Die Änderung berücksichtigt u.a., dass in vielen Ländern eine vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen erfolgt und auch die deutsche Rechtsordnung im Regelfall bei Trennung oder Scheidung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht (so hat es der Dt. Anwaltsverein formuliert).
Deshalb ist unsere FAQ zum Kindesnachzug, obwohl relativ frisch, schon nicht mehr aktuell. Entweder machen wir eine neue, oder wir ergänzen die vorhandene. Ich hab da schon mal was vorbereitet (wie im TV-Kochstudio ):
Ausgangslage ist, dass der russische Partner nach Deutschland möchte, aber minderjährige Kinder aus einer früheren Partnerschaft hat und gern mitnehmen möchte. Den Kindesnachzug regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
Dort ist immer noch von beiden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Rede; geändert haben sich nur die Bezeichnungen der Aufenthaltstitel. Für Fälle, in denen auch nach der Trennung / Scheidung beide Elternteile sorgeberechtigt bleiben, wie das in Russland üblich ist, bringt jedoch Absatz 3 nun eine erhebliche Erleichterung:(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.
Das bedeutet, dass nunmehr eine (notarielle) Einverständniserklärung eines Elternteils ausreichend ist, damit das Kind zusammen mit dem anderen Elternteil seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen kann. Wenn man keine solche Einverständniserklärung bekommen kann, sei es, weil der Elternteil dagegen oder nicht erreichbar ist, kann diese Erklärung durch eine "rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle" ersetzt werden. Die Frage ist nun, welche Behörde oder welches Gericht in Russland dafür zuständig ist, welchen Antrag man dort stellen muss und wie eine entsprechende Entscheidung auszusehen hat. Ich versuch mal, das herauszufinden.(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stellevorliegt.
Für minderjährige Kinder ab einem Alter von 16 Jahren wurde der Nachzug ebenfalls vereinfacht:
Deutsche Sprachkenntnisse bzw. Integrationsvoraussetzungen werden also nicht mehr generell gefordert, sondern nur, wenn das 16-jährige (oder ältere) Kind nachträglich und nicht bereits zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil nach DE umzieht. Außerdem fällt das Erfordernis weg, wenn das Elternteil einen besonderen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis / Blaue Karte EU) besitzt, selbst wenn das Kind später nachzieht:(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Die Härtefallregelung bleibt zusätzlich weiterhin bestehen:Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.
Zu beachten ist, dass beim Nachzug von Kindern mit oder zu ihrem nicht-deutschen Elternteil immer der Lebensunterhalt der ganzen Familie gesichert sein muss (es sei denn, der deutsche Ehepartner, zu dem der ausländische Elternteil seine FZF macht, adoptiert vorher die Kinder des ausländischen Elternteils). Daran hat sich nichts geändert. Welche Anforderungen im Einzelfall gestellt werden, ist meines Wissens nach ortsabhängig. Als Orientierungswert hat Anelya folgendes dazu geschrieben:(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Ich habe aber auch schon von Fällen gehört, in denen ein Familieneinkommen von 2.500 Euro gefordert wurde - ich hab mich zu etwaigen Richtwerten noch mal im info4alien erkundigt und warte auf eine Antwort, melde mich hier, sobald ich was weiß.Grob gesagt ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II besteht. Du kannst also mal deine Daten in einen Hartz-Vier-Rechner eingeben (angeben, dass ihr 2 Erwachsene und 2 Kinder seid und rechne mit deinem Nettogehalt in Steuerklasse 3, denn in die kommst du dann und auch die Ausländerbehörde rechnet damit) und schauen, ob ein Anspruch rauskommt. Wenn ihr einen Anspruch haben werdet, wird es schwierig. Ansonsten ist alles im grünen Bereich.
Pro Erwachsenen werden im SGBII 345 in einer Bedarfsgemeinschaft angesetzt, also 690 Euro in eurem Fall.
Für die Kinder je 255 Euro.
Dazu noch ein angemessener Mietteil (musst du bei deinem Ort nachfragen wie hoch der bei euch ist, ist unterschiedlich je nach Kommune).
Ist dein Netto-Einkommen höher als 1200 Euro+eure Miete, dann ist der Lebensunterhalt gesichert. Bist du in einer Grauzone, dann lasse dich auf jeden Fall beraten, es gibt Freibeträge etc.pp, das soll nur mal ein grober Anhaltspunkt sein.