Reisen mit im Ausland geborenen russ. Kindern: Apostille und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde erforderlich
Verfasst: 15 Aug 2026, 23:39
Wir haben eine extrem unschöne Situation erlebt, habe mich bei Claude informiert und im Anschluss diesen Beitrag als Zusammenfassung mit Unterstützung von Claude erstellt. Bin noch platt von der Reise. Hoffe es ist nachvollziehbar.
Die Ausgangssituation
Unsere Kinder sind nicht in Russland geboren, die russische Staatsangehörigkeit ist nach Antrag erteilt. An der Hotelrezeption wurde die Unterbringung zunächst hartnäckig unter Zuhilfenahme von Vorwürfen und andern verbalen Entgleisungen verweigert. Die Begründung der Mitarbeiterin: Es wird eine Originalgeburtsurkunde mit Übersetzung benötigt. Es sei eine Verschärfung des Gesetzes erfolgt.
Die Rechtslage
Die Hotelverordnung verlangt für Kinder unter 14 Jahren ausdrücklich die Geburtsurkunde, zusätzlich zu den Ausweisen der Eltern. Die Rezeption muss die Abstammung aus dem Dokument nachvollziehen können.
• Bis 28.02.2026 galt Ziff. 18(1) der Regierungsverordnung Nr. 1853. Diese Ziffer wurde erst durch Regierungsverordnung Nr. 341 vom 20.03.2024 eingefügt — vorher gab es für begleitete Kinder unter 14 gar keine ausdrückliche Regelung. Das ist die „Verschärfung 2024”, von der die Dame sprach.
• Seit 01.03.2026 gilt die Nachfolgeverordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025 mit derselben Anforderung.
Warum die deutsche Urkunde allein nicht reicht
Die Verordnung sagt nichts über Apostille und Übersetzung. Deshalb in der Praxis: Original + Apostille + beglaubigte russische Übersetzung.
Zwei Fallstricke:
1. Apostille kommt nicht vom Standesamt selbst, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes bzw. Bezirks.
2. Übersetzung — am sichersten ist die Beglaubigung durch einen russischen Notar oder das russische Konsulat. Eine Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer wird nicht überall akzeptiert.
Häufigster Auslöser für Diskussionen an der Rezeption: abweichende Nachnamen zwischen Elternpass und Geburtsurkunde. Dann wird zusätzlich der Nachweis der Namensänderung oder die Heiratsurkunde verlangt — ebenfalls apostilliert und übersetzt.
Nochmal zur Klärung
Ein eigener Reisepass des Kindes löst das Problem nicht. Der Pass weist die Identität des Kindes nach, aber nicht, wer die Eltern sind. Die Geburtsurkunde braucht ihr trotzdem.
Reisen beide Eltern mit, ist keine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung nötig. Die braucht es nur bei Begleitpersonen, die nicht Eltern oder Vormund sind. Rezeptionen verwechseln das regelmäßig — ein Ausdruck der einschlägigen Ziffer ( Ziff. 20 der Regeln zur Verordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025) im Gepäck kann helfen.
Quellen
• Verordnung Nr. 1853, Abschn. IV mit Ziff. 18(1): https://www.consultant.ru/document/cons ... 38e39ba24/
• Verordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025 (geltend seit 01.03.2026): http://government.ru/docs/all/162231/
• Amtliche Veröffentlichung Nr. 1912: http://publication.pravo.gov.ru/documen ... 2511300001
Die Ausgangssituation
Unsere Kinder sind nicht in Russland geboren, die russische Staatsangehörigkeit ist nach Antrag erteilt. An der Hotelrezeption wurde die Unterbringung zunächst hartnäckig unter Zuhilfenahme von Vorwürfen und andern verbalen Entgleisungen verweigert. Die Begründung der Mitarbeiterin: Es wird eine Originalgeburtsurkunde mit Übersetzung benötigt. Es sei eine Verschärfung des Gesetzes erfolgt.
Die Rechtslage
Die Hotelverordnung verlangt für Kinder unter 14 Jahren ausdrücklich die Geburtsurkunde, zusätzlich zu den Ausweisen der Eltern. Die Rezeption muss die Abstammung aus dem Dokument nachvollziehen können.
• Bis 28.02.2026 galt Ziff. 18(1) der Regierungsverordnung Nr. 1853. Diese Ziffer wurde erst durch Regierungsverordnung Nr. 341 vom 20.03.2024 eingefügt — vorher gab es für begleitete Kinder unter 14 gar keine ausdrückliche Regelung. Das ist die „Verschärfung 2024”, von der die Dame sprach.
• Seit 01.03.2026 gilt die Nachfolgeverordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025 mit derselben Anforderung.
Warum die deutsche Urkunde allein nicht reicht
Die Verordnung sagt nichts über Apostille und Übersetzung. Deshalb in der Praxis: Original + Apostille + beglaubigte russische Übersetzung.
Zwei Fallstricke:
1. Apostille kommt nicht vom Standesamt selbst, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes bzw. Bezirks.
2. Übersetzung — am sichersten ist die Beglaubigung durch einen russischen Notar oder das russische Konsulat. Eine Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer wird nicht überall akzeptiert.
Häufigster Auslöser für Diskussionen an der Rezeption: abweichende Nachnamen zwischen Elternpass und Geburtsurkunde. Dann wird zusätzlich der Nachweis der Namensänderung oder die Heiratsurkunde verlangt — ebenfalls apostilliert und übersetzt.
Nochmal zur Klärung
Ein eigener Reisepass des Kindes löst das Problem nicht. Der Pass weist die Identität des Kindes nach, aber nicht, wer die Eltern sind. Die Geburtsurkunde braucht ihr trotzdem.
Reisen beide Eltern mit, ist keine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung nötig. Die braucht es nur bei Begleitpersonen, die nicht Eltern oder Vormund sind. Rezeptionen verwechseln das regelmäßig — ein Ausdruck der einschlägigen Ziffer ( Ziff. 20 der Regeln zur Verordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025) im Gepäck kann helfen.
Quellen
• Verordnung Nr. 1853, Abschn. IV mit Ziff. 18(1): https://www.consultant.ru/document/cons ... 38e39ba24/
• Verordnung Nr. 1912 vom 27.11.2025 (geltend seit 01.03.2026): http://government.ru/docs/all/162231/
• Amtliche Veröffentlichung Nr. 1912: http://publication.pravo.gov.ru/documen ... 2511300001