Banknoten bei Grenzübertritt
Verfasst: 13 Mär 2023, 14:57
Hallo Zusammen,
Möchte Euch gern den Inhalt einer eMail zur Kenntnis geben, die ich zum Antrag einer Ausnahmegenehmigung heute erhalten habe.
Gruß Frank
Betreff:
Antwort: Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Bezug:
Ihr Mail vom 12.03.2023
Sehr geehrter Herr Schröter,
die Deutsche Bundesbank ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen der EU. Die verbindliche Auslegung der einschlägigen Gesetze ist jedoch Sache der zuständigen Gerichte. Insofern handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank; diese steht unter dem Vorbehalt einer anderen Auslegung durch diese Stellen. Bei den Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Finanzsanktionsverordnungen enthalten sind, handelt es sich in der Regel um Ge- und Verbote, die kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die folgenden allgemeinen Hinweise geben:
Gemäß Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die in Art. 5i Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegte Legalausnahme, nach der das Verbot nicht für Verkauf, Lieferung, Verbringen oder Ausfuhr von Euro-Banknoten und von Banknoten anderer Währungen der Mitgliedstaaten der Union gilt, sofern dies für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich ist, ist dabei eng auszulegen. Wir verweisen insofern auch auf die auf der Homepage der Bundesbank veröffentlichten FAQ, Punkt J.4. (Link).
Für den von Ihnen dargelegten Zweck (Grundstückserwerb) ist nach unserer unverbindlichen Rechtsauffassung keine der in Artikel 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 genannten Legalausnahmen einschlägig.
Im Übrigen sieht die Verordnung auch keine Genehmigungsmöglichkeit zur Ausfuhr von Banknoten vor. Ihrem Ersuchen nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann daher nicht entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Bayern
Mayrhofer Rosenberger
Möchte Euch gern den Inhalt einer eMail zur Kenntnis geben, die ich zum Antrag einer Ausnahmegenehmigung heute erhalten habe.
Gruß Frank
Betreff:
Antwort: Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Bezug:
Ihr Mail vom 12.03.2023
Sehr geehrter Herr Schröter,
die Deutsche Bundesbank ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen der EU. Die verbindliche Auslegung der einschlägigen Gesetze ist jedoch Sache der zuständigen Gerichte. Insofern handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank; diese steht unter dem Vorbehalt einer anderen Auslegung durch diese Stellen. Bei den Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Finanzsanktionsverordnungen enthalten sind, handelt es sich in der Regel um Ge- und Verbote, die kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die folgenden allgemeinen Hinweise geben:
Gemäß Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die in Art. 5i Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegte Legalausnahme, nach der das Verbot nicht für Verkauf, Lieferung, Verbringen oder Ausfuhr von Euro-Banknoten und von Banknoten anderer Währungen der Mitgliedstaaten der Union gilt, sofern dies für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich ist, ist dabei eng auszulegen. Wir verweisen insofern auch auf die auf der Homepage der Bundesbank veröffentlichten FAQ, Punkt J.4. (Link).
Für den von Ihnen dargelegten Zweck (Grundstückserwerb) ist nach unserer unverbindlichen Rechtsauffassung keine der in Artikel 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 genannten Legalausnahmen einschlägig.
Im Übrigen sieht die Verordnung auch keine Genehmigungsmöglichkeit zur Ausfuhr von Banknoten vor. Ihrem Ersuchen nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann daher nicht entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Bayern
Mayrhofer Rosenberger