Deutsch / österreichisch / russische Staatsbürgerschaft "ab Geburt"
Verfasst: 11 Dez 2017, 20:59
Ich weiß dass das Thema mit den Staatsbürgerschaften hier regelmäßig aufkommt - aber die Aussagen der deutschen Behörden verunsichern mich und genau unseren Fall habe ich bisher nicht gefunden.
Unser Sohn wurde kürzlich in Deutschland geboren. Wir sind verheiratet und haben in Deutschland unseren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt. Ich bin deutscher und österreichischer Staatsbürger durch Geburt (Vater Österreicher, Mutter Deutsche). Meine Frau ist Russin. Die deutsche und österreichische Staatsbürgerschaft hat er wohl beide ab Geburt - Abstammungsrecht und EU, da gibt es meines Wissens keine Probleme. Der deutsche Pass ist bereits beantragt, den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis wollen wir bald bei meinem Konsulat beantragen.
Ich habe von der deutschen Meldebehörde bereits einen Brief bekommen dass diese von allen 3 Staatsbürgerschaften ausgeht und das so erstmal im Melderegister vermerkt haben. (Beim Antrag des deutschen Reisepasses wurde von denen auch die österreichische und russische ab Geburt mit angegeben.) Es liegt aber in unserer Verantwortung den Sachverhalt zu klären und die anderen Staatsbürgerschaften entweder zu bestätigen oder das Gegenteil zu beweisen um diese wieder auszutragen. Außerdem war dieser Hinweis dabei:
Nun ist es ja so - wie hier wahrscheinlich alle wissen - dass unser Sohn in diesem Fall (nur ein Elternteil Russe, Geburt außerhalb Russlands) nicht automatisch Russe ist. Wir würden diese Staatsbürgerschaft aber gerne für Ihn beantragen. (Konsequenzen wie Wehrdienst etc. sind klar)Beachten Sie bitte immer, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Antrag oder eine Erklärung den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben könnte. Informieren Sie sich in derartigen Fällen bitte vorher bei Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsstelle.
Meine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsstelle (ich habe herausgefunden dass dies eine Dame der lokalen Ausländerbehörde ist) war allerdings wenig erfreulich. Mir wurde telefonisch klipp und klar gesagt dass unser Sohn die deutsche verlieren würde sobald wir die russische in diesem Fall beantragen. Sie bezog sich wohl auf §25StAG.
Ist dieser Antrag überhaupt ein Antrag im Sinne von §25StAG Satz (1) oder doch eher "ab Geburt" gleichzusetzen? Das wird zumindest hier im Forum geschrieben. Gibt es diese Aussage auch irgendwo offiziell von einer deutschen Behörde?
Wie ist der Teilsatz in §25 (1) zu verstehen?
...auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte
Laut §19 StAG
Kann er die deutsche daher überhaupt verlieren insofern das deutsche Familiengericht dem nicht zustimmt? Den Zusammenhang zwischen §25 und §19 verstehe ich noch nicht so ganz...(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden
Laut §25
Ich würde eine solche schriftliche Beibehaltungsgenehmigung ja gerne vorher einholen um ganz sicher zu gehen, aber die zuständige Dame in unserer Staatsangehörigkeitsstelle schien da wenig bis gar nicht kooperativ. Die Antragsformulare beim Bundesverwaltungsamt scheinen nur für im Ausland lebende Deutsche gedacht zu sein."(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Würdet ihr versuchen die Dame der Staatsangehörigkeitsstelle zu überzeugen um eine Beibehaltungsgenehmigung zu erwirken? Oder alternativ "einfach" die russische beantragen, da die deutsche (hoffentlich) sowieso nicht entzogen werden kann? Gibt es hierfür eine "Frist" dass das noch "ab Geburt" zählt? (Wir können das aus anderen formalen russischen Gründen erst ca. in einem Jahr beantragen)
Kennt jemand die Situation für Österreich? Dort sieht die Gesetzeslage quasi identisch zur deutschen aus. Ehrlich gesagt wäre mir aber der Verlust der österreichischen auch nicht ganz so wichtig - als EU Nachbarland (mit Wehrdienst
Richtig blöd fände ich nur wenn er durch den Antrag jetzt sowohl die deutsche als auch die österreichische verlieren würde - das wäre der Worst-Case der definitiv nicht beabsichtigt war.
Danke für eure Einschätzungen!