Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

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Moderator: zimdriver

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bella_b33
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Re: Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von bella_b33 »

Norbert hat geschrieben:Zimdriver, aber doch auch erst ab der zweiten Straftat, oder?
Du weisst doch nicht, was er schon alles auf dem Kerbholz hat ;)...
Spaß beiseite, wenn es etwas Neues gibt, dann sagt bitte Bescheid. Ich hab zwar nichts Bedeutendes zu melden aber Ordnung muss schon sein.

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zimdriver
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Re: Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von zimdriver »

bella_b33 hat geschrieben:
Norbert hat geschrieben:Zimdriver, aber doch auch erst ab der zweiten Straftat, oder?
Du weisst doch nicht, was er schon alles auf dem Kerbholz hat ;)...
Spaß beiseite, wenn es etwas Neues gibt, dann sagt bitte Bescheid. Ich hab zwar nichts Bedeutendes zu melden aber Ordnung muss schon sein.

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... na-na-na, gaaanz laaangsam. Ein paar Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen nicht. Mehrere Steuerprüfungen habe ich bestens bestanden in der Firma in den vergangenen 10 Jahren.
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Norbert
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Re: Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von Norbert »

Nicht einmal Gerichtsentscheidungen zu gewöhnlichen Verkehrsverstößen zählen, da diese nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftaten wären, wurde mir gesagt. (Ich wurde einst wegen Überfahren einer doppelten Linie zu vier Monaten Führerscheinentzug verurteilt. Ich habe explizit gefragt, ob dies im jährlichen Rapport anzugeben wäre - nein. Kann aber auch Unwissen der Beamtin gewesen sein - das kann ich natürlich nicht ausschließen.)
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Evgenij
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Re: Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von Evgenij »

Ist schon verständlich, dass diese verschärfte Regelung nun Anwendung findet/finden wird. Klar um des Steuerhinterziehungs-Kampfes, Verhindern der Benutzung von Steuer-Oasen (was egtl. legal ist), Terrorbekämpfung oder Vereitelung sonstiger allgemeiner (Konto-)Betrugsfälle etc. wegen - alles richtig. Jedoch, wenn man sich die derzeitige wirtschaftliche Lage hierzulande ansieht - ist ebenso deutlich, dass dem Staatsetat nun die Mittel fehlen, die schleunigst von wo aufgefüllt werden müssten, so hatte man (glaubt man) mehr oder weniger, den "passenden" Weg hierfür finden können.

Allerdings, wird es meiner Ansicht nach, generell (in erster Linie) nur die einheimische/russische Bevölkerung betreffen, denn, wenn man noch zusätzlich die allen bekannte russische Steuerzahlungsmoral, welche im Allgemeinen anderen Staaten hinterherhinkt, mitberücksichtigt -, so kommen wohl zuallererst solche Firmen/ Wohlhabende zum Zuge, welche ihre ganzen Vermögen schon immer im Ausland gebunkert haben und nie Steuern in Russland gezahlt hatten (gabs ja auch mal diese Initiative seitens der Regierung mit sog. "Steuer-Amnestie").

So werde man zuerst versuchen all denen die Möglichkeit zu geben, welche ihre Mittel nun einigermaßen ohne große Hürden in Ru legalisieren ["heimzuholen"] könn(t)en und diese Informationsoffenlegungspflicht soll als zusätzliches "Druck"-/Mittel wirken (da andere ja (bisher) nicht viel brachten).

Natürlich hoffe man sich von Ganzem, ebenso gewisse "Ausstrahlungskraft" in Gang zu setzen, welche dahingehend wirken soll, dass andere z.B "Neulinge" (auch Privatpersonen) ja gar nicht erst versuchen sollten, ein auslänisches Konto zu haben bzw. zu eröffnen, da man einem dabei ohnehin, wenn nicht ganz verbieten, so aber deutlich schwerer den Weg dahin (etwa durch Strafen) machen würde.

Wenn dies nun auch für Einige nicht grad beruhigend klingen mag, dennoch würde ich (als Deutscher/Privatperson) - wie ein Russe oft zu sagen pflegt - nicht zu viele "Körper-Bewegungen" zu machen, bis es eindeutig feststeht, wie das Verfahren klar und deutlich geregelt ist/laufen soll. Wenigstens bis zum Jahr 2018, als es diesen bilateralen (Behörden-) Informationsaustausch geben soll.
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Evgenij
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Re: Meldung ausländischer Konten für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von Evgenij »

Sollte einen aber trotzdem mal "erwischt" haben (sprich: Ru-Steuerbehörde kommt in die Quere), so gäbe es vlt. eine (Verteidigungs-)Strategie, die man wählen soll.
Eine mögliche könnte folgendermaßen aussehen:

(1) die Behörde auf die schlechte Moral bei den Einheimischen hinweisen, die einer Zahlungsbefolgung kaum nachkommen, und man ja selbst (bis dahin) alle seine Steuern schön brav gezahlt hat. (in diesem Fall ginge es ja nur um die Einkünfte aus DEU z.B Mieteinnahmen oder Zinsen, die man der Ru-Behörde nicht preisgeben möchte oder muss).

(2) dieser deutlich machen, dass man kein Russe ist, sondern ein Deutscher, bei denen es Sonderregelungen und Rechte gibt/geben muss, und/oder überhaupt die Notwendigkeit eines solchen Kontobesitzes besteht, um sich jedwede, sei es bereits erwähnte Summen oder z.B. Kindergeld bei in FRG lebenden Kindern etc, aufs eigene Konto überweisen zu lassen. Außerdem wäre man ja nach deutschen Recht nicht "offenbarungspflichtig", da für Deutsche auch das entsprechende deutsche Recht zu gelten habe - ist ja bereits im Rahmen der beschränkten Steuerfplicht in De abgedeckt und gleichzeitig DBA-konform.

(3) Generell überprüfen, ob diese von russischer Seite eingeführte Pflicht nicht gegen das DBA verstößt, sei es in Sachen Doppelbelastung oder schlichter Informationspreisgabe, und die Russen es nun einseitig so entschieden haben (was gar nicht mit dem Abkommen konform ist -, solche Abkommen sind ja bilaterale Verträge und müssen ebenso einvernehmlich geändert/ergänzt werden)

(4) Eigene Bedenken schildern, da man ja dem russischen Datenspeicherungs-/System (noch nicht) vertrauen könne und nicht wisse, ob und wie "sensibel" die Behörde(n) mit persönlichen Daten umgehen (können).

(5) dieser klar machen (nur abschrecken), dass man das Land verlässt und somit dadurch dem Staat (Russland) gewisse Mindereinnahmen entstehen würden. Oder, wenn die Behörde bereits bereit ist gegen einen gerichtlich vorzugehen, so auch

(6) dieser ebenso "androhen" (in Wirklichkeit aber umsetzen, um dann später selbst darauf vorbereitet zu sein in den "Angriff" überzugehen), dass man in die "normale" - unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach deutschem Recht "flüchten" möge -, wäre ja per Antrag möglich, und zwar unabhängig von diesem Steuerresidenz-Status mit der 183 Tage-Regelung, sofern man sich auf seine eigene Gehaltsliste eine Summe nicht mehr als den Grundfreibetrag schreiben lässt - alles genau im EStG geregelt.

(7) Parallel dazu aber die Steuern nach Ru-Recht (in V. m. (6)) weiterhin (hier aber Bezugsgröße ist nun der deutsche Grundfreibetrag) brav bezahlen und anschließend den Russischen Staat verklagen, dass dieser nicht imstande war, Ihre "Steuerdoppelbelastung" zu verhindern (wg. Untätigkeit) und dabei gegen die Gesetzeslage des DBA verstöße.

(8) zum Schluss (bereits hart auf hart) zum Ausdruck bringen (evtl. schon früher [bei einigen Punkten sogar notwendig wäre] unter Zuhilfenahme eines qualifizierten Rechtsanwalts), dass zwar lt. Steuerrecht das Wohnsitzlandprinzip, sei es in der Rus.Föd. oder BRD zu gelten habe, halte man persönlich die (neu) eingeführte Pflicht und vlt. auch generell hierzulande verabschiedeten Rechtsnormen für "irre", und aber gleichzeitig keine Möglichkeit für einen "Ausländer" bestünde, auf diese direkt/ indirekt zu wirken, da man kein Wahlrecht hätte und somit um Mitspracherecht (-> über die Höhe der Steuern oder anderer normativer Akten zu entscheiden) beraubt worden wäre.

Insgesamt ließe sich alles auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückführen und wäre damit der Fall eindeutig entschieden!! ;)
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