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Russischer Pass nach Heirat - guter Rat

Verfasst: 17 Jan 2016, 17:47
von goga88
Hallo zusammen,

Leider habe ich im Forum keinen passenden Thread zu meinem Problem finden können.

Folgendes Problem:

Meine Verlobte und ich sind beide Spätaussiedler. Sie ist 1994 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen, ich mit meiner Familie 1998. Ich besitze einen gültigen russischen Pass (Загранпаспорт. Beantragt in Münchner Konsulat), sie hat noch keinen beantragt und der Pass von ihren Eltern ist abgelaufen. Wir wollen in Juni 2016 heiraten. Aufgrund von Heirat ändert sich ihr Name. Wir wollen für sie ebenfalls nach der Heirat russischen Pass beantragen. Wir beide sind in Russland nicht gemeldet.

Wie sollen wir am besten beim Antragstellen vorgehen.
Danke im Voraus für Antworten.
☺️

Re: Russischer Pass nach Heirat - guter Rat

Verfasst: 17 Jan 2016, 18:13
von Wladimir30
Frag vielleicht mal beim Konsulat nach. Schaden dürfte es nichts.

Re: Russischer Pass nach Heirat - guter Rat

Verfasst: 17 Jan 2016, 22:50
von Magdeburg-Moskva
Deine Verlobte kann auch ohne russ. Pass russische StAng sein (Doppelstaatlerin). Diesbezüglich würde ich bei einem anderen Standesamt, als dem, wo ihr heiraten wollt ;) , nachfragen, welchen Einfluss das hat und welche Unterlagen ggf. beizubringen sind.

Das Verfahren ist auf russischer Seite wie folgt:

1. Feststellung der Staatsangehörigkeit über die Botschaft / Konsulat, Dauer N/N
2. Ausstellung eines russischen Reisepasses - 3 - 4 Monate. Bei der Rückumschrift des Namens aus kyr. in lat. Schriftzeichen sollte ein Antrag beigefügt werden, wie der Name korrekt in lat. Buchstaben zu schreiben ist. Sonst wird aus Schröder über Шредер im Pass Shreder, aus Müller über Мюллер im Pass Miuller.

Etwas schwierig ist einzuordnen, an welcher Position die Heirat stattfinden kann (soll).

Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit http://www.rg.ru/2008/08/13/grajdanstvo-dok.html, ab Abs. 60 wird es interessant für Euch, sowie Abs. 57 ff.
Ausstellung der Pässe http://www.rg.ru/2014/08/08/reglament-dok.html

Noch eine Argumentationshilfe aus dem BGBEG
BGBEG https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html hat geschrieben:Art 5
Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Für die russische Konsularbehörde gilt: Alle deutschen Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) müssen mit Apostille versehen werden. Eine Übersetzung ist beizufügen, der Konsularbeamte bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung.