So, sorry, dass ich mich jetzt erst wieder melde.
Erst mal dazu, in welchem Land die Gerichte für euch zuständig wären. Das alleine ist schon kompliziert. vorrangig gilt EU-Recht, nämlich die Brüssel IIa-VO (EheVO). Nach der ergibt sich die allgemeine internationale Zuständigkeit eines Gerichts der Mitgliedsstaaten aus Art. 3 der Verordnung. Maßgeblich sind

die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 3 I Buchstabe b)

ein gemeinsamer Aufenthalt der Ehegatten (Art 3 I Buchstabe a 1. Spiegelstrich)

der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners (Art. 3 I Buchstabe a 1. und 3. Spiegelstrich)

der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers (Art. 3 I Buchstabe a 2., 4. und 6. Spiegelstrich)
EU-Recht geht hier nationalem (deutschem) Recht vor. Bei euch isses der gemeinsame Aufenthalt, der ja auch der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt ist - also sind für die Scheidung die Gerichte in Deutschland zuständig. (Aber auch nach dt. Recht wären die dt. Gerichte zuständig, weil es dafür reicht, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist.)
Da Russland aber nicht EU-Mitglied ist, ist es nicht an die EU-Verordnung gebunden, somit kann die Scheidung auch durch russische Gerichte/Behörden erfolgen, und zwar für dauerhaft im Ausland lebende Russen sogar im für ihren Wohnort zuständigen Konsulat. Einzige Bedingung für eine Scheidung im Konsulat: Für die Scheidung müsste in RUS das ZAGS und nicht das Gericht zuständig sein, und das ist der Fall, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind - deswegen hatte ich danach gefragt.
Da hier zwei Zuständigkeiten gegeben sind, könnt ihr meines Wissens wählen.
Wenn ihr euch für die deutsche Gerichtsbarkeit entscheidet, würde das deutsche Gericht dann prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Auch dafür gibt es eine EU-Regelung, die direkt geltendes Recht ist und auch für Nicht-EU-Ausländer gilt, die ihren Aufenthalt in einem der Länder haben, die dieser Verordnung beigetreten sind!!! Gemäß dieser Verordnung (Art. 8 ROM III-VO) gilt in der folgenden Reihenfolge:

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Hier wäre wieder euer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland maßgeblich, es käme deutsches Recht zur Anwendung --> Trennungsjahr etc.
Aber: die Ehegatten können vor Einreichung des Scheidungsantrags gemäß Art. 5 Abs. 1 ROM III-VO in notariell beglaubigter Form eine Rechtswahl treffen, sprich aussuchen, welches Recht anwendbar sein soll. Die Auswahl ist nur nach den folgenden Kriterien möglich:
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.
Danach könntet ihr also auch russisches Recht wählen, mit der Folge, dass das deutsche Gericht das russische (materielle, sprich die Scheidung an sich regelnde) Recht anzuwenden hätte, also zB kein Trennungsjahr erforderlich wäre. Um einen Rechtsanwalt würdet ihr aber meines Wissens nicht herumkommen, weil der Anwaltszwang eine Frage des Prozessrechts ist, und da wendet das deutsche Gericht auch das deutsche Prozessrecht an.
Wenn ihr euch für die russische Zuständigkeit entscheidet, könnte es bissel einfacher werden. Dann müsstet ihr beide beim Standesamt (ZAGS) am gemeldeten Wohnort deiner Frau erscheinen und den Scheidungsantrag stellen. Oder eben wahlweise beim zuständigen Konsulat, das auch im standesamtlichen Verfahren scheidet. Beide werden sich nicht mit dt. Recht rumschlagen, das wäre im Zweifel Sache eines russischen Gerichts, und dann wären ZAGS und Konsulat nicht zuständig. Rechtskräftig wird die Scheidung dann innerhalb vier Wochen oder 1 Monat, das weiß ich grad nicht 100%. Auf dein Scheidungsurteil müsste eine Apostille, und falls du wieder heiraten willst, müsstest du die Scheidung in DE anerkennen lassen - siehe herlits Beitrag oben. Weder ZAGS noch Konsulat entscheiden über Unterhaltsansprüche oder Vermögensaufteilung! Die deutschen Gerichte schon.
So, das war jetzt viel an Info. Alles nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung oder Garantie, versteht sich.
Wenn deine Frau auf einer Scheidung in DE (dt. Gericht) besteht, dann wird es darauf hinauslaufen, denn eine Scheidung in RU bzw. im RU-Konsulat in DE im vereinfachten (standesamtlichen) Verfahren müsste in beiderseitigem Einvernehmen stattfinden, und wenn sie nicht einverstanden ist, wird es schwer bis unmöglich.
Da deine Frau schon eine Niederlassungserlaubnis hat, hat sie ein eigenständiges, vom Bestehen einer Ehe mit einem Deutschen unabhängiges Aufenthaltsrecht - deswegen hatte ich vorher schon geschrieben, dass die Scheidung daran nichts ändert.