Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Moderator: Dietrich
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- Grünschnabel
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Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Obwohl erst kürzlich ein neuer Post mit Bezug auf den Integrationskurs eröffnet wurde, möchte ich hier einen neuen eröffnen, da sich mein Anliegen doch etwas unterscheidet.
Meine Frau ist seit 01. September in Deutschland. Nach allen Hürden, die wir für unsere gemeinsame Zukunft überwinden mussten, kam heute ein erneuter Rückschlag. Um die Sprache schneller zu erlernen haben wir uns dazu entschlossen, dass sie den Integrationskurs, den sie bereits im letzten Jahr noch vor unserer Ehe begonnen hat, fortsetzen wird. Nun ging es darum, dass die Volkshochschule in Berlin die Kostenerstattung für meine Frau einreichen wollte. Wir sollten uns bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigen und das entsprechende Antragsformular anfordern. Auf Nachfrage dort erhielt ich heute die Auskunft, dass bei meiner Frau, Aufgrund ihres Hochschulabschlusses, nur ein geringer Integrationsbedarf besteht und daher kein Anspruch auf die Anteilige Kostenrückerstattung besteht. Bevor Fragen aufkommen, ja ich habe den Passus in § 44a gelesen. Dennoch sehe ich hier eine Ungleichbehandlung nach dem Gleichstellungsgesetz und suche nun nach einer Möglichkeit, die Kosten dennoch geltend zu machen. Sofern jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und dennoch einen Weg gefunden hat, den Anspruch geltend zu machen, wäre ich sehr verbunden.
Der Zweite Punkt, welcher mich auch stimmt ist, dass sogar bei der steuerlichen Geltendmachung Unterschiede gemacht werden. Sofern meine Frau verpflichtet wäre den Kurs zu machen hätten, wir den Anspruch die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Da dies jedoch auf freiwilliger Basis geschieht sind das Kosten zur Verbesserung der Lebensführung, welche nicht abgesetzt werden können.
Ich möchte hier nicht mein Leid klagen und wir werden die Kosten selbstverständlich dennoch übernehmen. Allerdings hätte ich mir ein wenig Unterstützung von BAMF und Ausländerbehörde gewünscht zumal die Förderung der Integration ausdrücklich erwünscht und gefördert werden soll. Vielleicht weiß jemand, inwiefern Alternativen vorhanden sind.
Meine Frau ist seit 01. September in Deutschland. Nach allen Hürden, die wir für unsere gemeinsame Zukunft überwinden mussten, kam heute ein erneuter Rückschlag. Um die Sprache schneller zu erlernen haben wir uns dazu entschlossen, dass sie den Integrationskurs, den sie bereits im letzten Jahr noch vor unserer Ehe begonnen hat, fortsetzen wird. Nun ging es darum, dass die Volkshochschule in Berlin die Kostenerstattung für meine Frau einreichen wollte. Wir sollten uns bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigen und das entsprechende Antragsformular anfordern. Auf Nachfrage dort erhielt ich heute die Auskunft, dass bei meiner Frau, Aufgrund ihres Hochschulabschlusses, nur ein geringer Integrationsbedarf besteht und daher kein Anspruch auf die Anteilige Kostenrückerstattung besteht. Bevor Fragen aufkommen, ja ich habe den Passus in § 44a gelesen. Dennoch sehe ich hier eine Ungleichbehandlung nach dem Gleichstellungsgesetz und suche nun nach einer Möglichkeit, die Kosten dennoch geltend zu machen. Sofern jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und dennoch einen Weg gefunden hat, den Anspruch geltend zu machen, wäre ich sehr verbunden.
Der Zweite Punkt, welcher mich auch stimmt ist, dass sogar bei der steuerlichen Geltendmachung Unterschiede gemacht werden. Sofern meine Frau verpflichtet wäre den Kurs zu machen hätten, wir den Anspruch die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Da dies jedoch auf freiwilliger Basis geschieht sind das Kosten zur Verbesserung der Lebensführung, welche nicht abgesetzt werden können.
Ich möchte hier nicht mein Leid klagen und wir werden die Kosten selbstverständlich dennoch übernehmen. Allerdings hätte ich mir ein wenig Unterstützung von BAMF und Ausländerbehörde gewünscht zumal die Förderung der Integration ausdrücklich erwünscht und gefördert werden soll. Vielleicht weiß jemand, inwiefern Alternativen vorhanden sind.
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- Zar/iza
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Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Mein Rat: Sucht Euch einen passenden Deutschkurs, vielleicht individuell. Wird einfach mehr bringen, als mit anderen Schwachmaten in der VHS herumzuhocken. Und wenn Ihr eh schon selbst zahlen müsst, dann bestellt ihr eben "die Musik, die euch am besten passt". Auf behördliche Unterstützung braucht ihr nirgendwo zu zählen.
- Norbert
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Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Wirklich lustig, meiner Frau wird der Kurs aufgezwungen, Euch verweigert. Jedes Amt spielt die eigene Musik.
Idee: Es gibt doch im §44a auch den Passus, dass auch eine einfache Kommunikation unmöglich wäre. Dann ist er auch bei geringem Integrationsbedarf nötig. Einfach simulieren? "Вас хабен говорили зи?"
Idee: Es gibt doch im §44a auch den Passus, dass auch eine einfache Kommunikation unmöglich wäre. Dann ist er auch bei geringem Integrationsbedarf nötig. Einfach simulieren? "Вас хабен говорили зи?"
Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Гитлер капут!
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- Zar/iza
- Beiträge: 1611
- Registriert: 30 Aug 2004, 00:30
Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Хабен Зи ден ахтен май нойнценхундертфюнфундфирцих фергессен?
Den Satz habe ich meiner Frau eingebläut.
Den Satz habe ich meiner Frau eingebläut.
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- Grünschnabel
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Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Ja dazu ist es leider zu spät. Und wwir haben uns noch gefreut, dass sie ihr gleich volle drei Jahre Aufenthalt gewährt haben
Ansonsten sehe ich schon, ihr nehmt es mit Humor. Davon sollte ich auch mal probieren. Letztlich bringts ja eh nichts, sich mit den Behörden darüber zu streiten. Letzte Hoffnung wäre höchstens noch das Jobcenter. Vielleicht sagen die ja, dass eine Vermittlung ohne genügend Deutschkenntnisse nicht möglich ist.
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- Grünschnabel
- Beiträge: 14
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Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Vielleicht für andere, die dieses Problem vielleicht auch haben werden. Ich habe letztens einen schriftlichen Antrag auf erneute Prüfung des Integrationsbedarfs bei der Berliner Ausländerbehörde gestellt. Wir haben begründet, dass ihr Hochschulabschluss in Deutschland nicht anerkannt wird. Da sie zwar über sehr gute Englischkenntnisse verfügt, ihre beruflichen Tätigkeiten jedoch nur in russischer Sprache ausgeübt hat und daher keinerlei berufliche Englischkenntnisse hat, haben wir das auch mit hinzugefügt. Nach einer Woche hatten wir dann eine Bescheinigung im Briefkasten, dass sie zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt ist. Zwar hat man die Berechtigung auf nur ein Jahr begrenzt, aber das reicht aus wenn man diesen durchgehend besucht.
Ich hoffe der Tipp wird dem ein oder anderen helfen. Viel Glück dabei.
Ich hoffe der Tipp wird dem ein oder anderen helfen. Viel Glück dabei.
- Norbert
- Globaler Moderator
- Beiträge: 13761
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Re: Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Danke für die Rückmeldung.
Wir haben ja den umgekehrten Fall und meine Frau wurde ohne Grundlage verpflichtet. Wir haben auch erst einmal einen Widerspruch eingelegt. Parallel schaut sich meine Frau dennoch die Prozeduren im Integrationskurs an, aus purem Interesse.
Wir haben ja den umgekehrten Fall und meine Frau wurde ohne Grundlage verpflichtet. Wir haben auch erst einmal einen Widerspruch eingelegt. Parallel schaut sich meine Frau dennoch die Prozeduren im Integrationskurs an, aus purem Interesse.