diesen Absatz?
In den §73 bis 75 finden sich dann auch die Bußgeldvorschriften, die eindeutig formuliert sind, z. B.
Ich spar mir hier die ganzen § aufzulisten. Hier wird aber auch auf die Allgemeinheit abgestellt, und nicht auf Infizierte.
Ergo, die Strafen sind schon ok, und werden bei uns auch wöchentlich penibler durchgezogen.
Und man beachte, unsere Regierung war sich der Lücke derart bewusst, dass sie innerhalb von 3 Tagen x $ geändert oder neu gefasst haben. Gab es glaube ich auch noch nie.
Ich denke nicht, dass damit nur bereits Infizierte gemeint waren. "Krankheitsverdächtig" kann ja jeder sein.§ 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit
und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in
§ 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit
eingeschränkt.“
In den §73 bis 75 finden sich dann auch die Bußgeldvorschriften, die eindeutig formuliert sind, z. B.
Quelle https://www.buzer.de/gesetz/2148/b6047.htm15. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 73 hat 7 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Ich spar mir hier die ganzen § aufzulisten. Hier wird aber auch auf die Allgemeinheit abgestellt, und nicht auf Infizierte.
Ergo, die Strafen sind schon ok, und werden bei uns auch wöchentlich penibler durchgezogen.
Und man beachte, unsere Regierung war sich der Lücke derart bewusst, dass sie innerhalb von 3 Tagen x $ geändert oder neu gefasst haben. Gab es glaube ich auch noch nie.