Sollte einen aber trotzdem mal "erwischt" haben (sprich: Ru-Steuerbehörde kommt in die Quere), so gäbe es vlt. eine (Verteidigungs-)Strategie, die man wählen soll.
Eine mögliche könnte folgendermaßen aussehen:
(1) die Behörde auf die schlechte Moral bei den Einheimischen hinweisen, die einer Zahlungsbefolgung kaum nachkommen, und man ja selbst (bis dahin) alle seine Steuern schön brav gezahlt hat. (in diesem Fall ginge es ja nur um die Einkünfte aus DEU z.B Mieteinnahmen oder Zinsen, die man der Ru-Behörde nicht preisgeben möchte oder muss).
(2) dieser deutlich machen, dass man kein Russe ist, sondern ein Deutscher, bei denen es Sonderregelungen und Rechte gibt/geben muss, und/oder überhaupt die Notwendigkeit eines solchen Kontobesitzes besteht, um sich jedwede, sei es bereits erwähnte Summen oder z.B. Kindergeld bei in FRG lebenden Kindern etc, aufs eigene Konto überweisen zu lassen. Außerdem wäre man ja nach deutschen Recht nicht "offenbarungspflichtig", da für Deutsche auch das entsprechende deutsche Recht zu gelten habe - ist ja bereits im Rahmen der beschränkten Steuerfplicht in De abgedeckt und gleichzeitig DBA-konform.
(3) Generell überprüfen, ob diese von russischer Seite eingeführte Pflicht nicht gegen das DBA verstößt, sei es in Sachen Doppelbelastung oder schlichter Informationspreisgabe, und die Russen es nun einseitig so entschieden haben (was gar nicht mit dem Abkommen konform ist -, solche Abkommen sind ja bilaterale Verträge und müssen ebenso einvernehmlich geändert/ergänzt werden)
(4) Eigene Bedenken schildern, da man ja dem russischen Datenspeicherungs-/System (noch nicht) vertrauen könne und nicht wisse, ob und wie "sensibel" die Behörde(n) mit persönlichen Daten umgehen (können).
(5) dieser klar machen (nur abschrecken), dass man das Land verlässt und somit dadurch dem Staat (Russland) gewisse Mindereinnahmen entstehen würden. Oder, wenn die Behörde bereits bereit ist gegen einen gerichtlich vorzugehen, so auch
(6) dieser ebenso "androhen" (in Wirklichkeit aber umsetzen, um dann später selbst darauf vorbereitet zu sein in den "Angriff" überzugehen), dass man in die "normale" - unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach deutschem Recht "flüchten" möge -, wäre ja per Antrag möglich, und zwar unabhängig von diesem Steuerresidenz-Status mit der 183 Tage-Regelung, sofern man sich auf seine eigene Gehaltsliste eine Summe nicht mehr als den Grundfreibetrag schreiben lässt - alles genau im EStG geregelt.
(7) Parallel dazu aber die Steuern nach Ru-Recht (in V. m. (6)) weiterhin (hier aber Bezugsgröße ist nun der deutsche Grundfreibetrag) brav bezahlen und anschließend den Russischen Staat verklagen, dass dieser nicht imstande war, Ihre "Steuerdoppelbelastung" zu verhindern (wg. Untätigkeit) und dabei gegen die Gesetzeslage des DBA verstöße.
(8) zum Schluss (bereits hart auf hart) zum Ausdruck bringen (evtl. schon früher [bei einigen Punkten sogar notwendig wäre] unter Zuhilfenahme eines qualifizierten Rechtsanwalts), dass zwar lt. Steuerrecht das Wohnsitzlandprinzip, sei es in der Rus.Föd. oder BRD zu gelten habe, halte man persönlich die (neu) eingeführte Pflicht und vlt. auch generell hierzulande verabschiedeten Rechtsnormen für "irre", und aber gleichzeitig keine Möglichkeit für einen "Ausländer" bestünde, auf diese direkt/ indirekt zu wirken, da man kein Wahlrecht hätte und somit um Mitspracherecht (-> über die Höhe der Steuern oder anderer normativer Akten zu entscheiden) beraubt worden wäre.
Insgesamt ließe sich alles auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückführen und wäre damit der Fall eindeutig entschieden!!