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sorgerechtsbescheinigung russland für deutsche ALB
Verfasst: 11 Nov 2006, 13:47
von flodul
Nachdem mir bei Info4alien niemand helfen konnte hier mein Zweitversuch.
Ich beabsichtige meine russische Verlobte in Deutschland zu heiraten. Wir sind im Moment in der "Dokumentenbeschaffungsphase". Ihre 12 jährige Tochter soll mit nach Deutschland umziehen.
Die Ausländerbehörde fordert neben der notariell beglaubigten Bescheinigung des Vaters das er der Ausreise zustimmt (liegt vor) ein...Zitat:"ein Dokument, in dem das Sorgerecht geklärt ist + deutsche Übersetzung".
Nun ist das Sorgerecht in Russland im allgemeinen immer gemeinsam(so meine Recherche). Nur in Ausnahmefällen gibt es Sonderregelungen die dann auch dokumentiert werden.
Auf meine Rückfrage bei der Ausländerbehörde welches Dokument denn den Erfordernissen genügen würde kam die folgende Antwort:
"Über welche Dokumente das Sorgerecht in Russland geklärt wird, entzieht sich meiner Kenntnis, das müsste Ihre Verlobte wissen, ansonsten die russischen Behörden."
Wer kann mir sagen welches Dokument die Erfordernisse der ABH erfüllt und bei welcher Behörde in Russland ich es bekomme?
Vielen Dank an alle
Re: sorgerechtsbescheinigung russland für deutsche ALB
Verfasst: 11 Nov 2006, 15:08
von Magdeburg-Moskva
flodul hat geschrieben:...
"ein Dokument, in dem das Sorgerecht geklärt ist + deutsche Übersetzung".
Nun ist das Sorgerecht in Russland im allgemeinen immer gemeinsam(so meine Recherche). Nur in Ausnahmefällen gibt es Sonderregelungen die dann auch dokumentiert werden.
Auf meine Rückfrage bei der Ausländerbehörde welches Dokument denn den Erfordernissen genügen würde kam die folgende Antwort:
"Über welche Dokumente das Sorgerecht in Russland geklärt wird, entzieht sich meiner Kenntnis, das müsste Ihre Verlobte wissen, ansonsten die russischen Behörden."
Hmm, ich hatte letztens etwas übersetzt: Da hat ein deutsches Amtsgericht (es gilt das Wohnortprinzip) am Wohnort der Mutter entschieden, dass das Sorgerecht allein auf die Mutter übertragen wird.
Ansonsten fällt mir nicht wirklich etwas dazu ein.
M.-M.
Verfasst: 11 Nov 2006, 17:49
von Uwe
Flodul,
d
Das ist ein sehr schwieriges Thema, weil hier einer der Ermessensspielräume des neuen Aufenthaltsgesetzes greift:
Im Gesetz steht im § 32 Abs. 3:
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Darauf berufen sich manche ABHs und verlangen einen Beschluss über das alleinige Sorgerecht eines russischen Gerichtes. Sie geben sich mit der notariellen Erklärung des Vaters nicht zufrieden.
Dieses alleinige Sorgerecht ist auch in Russland sehr schwer zu erhalten, wenn sich der Vater wehrt. Da müssen schon dicke Dinger passiert sein, bevor ein Gericht ein solchen Beschluß fällt.
Hier kann man nur versuchen, Hilfe zu mobilisieren: Anwalt, Kirch, Bundestagsabgeordneter.
Oder aber den Wohnsitz in den Bereich einer ABH zu verlegen, die nicht so stur und unwillig ist.
Andere ABHs akzeptieren die notarielle Erklärung ohne weiteres.
Mageburg,
der Beschluß des Amtsgerichtes ist einfach Blödsinn. Das Sorgerecht hat die Mutter durch die notarielle Erkärung des Vaters sowieso.
Der Vater kann diese jederzeit widerrufen. Solange das Kind in D ist, ist das kein Problem. Bei einer Reise nach Russland sieht das aber ganz anders aus.
Wir sind noch nicht soweit, dass ein deutsches Amtsgericht über das Sorgerecht eines russischen Staatsbürgers entscheiden kann.
Gruß
Uwe
Verfasst: 12 Nov 2006, 15:08
von Zeppelin
Hallo flodul,
habe erst mal bei i4a nachgeschaut, was da heraus kam, weil wir dort vor einigen Monaten mal einen ähnlichen Fall diskutiert haben - wie es mir zunächst erschien.
Doch bei Euch ist es ja anders, denn wenn ich es recht verstanden habe, hat der Vater der Ausreise des Kindes formell korrekt zugestimmt.
Dann ist es offenbar Inkompetenz oder Unwillen der ABH. Über das Thema russisches Sorgerecht wurde hier schon alles gesagt - soweit ich das überschauen kann.
Doch das hat mit Eurer geplanten Heirat erst einmal gar nichts zu tun! Die ABH mischt offenbar die Sachverhalte Heiratsvisum und Familennachzug durcheinander und stolpert dann selbst darüber.
Es geht also darum, die Sachverhalte von einander abzutrennen und gesondert zu behandeln.
Wenn Ihr erst einmal verheiratet seid und Deine Frau ihre AE hat, kann sie m.E. erst den Nachzug ihrer Tochter einleiten. Ansonsten müsstest Du das Kind zuerst adoptieren, was aber enorm schwierig und deutlich langwieriger werden dürfte.
Als Alternative bleibt nicht viel mehr, als das Kind vorübergehend in verlässliche Obhut zu geben und es nach der Hochzeit auf dem Wege der FZF hier her zu holen.
Grz,
Zeppelin
Verfasst: 12 Nov 2006, 15:35
von Uwe
Dann ist es offenbar Inkompetenz oder Unwillen der ABH
Zeppelin,
die ABH wendet nur das geltende Ausländerrecht an. Das verlangt eben das alleinige Sorgerecht, lässt aber Ermessenspielraum für die ABH.
Deine Ansicht, dass erst nach der Heirat der Nachzug der Tochter eingeleitet werden kann ist falsch. Ich kenne viele Fälle, wo die Kinder gleich mit der Mutter vor der Eheschließung mit nach Deutschland kamen, mit einer noatiell beglaubigten Erklärung des Vaters.
Das ist ein verzwickter Fall. Das Visum zur Familienzusammenführung bekommt sie natürlich, aber ohne Kind. Welche Mutter macht das schon bei solch einer unsicheren Rechtslage?
Es ist auch nicht sicher, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg bringt.
Gruß
Uwe
Verfasst: 12 Nov 2006, 17:19
von Zeppelin
Uwe hat geschrieben:Dann ist es offenbar Inkompetenz oder Unwillen der ABH
Zeppelin,
die ABH wendet nur das geltende Ausländerrecht an. Das verlangt eben das alleinige Sorgerecht, lässt aber Ermessenspielraum für die ABH.
Danke für die Belehrung! Da wäre ich nie drauf gekommen.
Uwe hat geschrieben:Deine Ansicht, dass erst nach der Heirat der Nachzug der Tochter eingeleitet werden kann ist falsch. Ich kenne viele Fälle, wo die Kinder gleich mit der Mutter vor der Eheschließung mit nach Deutschland kamen, mit einer noatiell beglaubigten Erklärung des Vaters.
Mal wieder Dein arroganter Klugscheißermodus? Kannst Du Dir endlich mal sparen! Lach Dir lieber noch'n Ast wenns Dich ziert.
Okay, es kann ja sein, dass manche ABH das nicht so eng sieht.
Hier tut sie es aber und das ist eben nicht falsch!
Uwe hat geschrieben:Das ist ein verzwickter Fall. Das Visum zur Familienzusammenführung bekommt sie natürlich, aber ohne Kind. Welche Mutter macht das schon bei solch einer unsicheren Rechtslage?
Es ist auch nicht sicher, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg bringt.
Das Verwaltungsgericht entscheidet ja nur, ob die ABH rechtmäßig gehandelt hat. Daher wäre eine Klage wenig aussichtsreich.
Sinnvoller wäre es da schon, zeitweilig den Wohnsictz in eine anderes Bundesland zu verlegen, wo die ABH kooperativer ist und eben ihr pflichtgemäßes Ermessen zugunsten der Familie ausübt.
Wenn das nicht geht bleibt nur die Alternative, im Ausland zu heiraten und dann die FZF einzuleiten oder eben das Kind in vorübergehende Obhut von Vertrauten zu geben und nach der Erteilung der AE das Kind nachzuholen.
Aber aller Wahrscheinlichkeit nach weißt Du das alles - wie üblich - viel besser, nicht wahr?
Doch an floduls Stelle würde ich mich mal direkt per pn an ronny, oder mick von i4a wenden. Die sind Profis auf dem Gebiet.
Zeppelin
Verfasst: 13 Nov 2006, 17:47
von Magdeburg-Moskva
Uwe hat geschrieben:Mageburg,
der Beschluß des Amtsgerichtes ist einfach Blödsinn.
Den Ton verbitte ich mir!
Uwe hat geschrieben:Das Sorgerecht hat die Mutter durch die notarielle Erkärung des Vaters sowieso.
Bei den Unterlagen, die mir so untergekommen sind, hat der Vater lediglich seine Einreise zur (dauerhaften) Ausreise nach Deutschland erteilt, mehr nicht. Eine derartige Erklärung kann eine gerichtliche Entscheidung nicht umgehen.
[/b]
Verfasst: 13 Nov 2006, 18:00
von Rotech
Mal eine Frage zu diesem und zu anderen Thema die die Gesetzgebung beider Länder tuschieren, gibt es denn keine Anwälte die in beiden Ländern zugelassen sind und denen man das in die Hand drücken kann?
Ich weiß, jeder denkt jetzt erst mal an die Kosten, aber wenn es schneller geht und diese Personen wissen wo man ein wenig energischer sein muß, lonnt es sich vieleicht doch??
Schreib doch mal darüber, vieleicht weißt du ja mehr, MD!
Verfasst: 14 Nov 2006, 01:46
von Magdeburg-Moskva
Rotech hat geschrieben:Mal eine Frage zu diesem und zu anderen Thema die die Gesetzgebung beider Länder tuschieren, gibt es denn keine Anwälte die in beiden Ländern zugelassen sind und denen man das in die Hand drücken kann?
Manuchka wird da sicherlich genauer Bescheid wissen. Nach "den beschränkten Maßstäben meiner Einsicht" (FdG) solltest du vielleicht eher je einen kompetenten des russischen und des deutschen Rechts konsultieren. Denn einen Anwalt zu finden, der sich mit beiden Rechtssystemen im Bereich Familienrecht auskennt, ist m. E. etwas schwer zu finden.
Rotech hat geschrieben:Schreib doch mal darüber, vieleicht weißt du ja mehr, MD!
Naja, soviel weiß ich auch nicht - und das nicht nur, weil Uwe mir das so unmissverständlich zu verstehen gegeben hat.
Das Urteil hat ein deutsches Amtsgericht getroffen, Mutter und Tochter lebten bereits in Deutschland. Dadurch wurde automatisch das deutsche Gericht am Wohnort zuständig. Darüber hinaus hatte der Vater sein Einverständnis zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter erklärt. (Wie bereits angemerkt, steht das nicht in den üblichen notariellen Einreisegenehmigungen.)
Mehrere Problemkreise tun sich auf:
- Sind auch russische Gerichte/Behörden an den Beschluss gebunden? Im Zweifelsfalle sind sie es nicht.
- Erstmal müssen Mutter und Kind ja nach Deutschland gelangen.
- Ansonsten nochmals die Engelszünglein bei der Ausländerbehörde anwenden; die Sachsen-Anhalter lassen doch mit sich reden; so stur sind doch die Börde-/Vorharzköppe nich...
M.-M.
Verfasst: 14 Nov 2006, 02:24
von Uwe
Danke für die Belehrung! Da wäre ich nie drauf gekommen.
Ist klar Zeppelin. Darum habe ich das ja auch geschrieben.
Lach Dir lieber noch'n Ast wenns Dich ziert.
Mach ich doch immer wenn ich das von Dir lese. Woher kennst Du das?
Okay, es kann ja sein, dass manche ABH das nicht so eng sieht.
Hier tut sie es aber und das ist eben nicht falsch!
Hier will Sie nicht, auch nicht später.
Das Verwaltungsgericht entscheidet ja nur, ob die ABH rechtmäßig gehandelt hat. Daher wäre eine Klage wenig aussichtsreich.
Eben nicht. Hier geht es auch um das Kindeswohl. Bei einer Klage ist das Jugendamt ein starker Partner. Schau Dir mal VG-Urteile zu diesem Thema an.
Aber aller Wahrscheinlichkeit nach weißt Du das alles - wie üblich - viel besser, nicht wahr?
Jo, ist bei Dir nicht schwer.