Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

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domizil
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Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von domizil »

Das russische Finanzministerium und das Außenministerium haben vorgeschlagen, das Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit „unfreundlichen Staaten“ auszusetzen. Russland will damit auf Sanktionen reagieren, die diese Staaten einseitig gegen Russland verhängt haben. Da das internationale Recht keine einseitigen Sanktionen kennt, schlägt Russland nun die Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens vor. Russland erinnert daran, dass die Europäische Union Russland auf die sogenannte „Schwarze Liste“ gesetzt hatte. Grund war die Einrichtung von zwei Offshore-Zonen (Kaliningrad und Wladiwostok) die sich gegenwärtig stark entwickeln und eine neue „Aufenthaltsadresse“ für russische Firmen darstellen. Bürger aus Ländern der Europäischen Union müssen nun mit einer Doppelbesteuerung rechnen.

Link zur Meldung des russischen Außenministeriums: https://www.mid.ru/ru/foreign_policy/news/1858072/

Uwe Niemeier
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HJ52
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von HJ52 »

Vielen Dank!
domizil hat geschrieben: 15 Mär 2023, 17:06 Bürger aus Ländern der Europäischen Union müssen nun mit einer Doppelbesteuerung rechnen.
Was heisst das fuer EU Buerger, die dauerhaft in RUS leben?
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Norbert
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Norbert »

Und was heißt es für russische Bürger, die dauerhaft in der EU wohnen?

Und wird das Abkommen nur einseitig außer Kraft gesetzt, so wie bei der Visaerleichterung?

Fragen über Fragen.

Apropos, was man so hört: Die Einstufung von Russland als Steueroase führt dazu, dass deutsche Banken scheinbar Kunden mit Überweisungen aus Russland nun teilweise kündigen, weil sie keine Beziehungen zu Steueroasen wollen. Mir wurde ein solcher Fall zugetragen dieser Tage.
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Fritz
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Fritz »

HJ52 hat geschrieben: 16 Mär 2023, 13:04
domizil hat geschrieben: 15 Mär 2023, 17:06 Bürger aus Ländern der Europäischen Union müssen nun mit einer Doppelbesteuerung rechnen.
Was heisst das fuer EU Buerger, die dauerhaft in RUS leben?
Katastrophe heißt das, für alle die Standbeine in beiden Ländern haben! Russische Steuerresidenten (egal welche Staatsbürgerschaft), die in DE z.B. vermieten, Dividenden kassieren oder Dienstleistungen erbringen, werden mit diesen Einnahmen voll mit 13% in RU steuerpflichtig, zusätzlich und ohne Anrechenbarkeit auf die ohnehin stets darauf in DE zu entrichtende Steuer.

Rußlands Botschaft ist klar: Holt Euer Vermögen nach RU und brecht die Brücken ins (unfreundliche) Ausland ab. Unausgesprochen: Dann zahlt Ihr auch nur unsere 13% Steuer. Ich meine auch gestern einen entsprechenden Aufruf des Präsidenten gelesen zu haben, daher ist das sicher nicht nur ein Vorschlag, sondern ein abgestimmtes Vorgehen.
Norbert hat geschrieben: 16 Mär 2023, 13:36 Und wird das Abkommen nur einseitig außer Kraft gesetzt, so wie bei der Visaerleichterung?
Es gibt hier m.E. kein "einseitig", da das Abkommen in beiden Richtungen regelt. Wenn es nicht mehr gilt, würden automatisch auch für unbeschränkt in DE Steuerpflichtige alle (dort ohnehin besteuerten) Einnahmen in RU voll mit dem persönlichen deutschen Steuersatz besteuert.

Und man kann bekanntlich sowohl russischer Steuerresident als auch in DE unbeschränkt steuerpflichtig sein. Im Wegzugs- und Zuzugsjahr, wie gelernt, sowieso, aber auch sonst reicht etwa eine verfügbare Wohnung in DE, selbst wenn man ganzjährig in RU lebt. Gilt natürlich baugleich für alle anderen "unfreundlichen" Staaten.

Das ist ein ziemlich dickes Ding, (von Unternehmen rede ich mangels Kenntnissen noch gar nicht) von dem hier einige betroffen sein dürften. Aber wichtiger scheint (ah, Uwe hat es auch schon moniert) die Frage "Quadrat- oder Kubikmeter" zu sein. :roll:
willi
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von willi »

Alles theoretisch. Glaubt ihr dass ein Datenaustausch zwischen RF und D stattfindet? Ich glaube es eher nicht. Bei meinen Aktien in D zieht die Bank automatisch die Kapitalertragssteuer ab und die Mieteinnahmen fallen unter die Bemessungsgrenze.Was ich sonst so in Europa verdiene geht den deutschen Staat nichts an solange ich nicht in D arbeite. Habe ich schriftlich vom Finanzamt.
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Fritz
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Fritz »

willi hat geschrieben: 16 Mär 2023, 23:42 Bei meinen Aktien in D zieht die Bank automatisch die Kapitalertragssteuer ab und die Mieteinnahmen fallen unter die Bemessungsgrenze.
Interessiert den russischen Staat nicht, wenn Du Steuerresident bist und kein DBA (mehr) gilt. Der will seine 13% darauf haben.
willi hat geschrieben: 16 Mär 2023, 23:42 Was ich sonst so in Europa verdiene geht den deutschen Staat nichts an solange ich nicht in D arbeite. Habe ich schriftlich vom Finanzamt.
Europa ist ein geographischer und kein rechtlicher Begriff. Es ist sicher die EU gemeint, wozu RU bekanntlich nicht gehört.
willi hat geschrieben: 16 Mär 2023, 23:42 Alles theoretisch. Glaubt ihr dass ein Datenaustausch zwischen RF und D stattfindet? Ich glaube es eher nicht.
Sicher, eine Regel gilt solange theoretisch, bis praktisch die unangenehmen Fragen kommen. Wie Norbert mehrmals berichtete, fand der Datenaustausch grundsätzlich statt. In solchen Zeiten vielleicht nicht, aber Rückfragen kann das Amt auch noch 10 Jahre rückwirkend stellen. "Merkt eh keiner" ist nicht jedermanns Sache.
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Norbert
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Norbert »

Auch spannend: Entfällt das nun auch rückwirkend für Einnahmen in 2022 oder für Einnahmen bis März 2023 oder oder oder.

Ich hoffe auf einen Rödl-Newsletter, ah, nein, neu ja Sapozhnikov-Newsletter.

P.S.: Die Diskussion über Gaszähler ist ausgelagert: viewtopic.php?t=21677
Marco
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Marco »

Fritz hat geschrieben: 16 Mär 2023, 21:39 Und man kann bekanntlich sowohl russischer Steuerresident als auch in DE unbeschränkt steuerpflichtig sein. Im Wegzugs- und Zuzugsjahr, wie gelernt, sowieso, aber auch sonst reicht etwa eine verfügbare Wohnung in DE, selbst wenn man ganzjährig in RU lebt. Gilt natürlich baugleich für alle anderen "unfreundlichen" Staaten.
Du bist in DE nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du ganzjährig im Ausland wohnst.
Der Wohnsitzbegriff im Steuerrecht geht nach § 8 Abgabenordnung. Es reicht nicht aus, eine Wohnung zu haben und/oder dort nur gemeldet zu sein. Man muss auch die Wohnung nutzen. Dafür können mehrere Wochen reichen. Aber überhaupt nicht in DE für das ganze Jahr, begründet keinen Wohnsitz
Mal aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung
Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht
https://ao.bundesfinanzministerium.de/a ... c567f8e8b6

Du kannst aber nach §1 Einkommesteuergesetz beschränkt steuerpflichtig sein
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
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Fritz
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von Fritz »

Marco hat geschrieben: 17 Mär 2023, 20:59 Du bist in DE nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du ganzjährig im Ausland wohnst.
So einfach ist es nicht, denn dann wäre es kein deutsches Steuerrecht mehr. :D Das Thema Wohnsitz würde locker einen eigenen Thread füllen, darum nur ganz kurz, daß es hauptsächlich auf die Verfügbarkeit einer Wohnung in DE ankommt. Als Beispiel ein Urteil, in dem ein Pilot seine Wohnung über Jahre so gut wie gar nicht mehr nutzte und dennoch nach Auffassung des BFH ständig einen Wohnsitz innehatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war.

https://www.boorberg.de/steuerrecht/Fac ... dnung_5344#
Marco hat geschrieben: 17 Mär 2023, 20:59 Du kannst aber nach §1 Einkommesteuergesetz beschränkt steuerpflichtig sein
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Was Du nicht sagst. Auch auf diese Einkünfte will RU dann übrigens noch seine vollen 13% haben, wenn die Aussetzung des DBA durchgeht. Um wieder zum Thema zurückzukommen.
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lausi
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Re: Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens

Beitrag von lausi »

Fritz hat geschrieben: 17 Mär 2023, 23:41
Marco hat geschrieben: 17 Mär 2023, 20:59 Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Was Du nicht sagst. Auch auf diese Einkünfte will RU dann übrigens noch seine vollen 13% haben, wenn die Aussetzung des DBA durchgeht. Um wieder zum Thema zurückzukommen.
Dann wird die deutsche Rente in DE ohne Freibeträge versteuert und dann nochmal in RU... [protest]
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- Immanuel Kant
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