Hallo Lisa,
..wenn ich recht verstehe, stellst Du so etwas wie einen Sonderfall dar (Du lebst wohl in D mit nur einem russ. Reisepass?),
da bei Dir nicht mal das Geburtsortsprinzip greift (weil vor dem Jahr 2000 geboren), und somit auch Optionsmodell/-regelung nicht eröffnet ist, sprich
keine Optionspflicht besteht, weil:
1) Die Eltern sich nicht rechtzeitig um die Beantragung der Einbürgerung gekümmert hatten/nicht geltend gemacht oder
2) die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllten/erfüllen konnten
Da gab’s nämlich eine Übergangsregelung für Familien mit Kindern, welche zwar in D (zwischen 1990 u. 2000) geboren wurden, jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit (SA) nicht automatisch zuerkannt bekamen.
Für solch einen Fall legte der Gesetzgeber eine (Übergangs-)Jahresfrist fest (Jahr 2000, nach § 40b StAG), innerhalb derer man die Einbürgerung beantragen konnte, sofern die von den Eltern hierzu notwendigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 StAG erfüllt wurden.
Und eben diese Frist hatten Deine Eltern anscheinend versäumt?!
Wurde Eure Familie denn damals über solch eine Möglichkeit seitens der Behörde überhaupt informiert?
Jedenfalls (als Tipp): Würde an deiner Stelle diesen Sachverhalt beim (russischsprachigen) Rechtsanwalt in D auf jeden Fall prüfen wollen.
Wer weiß, vielleicht könnte er/sie euch doch noch helfen in dieses Geburtsortsprinzip/Optionsmodell reinzukommen…
Denn: (als möglicher Erklärungsansatz)
Die Familie ist zwar im Jahr 1996 nach D gezogen und konnte diesen ersten Punkt aus dem
Gesetz (§ 4 Abs. 3 StAG):
[...] (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. [...]
objektiv nicht erfüllen, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen hätte sich dieser gewöhnliche Aufenthalt auf sechs Jahre verkürzt (z.B. falls die Eltern sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ehrenamtlich engagierten oder auch besondere Sprachkenntnisse des Deutschen nachweisen konnten) .., glaube das Gleiche gelte aber auch, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (z.B. bei Sportlern, Musikern, Wissenschaftlern etc.).
Außerdem hätte Deine Familie dann (im Nachhinein) spätestens im Jahr 2003/04 sowieso diese geforderte Bestimmung definitiv/eindeutig erfüllen können (oder? Ich nehme mal an die Eltern wohnen weiterhin in D), nur das Blöde ist dann, dass diese Übergangsregelung nicht mehr galt...
(was aber irgendwie eine Benachteiligung - verglichen mit anderen Gruppen vor u. nach 2000 Geborener mit längerem Aufenthalt ihrer Eltern und daher "anerkannter" SA - darstellen würde. Kinder können eben nichts dazu, dass ihre Eltern nicht lange genug im Land waren -, werden/würden aber innerhalb einer ausl. Gleichaltrigen-Kindergruppe
ungleich behandelt)
Lizrdnv hat geschrieben:Sie haben nur die russische. Ich hab auch nur die russische. Die deutsche hatte ich noch nie
Noch paar Fragen (diese/jede Info(s) dürften für den Anwalt von Bedeutung/nützlich sein)!!
Was waren eigentlich die Gründe deiner Familie nach D überzusiedeln? (in welchem Status etwa als Hochqualifizierte kamen sie nach D?); Seid Ihr die "üblichen" Wirtschaftsmigranten und sind die Eltern nun wirklich
nur "echte" Russen ODER haben die bzw. deren Eltern (Deine Großeltern) u.a. auch irgendeinen Bezug zu:
- Russlanddeutschen/Spätaussiedlern
- Statusdeutschen
- Russen jüdischen Glaubens
- Volksdeutschen
- Verwandtschaft zu Personen mit deutschen Wurzeln mit ständigem Wohnsitz in D
- Ist ein Elternteil jemals von Deutschen adoptiert worden?
- Flüchtlingshintergrund (z.B. politisch Verfolgte oder aufgrund anderer Religions-/Volkszugehörigkeit o.ä., etwa Tschetschenen, Jesiden etc.?)
- Liegt/lag schwere/besondere Erkrankung od. psych./körp. Beeinträchtigung vor?
- usw.
Sollte mind. eines der o.g. Punkte zutreffen, dürften dann die Chancen für eine positive Entscheidung sich auch erhöhen, da vllt. welche begünstigenden Maßnahmen vorlägen (Bei manchen reich(t)e dann evtl. gar nur ein Feststellungsverfahren samt Beantragung)
Sonst bliebe es Dir nur noch übrig - wenn’s letztendlich nichts mehr hilft und der Wunsch zum Erwerb deutscher SA weiterhin besteht – auf russ. SA zu verzichten (im Falle Russlands würden auch die vom Gesetzgeber hiervon vorgesehen Ausnahmen nicht greifen, außer man ist anerkannter Flüchtling s.o.).
Grüße
Evgeny