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Die liebe Liebe... und Ihre Probleme....

Verfasst: 06 Jul 2005, 02:56
von Anonymous
Hallo,

hoffe das mir jmd evtl weiterhelfen kann oder gleiche Erfahrungen gemacht hat.

Meine Freundin ist Russin und wollen in Russland heiraten

Folgendes Pproblem:

Sie hat ein 6 jaehriges Kind udn der Vater will keine Erlaubnis für den staendigen Aufenthalt geben.

So was tun ????????

- Geld scheint er nicht zu wollen , hat scheinbar genug davon :-)

- in Russland leben (wohl eher nicht :-))

- alleiniges Sorgerecht bekommt man in Russland nicht.

- Heiraten und beide mit Tourisatenvisum nach Deutscthland und dann über die Auslaenderbhörde hoffen ?


Wer hat Erfahrungen oder Anregungen oder kennt evtl gute Anwaelte in Russland, die sich mit solchen Faellen auskenen ?


Danke fuer jeden Rat

Re: Die liebe Liebe... und Ihre Probleme....

Verfasst: 06 Jul 2005, 10:16
von Sibirier
frankyhh hat geschrieben:Hallo,

- in Russland leben (wohl eher nicht :-))
Ich habe es deswegen gemacht.....

Also kann ich Dir damit leider nicht weiterhelfen....

Verfasst: 07 Jul 2005, 09:55
von Der Bayer
also Sibirier, ich hoffe ja Du hast da nicht recht.

Meine Freundin hat auch ein Kind und wir haben vor irgendwann mal
unsere Zukunft in Deutschland aufzubauen. Nun habe ich selber sehr
wenig Infos darüber gefunden ob es möglich ist wenn der Vater nicht
zustimmt oder nicht.
Meine Freundin hatte allerdings ein paar russische Foren durchsucht
und da stand was von Familiengericht, dass darüber entscheiden kann.

Da in hier in diesem Forum nur Beiträge von Sibirier zu diesem Thema
sind mal ein paar Fragen an Sibirier:
Hattet ihr es damals versucht und was habt ihr alles gemacht
(Familiengericht......)???
Grüße
Der Bayer

Verfasst: 07 Jul 2005, 12:08
von Sibirier
Also, es ist möglich, wenn die Mutter die Sorgerechtsbescheinigung für das Kind erhält.

Lt. Informationen von einem russ. Juristen ist dies nur möglich, wenn man dem Richter nachweisen kann, dass der Vater "nicht gut" für das Kind ist.

Anzeichen sind dafür:

- keine Alimentenzahlungen (geringe Zahlungen, wegen geringen Verdienst ist kein Grund)
- Vater ist im Gefängnis oder schon mal verurteilt und saß im Gefängnis

Was nicht dazu zählt, ist z. B. keine Wahrnehmung der Besuchsrechte.

Also, nach der Beratung sehr schwer, wir haben es nicht versucht.

Gruß

Sibirier

Verfasst: 07 Jul 2005, 12:49
von Uwe
@All,

der Vater hat doch genau so ein Anrecht auf sein Kind wie die Mutter.
Ich möchte den deutschen Vater mal sehen, der freudig unterschreibt, wenn seine EX mit den Kindern ins Ausland will.
Hier wird oft mit zweierlei Maß gemessen.

Deshalb haben die russischen Gerichte die Latte, wie in Deutschland auch, sehr hoch gehängt für den alleinigen Sorgerechtsbeschluß.
Wie Sibirier schon schrieb, muss bei dem Vater schon einiges quer laufen, um diesen Beschluß zu rechtfertigen.

Mit Touristenvisum nach Deutschland reisen und dann dort bleiben wollen ist abenteuerlich. Keine ABH wird dem Kind ohne die notarielle Zustimmung des Vaters eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen.

Wir wehren uns gegen Kindesentführung und anders herum soll das möglich sein?

Gruß

Uwe

Verfasst: 07 Jul 2005, 13:14
von Dave
@Uwe

Ich kann Dir zu hundert Prozent zustimmen und stelle den
Antrag, Dein Posting als bisher "eines der werthaltigsten"
in diesem Jahr zu kennzeichnen...

Gruss Dave

P.S. Genau unter diesem Aspekt, nämlich der gegenseitigen
Betrachtung, kann ich den Einreise-, Visa- und Aufenthalts-
bedingungen Russlands zustimmen. Zwar nicht "vor-Freude-
jauchzend", aber mit Verständnis.

Verfasst: 31 Jul 2005, 16:25
von Anonymous
@ Frank

Deine Frau kann mit Touristenvisum nach D einreisen und dann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG ( Ehe mit einem Deutschen ) erlangen.
Das Kind deiner Frau wird auf gar keinen Fall auf diese Art eine Aufenthaltserlaubnis erhalten ; in § 32 AufenthG hat das Kind nur dann einen Rechtsanspruch , wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer AE ist.
Das heisst in der Praxis, Sorgerecht in Russland klären lassen und Einreiseantrag bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung stellen.
Ist das Kind bereits älter als 16 Jahre, muss das Kind über deutsche Sprachkennntnisse verfügen !!

Smilla
( ich arbeite in einer deutschen ABH ... 8)

Verfasst: 31 Jul 2005, 19:12
von Glider
Das mit dem Touristenvisum ergibt aber m.E. nur dann einen Sinn, wenn die Einreise vor einer Heirat geschieht. Ist man schon verehelicht, dann kann man auch gleich die EhegattenAE beantragen.

Verfasst: 31 Jul 2005, 20:40
von Anonymous
@ Glider

Da widerspreche ich dir , sozusagen als "Fachfrau" :lol: :lol:

Reist jemand zum Zwecke der Eheschliessung mit einem Touristenvisum ein, gibt es in der Regel einige Scherereien.
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen Touristen-, also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt.
Damit wird der eigentliche Grund, nämlich die Ehe und der damit verbundene Daueraufenthalt in D verschwiegen und kann sich ggfs. negativ auswirken.
Dies ist z.b. der Fall, wenn nicht alle Dokumente vorliegen, die Zukünftige noch einmal in die Heimat reisen muss oder sich das Verfahren unvorhergesehen lang hinzieht.
Zum Heiraten ist unbedingt ein sog. Visum zur Eheschliessung zu beantragen; dieses Visum kann von der ABH auch problemlos verlängert werden, berechtigt zur mehrmaligen Einreise etc.

Wurde die Ehe bereits geschlossen, auch im Ausland, wäre zwar formal ein Visumsantrag zum Ehegattennachzug notwendig, es reicht jedoch auch das Touristenvisum aus, da ein Rechtsanspruch auf Erteilung der AE besteht (sofern die Ehegatten natürlich in häuslicher Gemeinschaft leben ).
Es handelt sich hier zwar auch um einen Visumsverstoß , ist aber heilbar.

Solltest du Frank, nun komplett verunsichert sein, dann rate ich dir dringend, zu deiner zuständigen ABH zu gehen ( vorher !! ) und dich rechtlich beraten zu lassen .

Smilla


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Verfasst: 01 Aug 2005, 12:56
von Oletsch
smilla hat geschrieben: Ist das Kind bereits älter als 16 Jahre, muss das Kind über deutsche Sprachkennntnisse verfügen !!
Das finde ich total übertrieben. Also die Frau muss kein Deutsch sprechen, aber ihr Kind....absolut unlogisch. Wie leider einige andere Gesetze

Oletsch