Da sieht man wieder, was es mit juristischer Halbbildung auf sich hat...
Daten-Salat hat geschrieben:Dort, wo eine Wehr- oder Dienstpflicht in der Verfassung verankert ist, gehört es zu den staatsbürgerlichen Pflichten, diese zu erfüllen.
Das war die korrekte Hälfte.
Erfüllen muss sie allerdings in Russland nur derjenige, dem diese Pflicht konkret durch Einberufung zum Wehrdienst auferlegt wird. Wer nicht zum einberufungsfähigen Kreis gehört, weil er
a) kein Mann ist
b) jünger als 18 und älter als 27 ist
c) nicht in Russland lebt und damit faktisch nicht einberufen werden und auch nicht dort Wehrdienst leisten kann
d) aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vom Wehrdienst freigestellt ist
e) ...
f) ...
der muss auch keinen Wehrdienst leisten.
Daten-Salat hat geschrieben:Wer sich (wenn das dort überhaupt gesetzlich möglich ist) nicht formgemäß von der Erfüllung der Wehrpflicht befreien lässt, sondern sich dieser durch einen Auslandsaufenthalt entzieht, begeht Fahnenflucht und wird entsprechend bestraft, wenn der jeweilige Staat bei der Wiedereinreise des Delinquenten habhaft wird und die Strafsache noch nicht verjährt ist. Wie lange jemand schon im Ausland ansässig ist, spielt keine Rolle.
Das ist die falsche Hälfte - oder mit Verlaub: großer Quatsch.
Fahnenflucht kann nur der begehen, der schon einen Fahneneid geleistet hat. Das ist in der Tat strafbar. Aber wer noch nicht Soldat ist, weil er gar nicht einberufen wurde bzw. nicht einberufen werden konnte, der kann auch nicht desertieren! Wir reden hier übrigens auch nicht von dem Fall, dass jemand schon den Musterungs- oder Einberufungsbefehl zugestellt bekommen hat und sich durch Untertauchen der Durchführung entzieht (selbst das wäre aber noch keine Fahnenflucht bzw. Desertation, aber eine andere Straftat "Wehrdienstentziehung").
Wir reden hier von dem Fall, dass jemand im wehrpflichtigen Alter sich längerfristig im Ausland aufhält, aus welchem Grund auch immer. Der Aufenthalt im Ausland hindert zwar die Einberufung, aber das ist weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat! Allerdings kann so ein junger Mann durchaus einberufen werden, wenn er aus dem Ausland zurückkommt und noch wehrpflichtig ist (weil unter 27 usw usw.) - ohne irgendwelche zusätzlichen Konsequenzen straf- oder ordnungsrechtlicher Art.
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Zur Ausgangsfrage: Man hört verschiedenes über die Praktiken bei der Einberufung zum Wehrdienst in Russland. Einer meiner Bekannten ist in Petersburg nachts aus dem Bett geklingelt und direkt zur Einberufungsstelle gekarrt worden. Ob sowas auch mit jemandem passieren kann, der quasi nur zu Besuch ist und eigentlich außer Landes wohnt, weiß ich nicht, das mag auch davon abhängen, ob man noch in Russland gemeldet ist oder nicht. Ich würde vermutlich das Risiko vermeiden und zur Einberufungszeit nicht nach Russland reisen oder mich vorher zB. im Konsulat beraten lassen (natürlich nicht mit der Betonung drauf, dass man sich drücken will, sondern dass man erst seine Ausbildung beenden möchte usw.).
Ein deutscher Pass würde übrigens auch nur dann helfen, wenn er der einzige ist, den man besitzt. Bei doppelter Staatsangehörigkeit ist man trotzdem in Russland zum Wehrdienst verpflichtet.