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Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 24 Nov 2010, 22:33
von ostfriese71
Hallo

Meine Freundin lebt in Russland und ist schwanger von mir . Wir können nicht Heiraten da ich noch verheiratet bin . Was muß/kann ich jetzt machen um das kind anzuerkennen ? Meine Freundin überlegt das kind abzutreiben weil sie angst hat ohne arbeit und geld dazustehen . Ich habe ihr gesagt das ich das kind haben will und sie sobald es geht (Scheidung durch) Heiraten werde . Sie will auch nicht zu mir nach Deutschland ziehen weil sie noch einen sohn hat der dort zur schule geht .
Gruß Ostfriese71

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 25 Nov 2010, 00:43
von manuchka
Kind anerkennen kann man erst, wenn es da ist. Wie es genau geht und was man braucht, weiß ich nicht, da kann sich deine Freundin mal schlau machen.
Sie hätte theoretisch auch als werdende Mutter eines deutschen Staatsbürgers die Möglichkeit, in DE zu leben, ohne mit dir verheiratet zu sein, aber wenn sie selber nicht will wegen des anderen Kindes, dann hat sich die Frage vorerst sowieso erledigt.

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 25 Nov 2010, 02:55
von Romflens
Du kannst die Vaterschaftanerkennung schon jetzt beim Jugendamt oder einen Notar machen. Damit ist das Kind dann deutsch. Das Kind und die Mutter haben dann auch einen Anspruch, nach Deutschland zu ziehen, wenn Sie es wollen und du es auch willst. Das geht entweder nach der Geburt oder in bestimmten Fällen, auch vorher. Aber dazu muss natürlich die Kindesmutter mitspielen.

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 25 Nov 2010, 11:01
von Norbert
Romflens hat geschrieben:Das Kind und die Mutter haben dann auch einen Anspruch, nach Deutschland zu ziehen, wenn Sie es wollen und du es auch willst.
Auch wenn Du es nicht willst, haben sie diesen Anspruch, da das Kind schon deutscher Staatsbürger ist. (Wobei man natürlich theoretisch die Anerkennung der Staatsangehörigkeit verzögern könnte, wenn man es nicht will. Aber sobald diese durch ist, können Mutter und Kind nach Deutschland, egal was der Vater davon hält.)

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 30 Nov 2010, 16:51
von Sibirier
Meint Ihr mit dem Kind das Zukünftige oder den Sohn, dessen Vater wahrscheinlich ein Russe ist?

Wird der Sohn so ohne weiteres eine Aufenthaltsgenehmigung für DE bekommen können?

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 30 Nov 2010, 17:39
von ostfriese71
Ich habe jetzt die letzten tage mit der Ausländerbehörde und dem Jugendamt gesprochen aber da konnte mir keiner sagen wie oder was ich machen muß um das kind anzuerkennen . Die Ausländerbehörde sagt das Jugendamt ist zuständig und das Jugendamt sagt entweder die Ausländerbehörde oder die Botschaft. Die Frau vom Jugendamt sagte sie müsse erst mal bei Google suchen :lol: . Vieleicht hat ja einer schonmal das selbe Problem gehabt und kann mir weiter helfen.

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 30 Nov 2010, 19:46
von zimdriver
Sibirier hat geschrieben:.....Wird der Sohn so ohne weiteres eine Aufenthaltsgenehmigung für DE bekommen können?
Nie, wenn der leibliche Vater nicht zustimmt, leider. Denke ich zumindest aus meiner Erfahrung.

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 01 Dez 2010, 03:01
von manuchka
ostfriese71 hat geschrieben:Ich habe jetzt die letzten tage mit der Ausländerbehörde und dem Jugendamt gesprochen aber da konnte mir keiner sagen wie oder was ich machen muß um das kind anzuerkennen.
Ich würde ja sagen: Deine Freundin soll sich in Russland erkundigen, wie und wo und mit welchen Dokumenten das zu machen ist. Wenn sie da lebt und das Kind da geboren wird, dann wäre es meiner bescheidenen Meinung nach am besten, die Vaterschaft auch dort anzuerkennen, dann taucht auch dein Name auf der Geburtsurkunde als Vater auf.

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 01 Dez 2010, 22:16
von mcgrasi
Vaterschaft anerkennen geht auch vor der Geburt, meines Wissens beim Jugendamt.
Als Kind eines deutschen Staatsangehörigen bekommt es die deutsche Staatsbürgerschaft - braucht also kein Visum für Deutschland.
Die Kindsmutter kann zur Ausübung der elterlichen Sorge (ich gehe mal davon aus, dass beim Jugendamt eine gemeinsame Sorge fürs Kind angegeben wird) einen Aufenthaltstitel beantragen (zuerst ein Familienzusammenführungsvisum beim Konsulat, nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge - schau mal in den §28 des Aufenthaltsgesetzes)

Bei deinem Stiefkind in spe kommt es darauf an, ob es schon volljährig ist (dann siehts sehr schlecht aus), über 16 (dann bräuchte es afaik nachgewiesene Deutschkenntnisse der Stufe B1) und ob deine Zukünftige das alleinige Sorgerecht hat (sonst schauts ebenfalls schlecht aus)

Re: Uneheliches Kind in Russland

Verfasst: 02 Dez 2010, 02:36
von manuchka
Ähm... hab ich irgendwas falsch verstanden, oder warum schreiben hier alle was von Deutschland für Mutter und Kind?

Die Mutter will nicht nach Deutschland, so hab ich das gelesen. Das heißt, auch das Kind wird nicht in DE geboren werden... und dann braucht es für eine zukünftige Einreise nach DE zwar kein Visum, aber einen deutschen Kinderpass. Die deutsche Botschaft erkennt leicht auch russische Urkunden an, aber in der russischen Geburtsurkunde muss der Deutsche auch als Kindesvater angegeben sein. Deswegen rede ich die ganze Zeit davon, dass man sich doch bitte in Russland mal kundig machen sollte, wie das funktioniert, wenn Vater und Mutter des Kindes nicht verheiratet sind.

Hab jetzt selber mal geschaut: Familiengesetzbuch der RF art. 48 Abs. 3
"Die Vaterschaft einer Person, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, wird mittels Einreichung einer gemeinsamen Erklärung des Kindesvaters und der Kindesmutter in einem Standesamt festgestellt; ... Falls Umstände vorliegen, die eine Einreichung einer gemeinsamen Erklärung nach der Geburt unmöglich oder schwierig erscheinen lassen, können die unverheirateten Kindeseltern eine solche Erklärung beim Standesamt bereits während der Schwangerschaft abgeben. Die Eintragung der Eltern erfolgt nach der Geburt des Kindes."

Man geht also gemeinsam aufs Standesamt am Wohnsitz der russischen Mama und gibt die Erklärung zusammen ab. Wenn man nicht gemeinsam dort erscheinen kann, muss die Erklärung des nicht erscheinenden Elternteils vor einem Notar abgegeben und beglaubigt werden. Für die Erklärung gibt es bei den Standesämtern ein Formular, was ausgefüllt werden muss.